Aufgeworfene Rechtsfrage zu den Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung bei der Einziehung ist geklärt!

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 24.11.2019

In meinem Blog-Beitrag vom 11.8.2019 habe ich auf einen Anfragebeschluss des 3. Strafsenats des BGH hingewiesen zu der Frage, ob der Tatrichter noch eine Einziehungsentscheidung bezüglich Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften gemäß § 73 Abs. 1, § 73a Abs. 1 StGB treffen darf, wenn der Angeklagte auf die Herausgabe des Geldes verzichtet hat (s. hier). Der 3. Strafsenat beabsichtigt dies zu bejahen, sieht sich aber durch eine aus seiner Sicht entgegenstehende Entscheidung des 5. Strafsenats daran gehindert (s. hier).  

Nun haben zwei BGH-Senate geantwortet:

Der 5. Strafsenat teilte mit Beschluss vom 12.09.2019, 5 ARS 21/19 = BeckRS 2019, 28145, dass er an seiner Rechtsauffassung festhält, diese der beabsichtigten Entscheidung des 3. Strafsenats indes nicht entgegensteht. Hierzu führt er aus:

Beide Strafsenate stimmen darin überein, dass ein Tatgericht von einer Einziehungsanordnung absehen darf, soweit ein Angeklagter auf die Herausgabe sichergestellter Erträge aus Betäubungsmittelverkäufen verzichtet hat, es ihm aber unbenommen ist, eine diesbezügliche Einziehung anzuordnen.

Dem stehen namentlich die auf den Angeklagten bezogenen Erwägungen des Senats zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seinem Urteil vom 10. April 2018 nicht entgegen. Da sie aufgrund einer allein zu dessen Ungunsten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft angestellt wurden, schließen sie damit ab, dass einer dennoch vorgenommenen Einziehungsanordnung ,ihm gegenüber‘ nur deklaratorische Bedeutung zukäme, weil ihm mehr als das Besitzrecht nicht entzogen werden könne. Unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hindern sie die das Eigentum eines Dritten betreffende Einziehung auch in den Fällen von § 73a StGB nicht. Eine entsprechende Entscheidung stellt für den Angeklagten keinen Nachteil dar. Ausgeschlossen ist eine Einziehungsentscheidung hingegen dann, wenn - anders als im Anfrageverfahren - in Fällen von § 73c StGB (i.V.m. § 73 oder § 73a StGB) und bei nicht unmittelbar aus Betäubungsmittelgeschäften stammenden Geldern mit dem Verzicht ein Eigentumsübergang auf den Staat und damit das Erlöschen des Zahlungsanspruchs gemäß § 73c StGB verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18 Rn. 33).“

Dem hat sich nun der 4. Strafsenat angeschlossen (Beschluss vom 22.10.2019, 4 ARs 11/19 = BeckRS 2019, 28032):

„Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats steht Rechtsprechung des 4. Strafsenats nicht entgegen. Dies gilt auch für den eine vergleichbare Konstellation betreffenden Senatsbeschluss vom 8. November 2018 - 4 StR 297/18 -, der auf das Urteil des 5. Strafsenats vom 10. April 2018 - 5 StR 611/17 - Bezug nimmt. Insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des 5. Strafsenats in seinem die Anfrage beantwortenden Beschluss vom 12. September 2019 (5 ARs 21/19) an.“

Auch wenn die Antwort der anderen BGH-Senate noch aussteht, kann für die Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften gesagt werden, dass die Rechtsfrage damit gelöst ist.

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Nun hat auch der 2. Strafsenat des BGH geantwortet (Beschl. v. 30.10.2019, 2 ARs 204/19 = BeckRS 2019, 33708):

"Der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs steht die Rechtsprechung des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs nicht entgegen. Der Senat schließt sich der dem Anfragebeschluss zugrundeliegenden Rechtsansicht an."
 

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