Referentenentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes veröffentlicht

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 06.09.2018

Das Bundesjustizministerium hat am 3. September 2018 den Referentenentwurf (RefE) eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes veröffentlicht, mit dem die Regeln über grenzüberschreitende Verschmelzungen (§§ 122a ff. UmwG) erweitert werden sollen. Vorgesehen ist eine Erweiterung des Kreises der möglichen übernehmenden Rechtsträger sowie eine Brexit-spezifische Übergangsregelung.

Deutsche Personenhandelsgesellschaft als möglicher übernehmender Rechtsträger

Als übernehmende Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung sollen künftig auch Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG – also OHG und KG – in Betracht kommen, und zwar sowohl im Rahmen einer Verschmelzung zur Aufnahme als auch einer Verschmelzung zur Neugründung. Die bislang in §§ 122a ff. UmwG vorgesehene Beschränkung auf Verschmelzungen zwischen Kapitalgesellschaften würde damit aufgegeben.

Erklärtes Ziel der Erweiterung ist die Eröffnung einer zusätzlichen Umwandlungsmöglichkeit für englische Private Companies Limited by Shares (Ltd.) mit deutschem Hauptverwaltungssitz, die anlässlich des Brexits den Wechsel in eine deutsche Rechtsform anstreben. Insbesondere kleine Unternehmen sollen damit die Möglichkeit erhalten, in eine KG mit haftungsbeschränktem Komplementär (z.B. UG & Co. KG) zu wechseln. In den vorgeschlagenen Gesetzesänderungen schlägt sich dieses Ziel allerdings nicht nieder. Insbesondere eine sachliche Beschränkung auf Verschmelzungen mit Ltd.- oder UK-Bezug oder eine zeitliche Beschränkung auf die Zeit bis zum Brexit sind nicht vorgesehen.

Verbleibende Regelungslücken bei grenzüberschreitenden Umwandlungen

Weiterhin nicht von §§ 122a ff. UmwG erfasst wäre nach dem RefE die Teilnahme deutscher Personengesellschaften als übertragende Rechtsträger einer grenzüberschreitenden Verschmelzung. Und ebenso wenig ist im RefE eine grenzüberschreitende Variante des Formwechsels (z.B. Ltd. in KG) vorgesehen, für den die EU-Kommission im Rahmen des im April veröffentlichten Company Law Package einen Richtlinienentwurf vorgelegt hat (siehe hierzu der Beitrag von Ulrike Wollenweber vom 27. April 2018).

Übergangsregelung für vor Brexit begonnene Inbound-Verschmelzungen

Eingefügt werden soll schließlich eine Übergangsregelung für grenzüberschreitende Inbound-Verschmelzungen von Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich auf deutsche Rechtsträger, die bei Brexit-Wirksamwerden oder bei Ablauf einer Übergangsperiode, in der das Vereinigte Königreich trotz Brexit noch als EU-Mitgliedstaat gilt, noch nicht abgeschlossen sind (§ 122m UmwG-E). Solche Verschmelzungen sollen im Anwendungsbereich der §§ 122a ff. UmwG verbleiben, wenn sie bei Brexit-Wirksamwerden bzw. bei Ablauf der Übergangsperiode bereits notariell beurkundet sind und unverzüglich, spätestens aber nach zwei Jahren, zum Handelsregister angemeldet werden. Eine entsprechende Übergangsregelung für Outbound-Verschmelzungen deutscher Rechtsträger auf Gesellschaften mit Sitz im Vereinigten Königreich fehlt.

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