Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen -- Lehrkräfte

von Michael Else, veröffentlicht am 11.05.2020
Rechtsgebiete: BeamtenrechtCorona2|3972 Aufrufe

Nach den Schulschließungen aufgrund der Corona-Pandemie öffnen diese Tage die Bundesländer ihre Schulen wieder schrittweise auf dem Weg zurück zu einem normalen Unterrichtsbetrieb, sofern man in diesem Zusammenhang von Normalität überhaupt sprechen kann. Damit kehren nicht nur die Schülerinnen und Schüler wieder zurück in die Schulen, auch die Lehrinnen und Lehrer müssen sich der neuen Situation stellen und ihr Homeoffice gegen den Klassensaal eintauschen. Das stößt nicht nur auf Freude, neben pädagogische Bedenken haben nicht wenige Lehrkräfte vor allem eines: Befürchtungen um ihre eigene Gesundheit.

Dies Befürchtungen sind nicht ganz grundlos, zählen doch viele Lehrerinnen und Lehrer -abgesehen von übrigen Risikofaktoren- zu der sogenannten „Risikogruppe“ allein aufgrund des Alters. Im Schnitt sind über 50 % der Lehrkräfte älter als 50 Jahre (1.), davon gute 20 % älter als 55 und knapp unter 10%  älter als 60 Jahre (2.). Den nachvollziehbaren Bedenken in ein schulisches Umfeld zurückzukehren, das von menschlichen Kontakten wechselnder Gruppen auf engem Raum geprägt ist, stehen mitunter aber auch regelrechte Ängste gegenüber, die Situation an den Schulen nicht handhaben zu können.

Solche Ängste teilen sich alle Angehörigen der Schulgemeinde: Schülerinnen und Schüler, Eltern und eben auch Lehrerinnen und Lehrer. Und natürlich haben diese Fragen auch die Gerichtsbarkeit erreicht, mittlerweile sind einige Entscheidungen quer durch die Republik ergangen, siehe beck-blog, Rubrik Bildungsrecht.

In zwei jüngst entschiedenen Verfahren hatte sich die hessische Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Eilanträgen von Lehrkräften im Beamtenverhältnis zu befassen. Diese wollten eine Freistellung durchsetzen und so eine Dienstaufnahme im Präsenzunterricht verhindern. Beide Verfahren waren erfolglos.

 

VG Gießen, Beschluss vom 5.5.2020 – 5 L 1592/20.GI

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag einer verbeamteten Lehrerin in der Funktion einer Konrektorin an einer Grundschule auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Pressemitteilung (3.)

In der Pressemitteilung des VG Gießen vom 5.5.2020 wird ausgeführt, dass die Lehrerin erreichen wollte, vom Präsenzunterricht freigestellt zu werden, bis ihr Dienstherr die nach ihrer Auffassung unabdingbar notwendigen erneuten Gefährdungsbeurteilungen nach dem Arbeitsschutzgesetz durchgeführt habe. Durch die Corona-Pandemie seien veränderte Umstände entstanden und der Dienstherr müsse vor Wiederaufnahme des Schulbetriebs ein Konzept für ihre Schule erstellen und alle Lehrkräfte und Eltern darüber informieren.

Die Corona-Pandemie, so die Lehrerin, berge unwägbare gesundheitliche Gefahren, die eine Überprüfung ihres Arbeitsplatzes durch eine medizinische oder virologische Fachkraft und die Anpassung auf besondere Schutzmaßnahmen erforderten. Der Hygieneplan für die Schulen werde den besonderen Anforderungen der Grundschulen nicht gerecht.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag abgelehnt.

Zurzeit stehe noch nicht fest, wann und unter welchen Bedingungen die Grundschulen in Hessen wieder öffneten und welche Vorsorgemaßnahmen von den Schulbehörden ergriffen würden. Eine Beurteilung, ob die Gesundheit der Lehrerin im Falle einer Wiederaufnahme des Schulbetriebs über Gebühr gefährdet sei, sei vor diesem Hintergrund derzeit nicht möglich, zumal es verschiedene Optionen gebe, wann und wie der Verordnungsgeber die Wiederaufnahme des Unterrichts regele und wie der Dienstherr seiner Pflicht zur Gesundheitsfürsorge nachkomme. Erst wenn diese Entscheidungen gefallen seien, komme eine gerichtliche Überprüfung in Betracht, ob tatsächlich die Gesundheit der Lehrerin durch den Präsenzunterricht gefährdet sei.

