Keine Verfahrenskostenhilfe für im Beratungshilfeverfahren erhobene Gehörsrügen.

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 05.01.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht3|3272 Aufrufe

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Beschluss vom 09.11.2017 – 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 mit der Frage befasst, ob es verfassungswidrig ist, wenn keine Verfahrenskostenhilfe gewährt wird sowohl für Gehörsrügen in Beratungshilfe-Hauptsacheverfahren als auch für Gehörsrügen gegen die dem Antragsteller die Verfahrenskostenhilfe versagenden Beschlüsse. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und im Rahmen des ausführlich begründeten Beschlusses darauf hingewiesen, dass es bereits entschieden habe, dass der Grundsatz, für ein Prozesskostenhilfeverfahren sei Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Es gebe keinen Grund, die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beratungshilfeverfahren anders zu behandeln, auch das Beratungshilfeverfahren wolle die Rechtswahrnehmung nicht selbst bieten, sondern Hilfe dafür zugänglich machen. Angesichts der einfachen Struktur des Beratungshilfeverfahrens sei kein Grund erkennbar, warum hier eine Anhörungsrüge – die grundsätzlich auch mit entsprechend auszulegenden einfachen Ausführungen erhoben werden könne – zwingend die Einschaltung eines Rechtsanwalts erfordern sollte.

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3 Kommentare

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Ich weiß nicht, ob das wirklich richtig ist, wenn man berücksichtigt, welch detaillierter Sach- und Rechtsvortrag heute verlangt wird, um Anhörungsrügen zu begründen, was manchmal sogar Anwälten schwer fällt, erst recht natürlich dem juristischen Prekariat.

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"juristisches Prekariat" - eine interessante Wortschöpfung, aber auch irgendwie treffend für Alle, die das kaum Mögliche irgendwie selbst schaffen müssen. Wer sich damit etwas intensiver befasst, staunt wie wenig hilfreiche Informationen dazu tatsächlich existieren und wieviel Mühe man sich juristisch dagegen mit der Erschwerung von Selbstvertretung und deren Erfolgchancen gibt.

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Selbst wenn hier Zustimmung zu der BVerfG-Entshciedung gelegentlich wie geschehen, weggelöscht wird, blebt sie doch überzeugend.  Der Ausdruck "juristisches Prekariat" ist hübsch, man kann ihn durch "intellektuelles Prekariat" ergänzen - das sind die, die auf Stellungnahmen nichts zur Sache wissen und nur panische Angst davor haben, dass andere das auch lesen und für überzeugend halten.

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