VGH Hessen: Schulpflicht 4. Jahrgangsstufe in Hessen außer Vollzug gesetzt

von Sibylle Schwarz, veröffentlicht am 24.04.2020
Rechtsgebiete: BildungsrechtCorona6|4645 Aufrufe

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Presseinformation Nr. 15/2020 vom heutigen 24. April 2020 mitgeteilt, dass die Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören in Hessen einstweilen außer Vollzug gesetzt wird. Der unanfechtbare Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (8 B 1097/20.N) erging auf Antrag einer Schülerin aus Frankfurt am Main. Sie begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, § 47 Absatz 6 VwGO.

 

Es geht um die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 a) der  

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020 

über den Schulbesuch für Schülerinnen und Schüler der 4. Jahrgangsstufe der oben genannten Schulen.

Die streitige Regelung lautet:

㤠3

(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht

1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,

2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler

a) der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit

den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören, …"

 

Dagegen hat die Schülerin am 20. April 2020 den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren beantragt.

 

„Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der genannten Verordnung, die für die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27. April 2020 bewirke, verstoße bei einer im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden sog. summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Senats im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegen höherrangiges Recht.

Denn die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 3. Mai 2020 gänzlich untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt. So seien mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssten, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.

Für diese Ungleichbehandlung bestehe kein sachlicher Grund.“

 

--

Der Langtext liegt auch hier noch nicht vor, eine Auseinandersetzung damit wird später hier erfolgen.

 

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6 Kommentare

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Sehr problematische Entscheidung. Dass es mit wenigen Schülern losgehen muss, ist doch klar. Wenn irgendwer aus der Gruppe der Ersten die Anschrift des OVG kennt, wird es also mit Schulpflicht erst in einigen Monaten losgehen. Bis dahin können Eltern, die ohnehin das in der Schule vermittelte Wissen für Fake halten, ihren eigenen Mist indoktrinieren. Andere lassen ihre Kinder vielleicht mit dem Problem alleine, weil sie es nicht besser können. Wer Lehrer im Bekanntenkreis hat, weiß, dass selbst in weiterführenden Schulen rund ein Viertel der Schüler sehr schnell den Kontakt zu den Lehrern verlor. In einem Land, in dem man am Ende fast jedem jungen Menschen einen Arbeitsplatz anbieten wird, sollte allen Jugendlichen die bestmögliche Ausbildung zukommen.

Noch ist das kein ganz großes Problem. Ich hatte als Schüler alle Kinderkrankheiten plus Grippe. Da kamen dann insgesamt auch einige Wochen Schulfunk statt Schule zusammen. Und das kennen heutige Schüler ja überhaupt nicht mehr. Insofern werden 2 Monate schulfrei einschließlich Osterferien die Kinder nicht völlig verblöden lassen. Nur sollten in dieser Zeit praktisch brauchbare und gerichtsfeste Szenarien für die Wiederaufnahme des Schulbetriebs entwickelt werden.

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Im Bürgerservice Hessenrecht wird der Langtext des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 8. Senat vom 24. April 2020, 8 B 1097/20.N, zur Verfügung gestellt.

 

Die neun Jahre alte Antragstellerin, Schülerin einer 4. Grundschulklasse, begehrt mit ihrem Antrag vom 20. April 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zur vorläufigen Außerkraftsetzung der Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) und Abs. 1a der Zweiten Verordnung der Hessischen Landesregierung zur Bekämpfung des Corona-Virus über den Schulbesuch für Schüler*innen der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen ab dem 27. April 2020, die sie im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO angreift (Hess. VGH - 8 C 1099/20.N - ).

Es geht um die Regelungen der  

Zweite Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in der Fassung der Sechsten Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 16. April 2020 

Der VGH spricht von CoronaVV HE 2.

 

 

Der mit drei Richtern besetzte 8. Senat hält den Antrag für zulässig.

Er ist statthaft, weil die streitgegenständliche Verordnung statthafter Gegenstand einer Normenkontrolle vor dem Oberverwaltungsgericht sein kann.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann geltend machen, unmittelbar durch die streitgegenständliche Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein.

 

Der Antrag hat in der Sache teilweise Erfolg.

„ … Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Das muss insbesondere dann gelten, wenn die in der Hauptsache angegriffenen Normen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erhebliche Grundrechtseingriffe enthalten oder begründen. …

 

… Die Verordnungsermächtigung verletzt insbesondere weder das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG noch den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Senat hat auch festgestellt, dass die Bestimmungen der Dritten und Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 eine hinreichende gesetzliche Grundlage finden (Hess. VGH, Beschlüsse vom 07. April 2020 - 8 B 892/20.N - und vom 8. April 2020 - 8 B 910/20.N, 8 B 913/20.N -, juris). An dieser Einschätzung hält der Senat fest. …

 

… bb) Die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) CoronaVV HE 2, die für die Schüler*innen der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27. April 2020 bewirkt, verstößt jedoch bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Normenkontrollgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegen höherrangiges Recht. … So sind mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssen, von der Schulpflicht befreit und müssen sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen. …

 