Zudem habe es die Antragstellerin versäumt, vor Anrufung des Gerichts zuerst den Dienstherrn und den von diesem bereitgestellten Medizinischen Dienst einzuschalten und ihre Bedenken geltend zu machen.

Volltext

Aus dem (noch nicht veröffentlichten) Volltext der Entscheidungen ergeben sich noch weitere Aussagen, die insbesondere von den Schulverwaltungen herangezogen werden können, um eine dem Beamten zumutbare Arbeitsumgebung zu schaffen und den Gesundheitsschutz zu wahren.

  • Maßgabe, immer zuerst einen Antrag stellen:

„(…) der Antragstellerin nach der Konzeption der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich zuzumuten ist, zuerst eine gegen sie ergehende Einzelmaßnahme bzw. deren Ablehnung durch die zuständige Stelle abzuwarten, welche sie sodann in einem gerichtlichen Verfahren angreifen kann. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist grundsätzlich unzulässig.“ (…)

„weil die Antragstellerin nicht vorgetragen hat, dass sie vor Stellung des gerichtlichen Eilantrags bei ihrem Dienstherrn eine Freistellung von einem zukünftigen Präsenzunterricht aus Gründen der Gefährdung der eigenen Gesundheit und der nicht amtsangemessenen Beschäftigung beantragt hat.“

  • Amtsangemessene Beschäftigung nicht betroffen:

„Soweit die Antragstellerin die Verletzung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung geltend macht, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Eilantrag zudem schon deshalb, weil die Antragstellerin im Präsenzunterricht ganz offensichtlich eine ihrem Statusamt entsprechende Unterrichtstätigkeit erbringen soll. Die Begleitumstände in Folge der Corona-Pandemie ändern daran - wie in jedem anderen Beruf in diesen Zeiten – nichts.“

  • kein eigenes Interesse der Antragstellerin:

„Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem umfangreichen Vortrag und ihrem Begehren gegen den nach den derzeitigen Schulschließungen zukünftig wieder aufzunehmenden Präsenzunterricht, dessen Beginn und Ausgestaltung für das Gericht nach dem derzeitigen Erkenntnisstand jedoch noch nicht eindeutig absehbar ist.“ (…)

„und damit die Rückkehr zum Präsenzunterricht u.a. für Grundschüler generell zunächst auf den 11. Mai 2020 verschoben. Allein die Häufigkeit der Änderungen der Verordnung in kürzester Zeit zeigen, dass sich die Ereignisse überschlagen und für Grundschüler die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts an den Grundschulen nicht abschätzbar ist. Ob am 11. Mai 2020 eine Präsenzpflicht in Grundschulen für das Lehrpersonal und die Schüler*innen bestehen wird und wie dieser Präsenzunterricht ausgestaltet werden soll, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erkennbar.“ (…)

„Daher kann zum jetzigen Zeitpunkt – angesichts der sich ständig veränderten Verordnungslage und der auf der Website des Hessischen Kultusministeriums bekundeten Absicht der stufenweisen Rückkehr zum Präsenzunterricht – die Frage, ob der Dienstherr der Antragstellerin bei erneutem Beginn des Präsenzunterrichts ausreichende Vorkehrungen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz getroffen haben wird, oder ob zu diesem Zeitpunkt die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts die Gesundheit der Antragstellerin unzumutbar und über das allgemeine Lebensrisiko hinaus gefährden könnte, nicht beurteilt werden.“

  • Gesundheitsschutz eingehalten:

„Mit der allgemeinen Freistellungsmöglichkeit für Lehrkräfte mit Grunderkrankungen und solchen ab einem Alter ab 60 Jahren (…) hat der Dienstherr zudem bereits weitreichende Freistellungsmöglichkeiten zum Gesundheitsschutz geschaffen.“ (…)

„Ob das nach Auffassung des Gerichts allein hier in Betracht kommende persönliche Recht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit durch die Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts und die damit einhergehenden unvermeidbaren Kontakte gerade mit den jüngeren Schülern, in denen der geforderte Abstand nicht eingehalten werden kann – insbesondere in auftretenden Konfliktsituationen, die ein Einschreiten als verantwortliche Aufsichtsperson erfordern – beeinträchtigt sein könnte, hängt maßgeblich davon ab, mit welchem Konzept die Schulen wieder geöffnet werden und welche dementsprechend notwendigen Schutzausrüstungen und Hygienemaßnahmen vor Ort zum Schutz der Antragstellerin vorhanden sind bzw. getroffen werden müssen. Dies zu beurteilen sieht sich das Gericht nicht im Stande, weil entsprechende Regelungen noch nicht vorliegen, aber angekündigt sind. Dem Gericht ist es jedoch bereits aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips verwehrt, Vermutungen „ins Blaue hinein“ anzustellen und zum jetzigen Zeitpunkt darüber zu mutmaßen, welche Regelungen der Verordnungsgeber erlassen wird und ob diese die Antragstellerin in ihren – eigenen – Rechten verletzen könnten bzw. anstelle des Normgebers rechtssetzend tätig zu werden und die notwendigen rechtlichen Vorgaben selbst zu formulieren.“

