Kündigungsschutzklage eines Sparkassenmitarbeiters erfolgreich

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.03.2020
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht4|4064 Aufrufe

Die Solinger Stadt-Sparkasse hat vor dem Arbeitsgericht eine Niederlage erlitten, die weitreichende Folgen haben könnte. Nach Bekanntwerden eines Immobilienbetrugs in Millionenhöhe hatte das Kreditinstitut im Herbst vergangenen Jahres drei Mitarbeitern fristlos gekündigt. Darunter ist ein 54-jähriger, langjährig bei der Sparkasse beschäftigter Abteilungsleiter. Er war aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nur außerordentlich kündbar. Gegen seine Entlassung hat er geklagt und nun vor dem Arbeitsgericht Solingen (Urteil vom 13.3.2019 - 1 Ca 1128/19) recht bekommen.

Das Kreditinstitut hatte seinem Mitarbeiter eine Mitschuld an dem Millionen-Betrug zugeschrieben: Er habe als zuständiger Abteilungsleiter der Immobilienabteilung in zehn Fällen die Kreditanträge für Immobilienankäufe nicht sorgfältig genug prüft. Das habe dazu geführt, dass Betrüger leichtes Spiel hatten und Kredite an nicht solvente Kunden ausgegeben wurden.

Das Arbeitsgericht Solingen hat hingegen der Kündigungsschutzklage des gekündigten Mitarbeiters stattgegeben. Das Gericht konnte eine grobe Verletzung der Pflichten, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, nicht feststellen und hat entschieden, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Zudem hat es die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des Klägers in seiner alten Position verurteilt.

Die Lokalpresse (Solinger Tageblatt vom 14.3.2019) berichtet, dass das Arbeitsgericht die Aufmerksamkeit vor allem auf die Verantwortung des Sparkassen-Vorstandes gerichtet habe. Denn aufgrund der hohen Kreditsumme habe nicht nur der Abteilungsleiter, sondern auch der Vorstand die Kreditanträge genehmigen müssen – und das auch getan. Der Vorstand habe dabei die faulen Kredite ebenfalls nicht erkannt. Während die Sparkassen-Führung nicht zur Verantwortung gezogen wurde, sollte der Abteilungsleiter für die gleichen Fehler gehen. „Es gibt zwar keine Gleichheit im Unrecht“, wird der Vorsitzende zitiert. „Aber der Vorstand ist doch noch im Amt?“, habe der Vorsitzende die Sparkassen-Vertreter gefragt.  

 

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4 Kommentare

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Dass der Vorstand wg eventueller Untreue (noch) nicht geschasst wurde ist doch kein ernsthaftes Argument gegen die Wirksamkeit einer Kündigung? Hängt ja davon ab, was an internen Richtlinien oder BAKred Vorgaben Aufgabe des Vorstands gewesen wäre.
 

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Sehr richtig! Jeder sollte den Begriff einer "Vorstandsvorlage" kennen. Alles auf einer DinA-4-Seite. So nicht nur scherzhaft. Obersten Entscheidern bleibt in der Praxis oft gar nichts anderes übrig, als in der Fülle des durchaus Mitzuentscheidenden sich auf Zuarbeit "Zuständiger" zu verlassen. Manche Zuordnungen zu Entscheidung an oberste Stellen sind auch überprüfungswürdig. Wird da auf Papierform quasi ein Abnicken erwartet? Ob da Präsidenten irgendeines Tralala-Amtes zur Bankenaufsicht höchstpersönlich die hunderte Seiten von Aufsichtsregularien selbst studieren, die dann erlassen werden??? Vom Bundestag wird gesagt, dass bei Gesetzesbeschlüssen in ca 98% der Fälle 98% der Votierenden blind nach Fraktionsvorlage abstimmen. - Bei dem konkreten Vorstand wäre mein erster Ansatz nicht der der Arbeitsrichter, dieselbe Prüfung wie bei dem Abteilungsleiter anzustellen, sondern: ist der corporate governance Genüge getan? Der Mann soll ja in zehn Fällen unseriös "geprüft" haben. Das fällt nicht auf? Wieso kein Vieraugenprinzip auf Abteilungsleiter- und damit Prüferebene?

Mit Gleichheit im Unrecht hat das nichts zu tun, weder dogmatisch noch im übertragenen Sinne. Es dürfte verwaltungsrechtiches Gemeingut sein: Nur, weil der Staat einem Dritten zu Unrecht etwas genehmigt hat, z.B. einen Bauantrag, entsteht dadurch noch kein Anspruch eines jeden Bürgers, nun ebenfalls entgegen dem geltenden Recht eine solche Genehmigung zu erhalten. Das wäre nämlich ein Verlangen nach einer Gleichbehandlung im Unrecht.

Im vorliegenden Arbeitsrechtsfall geht es aber um etwas ganz anderes, nämlich um den Sorgfaltsmaßstab. Es kann von einem Arbeitnehmer in der Regel nicht erwartet werden, dass er eine höhere Sorgfalt walten lässt, als sie der Arbeitgeber dem direkten Vorgesetzten des Arbeitnehmers auferlegt hat, insbesondere wenn beim Vorgesetzten ein höheres Maß an Befähigung vorausgesetzt wird. Das ist dann eben das vom Arbeitgeber vorgegebene und damit geschuldete Maß an Sorgfalt, das der Arbeitnehmer zu leisten hat.

Vorliegend geht es nur darum, wie man dieses vom Arbeitgeber angeordnete Sorgfaltsniveau vor Gericht beweissicher feststellt. Und da dürfte ein Rückblick auf das bisher vom Arbeitgeber gegenüber anderen, möglicherweise sogar sachkundigeren Personen angewendete Niveau der Sorgfalt zulässig sein.

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