OLG Celle: Leiharbeitnehmer und Unternehmensmitbestimmung
von , veröffentlicht am 05.10.2018OLG Celle v. 7.9.2018 – 9 W 31/18, BeckRS 2018, 21536 äußert sich zur Auslegung von § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG. Dort heißt es, dass Leiharbeitnehmer bei der Bemessung des Schwellenwerts aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG im Entleiherunternehmen nur zu berücksichtigen sind, wenn die Einsatzdauer sechs Monate übersteigt. Umstritten ist, ob dabei eine arbeitnehmer- oder eine arbeitsplatzbezogene Sichtweise einzunehmen ist. Die Leitsätze des Gerichts:
1. § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ist arbeitsplatzbezogen auszulegen.
2. Daraus folgt, dass Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG ... dann mitzuzählen sind, wenn sie auf Arbeitsplätzen eingesetzt werden, die als solche in der Regel über sechs Monate hinaus bestehen und besetzt werden.
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