  • eigenes Handeln erforderlich:

„Ein mangelndes Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin fehlt im Übrigen auch deshalb, weil sie trotz ihrer umfangreichen Ausführungen nicht dargelegt hat, dass ihr von ihr erbetene arbeitsmedizinische und arbeitssicherheitsrechtliche Maßnahmen zum Schutz ihrer Gesundheit vom Antragsgegner verweigert wurden und daher nur ein gerichtliches Verfahren ihre Rechte schützen könnte.“ (…)

„Darüber hinaus gilt, dass nach § 17 Abs. 2 ArbSchG Beschäftigte, die auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, sich beim Dienstherrn zuerst um Abhilfe bemühen müssen. Erst wenn dieser der Beschwerde nicht abhilft, können sie sich an die zuständige Behörde wenden. Die Antragstellerin hat schon nicht dargelegt, dass sie sich mit ihrem Anliegen überhaupt an den Dienstherrn gewandt hat, bevor sie den Antrag beim hiesigen Gericht gestellt hat.“ (…)

„Sofern sich die Antragstellerin außer Stande sieht, das Gesundheitsrisiko einzuschätzen oder Maßnahmen als geeignet oder ungeeignet einschätzen zu können, da sie als Lehrerin nicht über die ausreichenden Kompetenzen dafür verfüge, ist ihr vorzuhalten, dass sie den arbeitsmedizinischen Dienst, den der Dienstherr zur Verfügung stellt, hätte einschalten können bzw. nach dem soeben gesagten auch hätte einschalten müssen, bevor sie ein gerichtliche Verfahren anstrengt.“

  • Und auch einen Seitenhieb konnte sich das VG Gießen nicht verkneifen:

„Dies ist vor dem Hintergrund umso fragwürdiger, als dass die Antragstellerin als Konrektorin selbst Teil der Schulleitung und damit teilweise für die Umsetzung gesundheitlicher Konzepte und hier beispielsweise des Hygieneplans für die Schulen verantwortlich ist.“

Die Antragstellerin im Verfahren ist also Mitverantwortliche für die Schutzmaßnahmen, die sie selbst mit dem Verfahren einfordert möchte … Aua, das saß.

 

VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 5.5.2020 – 9 L 1127/20.F

In einem weiteren Eilverfahren wollte ebenfalls eine Lehrerin an einer Grundschule erreichen, dass „hinreichende Vorkehrungen an Frankfurter Schulen für stufenweises Anfahren des Unterrichts“ getroffen werden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat auch diesen Antrag der Grundschullehrerin abgelehnt, die die nicht zum Präsenzunterricht herangezogen werden wollte, bis ein hinreichender Hygieneplan und ein hinreichendes Arbeitsschutzkonzept vorgelegt worden ist.

Aus der Pressemitteilung (4.) lässt sich entnehmen, dass dem Antrag bereits die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht vorlag. Nach den aktuellen Verlautbarungen der Schulverwaltung und nach der Entscheidung des HessVGH vom 24.4.2020- 8 B 1097/20.N (5.) sei nicht davon auszugehen, dass bis zu den Sommerferien alle Grundschüler*innen oder jedenfalls der überwiegende Teil an die Grundschulen zurückkehren werden, auch sei die Aufnahme eines Normalbetriebes nicht zu erwarten.

Die Kammer des VG Frankfurt am Main hob hervor, an der Schule der Antragstellerin unter Fürsorge und arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten Vorkehrungen getroffen worden seien, um eine Gefährdung der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte hinreichend zu minimieren. Der Antragsgegner habe durch den am 22. April 2020 veröffentlichten Hygieneplan Corona für die Schulen in Hessen konkrete Handlungsanweisungen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen. Dabei habe er als Dienstherr den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum, ob und wie eine Wiederaufnahme des Schulbetriebes angesichts der jeweils aktuellen Entwicklung der Pandemie erfolgen kann, in nicht zu beanstandender Weise genutzt.