… Für die Ungleichbehandlung besteht kein sachlicher Grund. Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass es sich bei den 4. Klassen der Grundschulen wie bei den den Regelungen unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) bis j) unterworfenen Schülern um Abschlussklassen handelt, vermag diese Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Sämtlichen in § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) bis j) CoronaVV HE 2 aufgeführten Schülergruppen ist gemeinsam, dass sie sich zum Schuljahresabschluss - im Gegensatz zu den Viertklässlern – einer Abschlussprüfung unterziehen müssen. …

 

… Der Übertritt zur weiterführenden Schule erfolgt auf der Grundlage des Halbjahreszeugnisses und die für die Wahl der weiterführenden Schule allein maßgebliche Entscheidung der Erziehungsberechtigten musste in Hessen bis zum 5. März 2020 getroffen werden. Die von den Schülern in den jetzt noch verbleibenden Wochen des Schulhalbjahres zu erwartenden Leistungen sind daher insoweit für ihre weitere schulische Laufbahn ohne Bedeutung. …

 

… Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung kann ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung auf den Übergang in eine weiterführende Schule hergeleitet werden. Dies scheitert bereits daran, dass der Verordnungsgeber für andere - und noch dazu ältere - Schüler*innen in ähnlicher Situation das weitere Fernbleiben vom Unterricht angeordnet hat …

 

… Falls die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes versagt würde, die Antragstellerin aber im Hauptsacheverfahren unterliegen würde, würde sie sich und zumindest die mit ihr in Hausgemeinschaft lebenden Personen einem deutlich höheren Infektionsrisiko und damit einer Gefahr für Leib und Leben aussetzen als wenn sie die Schule nicht besuchte. Sie hätte für angesichts des Feiertags am kommenden Freitag 16 Stunden in der Woche mit mindestens 15 potentiell ansteckenden Personen Kontakt (14 Schüler und eine Lehrkraft). …

 

… Der Hinweis des Antragsgegners, dass die Antragstellerin, falls sie oder mit ihr in Hausgemeinschaft lebende Personen zu gesundheitlich besonders vulnerablen Gruppen gehörten, ohnehin der Schule fernbleiben dürfte, verfängt ebenfalls nicht. …

 

… denn bis zu diesem Termin werden nach dem „Schreiben des Hessischen Kultusministers zur Wiederaufnahme des Schulbetriebs in Hessen ab dem 27. April 2020“ vom 17. April 2020 an die Schulleiter*innen voraussichtlich nur etwa 16 Unterrichtsstunden stattfinden. In diesem Zeitraum dürften keine Bildungsdefizite auftreten, die nicht auf den weiterführenden Schulen ausgeglichen werden könnten - notfalls durch Verkürzung der Sommerferien oder zusätzlichen Unterricht am Nachmittag. … Da das Betretungsverbot nach § 2 Abs. 1 CoronaVV HE 2 nicht für Kinder gilt, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist, ist auch dem öffentlichen Interesse an effektivem Jugendschutz trotz geschlossener Schulen ausreichend Rechnung getragen. … “

Unter dem Aktenzeichen 8 B 1300/20 N ist offenbar nun ein weiteres Verfahren mit scheinbar gleicher Begründung anhängig.(Pressemitteilung des VGH Hessen vom heutigen Tage). 

Nur im (jüngeren) Blog - Beitrag vom 11. Mai 2020 Schrittweise Wiedereröffnung der Schulen -- Schüler habe ich unter "Update" die Presseinformation Nr. 22/2020 zu Aktenzeichen 8 B 1300/20.N. des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2020 erwähnt. 

Über die Entscheidung des VGH Kassel wird dann in beiden Blog - Beiträgen informiert werden.

 

 

1. Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 8. Senat vom 24. April 2020, 8 B 1097/20.N

„… bb) Die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) CoronaVV HE 2, die für die Schüler*innen der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27. April 2020 bewirkt, verstößt jedoch bei der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nach dem Erkenntnisstand des Normenkontrollgerichts im Zeitpunkt seiner Entscheidung gegen höherrangiges Recht. … So sind mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssen, von der Schulpflicht befreit und müssen sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.

… Für die Ungleichbehandlung besteht kein sachlicher Grund. …

- … Der vom Antragsgegner angeführte Umstand, dass es sich bei den 4. Klassen der Grundschulen wie bei den den Regelungen unter § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) bis j) unterworfenen Schülern um Abschlussklassen handelt, vermag diese Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. …

- … Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung kann ebenso wenig aus dem Gesichtspunkt der Vorbereitung auf den Übergang in eine weiterführende Schule hergeleitet werden. …“

 

2. Einstellungsbeschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs 8. Senat vom 15. Mai 2020, 8 B 1300/20.N

Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hatte sich erneut mit einem sog. Normenkontroll-Eilverfahren gemäß § 47 Absatz 6 VwGO gegen die derzeit gültige Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus zu befassen.

Dieselbe Antragstellerin, Grundschülerin aus Frankfurt am Main, begehrt, dass die ab dem 18. Mai 2020 beabsichtigte Beendigung der vorübergehenden Aufhebung der Schulpflicht von Schülerinnen und Schülern der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen in Hessen vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.

Aus der Presseinformation Nr. 24/2020 vom 15. Mai 2020:

Die Schülerin hat ihren Eilantrag heute zurückgenommen.

Die Rücknahme des Antrags hat zur Folge, dass die ab dem 18. Mai 2020 vom Land beabsichtigte Wiederaufnahme der Präsenz-Beschulung in Hessen planmäßig beginnen kann.

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