Bemerkenswert ist die Aussage der Kammer:

Die Antragstellerin könne jedenfalls nicht erwarten, mit einem bis ins letzte ausgefeilten Hygieneplan eine Nullrisiko-Situation in der Schule anzutreffen. Würde man die Erwartung der Antragstellerin an einen allumfassenden Gesundheitsschutz in Zeiten einer solchen Pandemie auf alle Bereiche der Daseinsvorsorge – wozu auch Schulen zählten – übertragen, hätte dies einen vollständigen Zusammenbruch der Versorgung der Bevölkerung zur Folge. Die Antragstellerin habe als verbeamtete Lehrerin aufgrund ihrer Treuepflicht die den Schulen übertragene Verantwortung gegenüber Schulkindern und Familien mitzutragen.

Mit diesem sehr klaren Ausspruch der Kammer des VG Frankfurt am Main werden die Grenzen der Ansprüche von Beamtinnen und Beamten auf den Schutz der eigenen Gesundheit sehr einprägsam zusammengefasst und können so auch als Richtschnur für andere Beamtengruppen aufgefasst werden.

Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn

Aus § 45 BeamtStG trifft den Dienstherren eine Fürsorge- und Schutzpflicht seinen Bediensteten gegenüber, was aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) abgeleitet wird und durch den Gesetzgeber und Verordnungsgeber zu beachten sind (6.). Zu diesen Pflichten zählen auch Schadensabwendungspflichten, wonach der Dienstherr Schäden von den Rechtsgütern des Beamten abzuwenden hat, so etwa auch von der Gesundheit. Voraussetzung ist, dass in Betracht kommende Risiken mit der pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung zusammenhängen (7.)

Die Fürsorge- und Schutzpflicht in Gestalt einer Schadensabwendungspflicht fordert vom Dienstherrn fernerhin, dass er Schutzmaßnahmen ergreift, um die Gesundheit des Beamten, soweit möglich und mit den dienstlichen Belangen vereinbar, vor Gefahren zu bewahren, die mit der Dienstverrichtung verbunden sind (8.)

Die Fürsorge- und Schutzpflicht mit den Pflichten zur Schadensabwendung umfasst insbesondere die Gestaltung und Beschaffung von Diensträumen sowie der Arbeitsabläufe. Für Lehrerinnen und Lehrer führt dies konkret zu einem Anspruch gegenüber dem Dienstherrn, nach „dem letzten Stand der Technik“ (oder besser der fachlichen Erkenntnisse) vor Gefahren geschützt zu werden, die sich aus seiner Tätigkeit als Lehrkraft im Präsenzunterricht an einer Schule ergeben. Auf diese Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit haben das VG Gießen wie auch das VG Frankfurt am Main abgestellt, so dass den Entscheidungen zuzustimmen ist.

Mehr kann ein Beamter nicht verlangen. Daher ist die Aussage des VG Frankfurt am Main auch so treffend „kein Anspruch auf eine Nullrisiko-Situation“. Wer dies erwartet, hätte zudem seinen Beruf verfehlt. Gerade Beamte gehen mit dem Dienstverhältnis immer auch das Risiko ein, auch in schweren Zeiten die Daseinsvorsorge der Gesellschaft sicherzustellen, indem sie auch dann noch ihren Dienst verrichten, wenn verbleibende Risiken nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Eine Anspruch auf eine Nullrisiko-Situation gibt es jedenfalls nicht; eine Pflicht zur Schadenabwendung ergibt sich nur "soweit möglich und mit den dienstlichen Belangen vereinbar". Das Beamtenverhältnis bringt eben nicht nur Vorteile, was häufig erst ist solchen Situationen deutlich wird. Dem steht aber das starke Versprechen des Dienstherrn auf eine lebenslange Alimentation gegenüber.

 

Home-Office, nein danke?

Es gibt übrigens auch Beamte, die unbedingt an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und sich nicht auf das Home-Office verweisen lassen wollen. Aber auch dieses Verfahren konnte eine betroffene Amtsinspektorin nicht mit Erfolg führen:

Redaktion beck-aktuell vom 15.4.2020:

„Der Anspruch Beamter auf eine amtsangemessene Beschäftigung wird nicht durch die Anordnung verletzt, coronabedingt vorübergehend Dienst im Home-Office zu leisten, selbst wenn sich der Dienst auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben beschränkt. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 14.04.2020 in einem Eilverfahren entschieden (Az.: VG 28 L 119/20).“

zur Pressemitteilung des VG Berlin

 

(Die Entscheidungen des VG Frankfurt am Main und des VG Gießen sind zum Zeitpunkt des Beitrags noch nicht rechtskräftig; bereits die dynamischen Entwicklungen derzeit werden eine zweite Instanz sehr wahrscheinlich zeitlich überholen und damit obsolet machen.) +++ 15.5.2020, Entscheidung der 2. Instanz, siehe hierzu das Update in den Kommentaren+++

 

Fußnoten

  1. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/215058/umfrage/anteil-der-lehrer-ueber-49-jahre-nach-bundeslaendern/
  2. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/4184/umfrage/altersstruktur-der-lehrkraefte-an-schulen-2005-06/
  3. https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/eilantrag-einer-grundschullehrerin-zur-freistellung-vom-pr%C3%A4senzunterricht
  4. https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/pressemitteilungen/hinreichende-vorkehrungen-frankfurter-schule-f%C3%BCr-stufenweises-%E2%80%9Eanfahren%E2%80%9C-des
  5. dazu: https://community.beck.de/2020/04/24/vgh-hessen-schulpflicht-4-jahrgangsstufe-in-hessen-ausser-vollzug-gesetzt
  6. Schnellenbach/Bodanowitz, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn  Rn. 2, beck-online
  7. vgl. Schnellenbach/Bodanowitz, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn Rn. 2 Rn. 29, beck-online
  8. Schnellenbach/Bodanowitz, § 10 Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn  Rn. 32, beck-online
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Lesen Sie auch den Parallbeitrag zu Schülern von Sibylle Schwarz:

Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen -- Schüler

Obwohl die Covid-19 Pandemie noch andauert, sollen die Schulen wieder geöffnet und der Präsenzunterricht wieder aufgenommen werden. Je nach Bundesland und je nach Grundschule, Sekundarstufe I und II sowie anderen Schulformen gibt es unterschiedliche Starttermine dafür. In verkleinerten Gruppen soll in verschiedenen Rhythmen von tageweisem oder wöchentlichem Wechsel von Präsenzunterricht zu Fernlernangeboten unterrichtet werden.

https://community.beck.de/2020/05/11/schrittweise-wiedereroeffnung-der-schulen-schueler

UPDATE vom 15.5.2020 nach Entscheidung der 2. Instanz, HessVGH 14.5.2020 - 1 B 1308/20:

Anders als im Beitrag vermutet, wurde doch ein Beschwerdeverfahren zum Hessischen Verwaltungsgerichts geführt.

Der 1. Senat des HessVGH hat die Beschwerde mit Beschluss vom 14.5.2020 zurückgewiesen (Aktenzeichen: 1 B 1308/20).

In der Presseinformation 25/20 führt das Gericht unter anderem aus:

Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, an der Schule der Antragstellerin seien sowohl unter beamtenrechtlichen Fürsorgeaspekten als auch unter arbeitsschutzrechtlichen Gesichtspunkten hinreichende Vorkehrungen getroffen worden, um eine Gefährdung nicht nur der Schü-lerinnen und Schüler, sondern auch der Lehrkräfte zu minimieren. Das Land habe Schutzmaß-nahmen für ein stufenweises „Anfahren“ des Unterrichts erlassen.

Ein Recht des Beamten zur Verweigerung seiner Arbeits- oder Dienstleistung bestehe zudem selbst bei einer unterstellten Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen nur, wenn die Arbeits- oder Dienstleistung hierdurch unzumutbar sei, etwa eine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben bedeute. Dies sei nicht der Fall. Die infektionsschutzrechtlichen Regelungen sähen vor, dass der Unterricht in zahlenmäßig reduzierten Gruppen zu erteilen sei, so dass ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen sichergestellt sei. Die Gruppengröße dürfe in der Regel 15 Personen nicht überschreiten. Die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene seien einzuhalten. Ferner sei ein Hygieneplan, gültig für den Präsenzunterricht an der in Rede stehen-den Schule erstellt worden, in dem auch dargestellt sei, welche grundsätzlichen Hygieneregeln mit den Kindern besprochen und eingeübt werden sollten.

Die Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung war zu erwarten, bringt so aber zumindest eine deutliche Stellungnahme des höchsten hessischen Verwaltungsgerichts mit sich.

Sollten sich aus dem Langtext weitere relevanten Aussagen entnehmen lassen, so werden diese wieder bei Update ergänzt werden.

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