Wann ist das "Neuland" kein Neuland mehr?

von Dr. iur. Fiete Kalscheuer, veröffentlicht am 21.05.2020
Rechtsgebiete: Öffentliches RechtStaatsrechtMedienrecht|3230 Aufrufe

Der Jazz-Trompeter Miles Davis sagte einst, in der Musik komme es nicht auf die Noten an, die man spiele, sondern auf die, welche man nicht spiele. Ähnlich verhält es sich bei der Antwort der Bundesregierung vom 12.05.2020 auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion des Deutschen Bundestages: Spannender als die Antwort selbst ist das, was die Bundesregierung nicht beantwortet. Worum geht es? - Die Linksfraktion stellt in einer Kleinen Anfrage vom 22.04.2020 eine Vielzahl von Fragen zu den Twitter-Accounts und den Tweets von Mitgliedern der Bundesregierung. Die ersten beiden Fragen der Linksfraktion lauten:

1. Nach welchen Kriterien bewertet die Bundesregierung, wann einzelne Tweets von Bundesministern und Staatssekretären als parteipolitisch bzw. privat oder als amtlich einzuordnen sind?

2. Existieren interne Vorgaben, Richtlinien oder Vermerke für die Nutzung sozialer Medien durch Bundesminister und Staatssekretäre, und falls ja, was beinhalten diese?

Die Bundesregierung beantwortet die erste Frage wie folgt:

Die Bundesregierung bewertet einzelne Tweets von Ministerinnen und Ministern und Staatssekretärinnen und Staatssekretären nicht.

Auf die zweite Frage antwortet die Bundesregierung:

Innerhalb der Bundesregierung gibt es keine gesonderten Richtlinien zum Verhalten von Ministerinnen und Ministern und Staatssekretärinnen und Staatssekretären in den Sozialen Medien. Es gelten die allgemeinen dienst- und haushaltsrechtlichen Vorschriften.

Deutlicher kann die Bundesregierung kaum zu erkennen geben, dass sie die von der Linksfraktion gestellten Fragen letzthin nicht beantworten will. Weder geht die Bundesregierung darauf ein, nach welchen Kritieren ein Tweet als parteipolitisch bzw. privat oder amtlich einzuordnen ist, noch nennt sie gesonderte Richtlinien zum Verhalten von Mitgliedern der Bundesregierung in den Sozialen Medien. Die Bundesregierung erweckt damit noch immer den Anschein, als handele es sich bei den staatlichen Aktivitäten in den Sozialen Medien um Neuland, wofür es keiner klaren und erst recht keiner gesonderten Regeln bedürfe. Dies aber trifft nicht zu. Gerade die Frage, ob ein Tweet als parteipolitisch bzw. privat oder amtlich einzuordnen ist, spielt rechtlich eine erhebliche Rolle.

Es besteht aus rechtlicher Perspektive eine Kluft zwischen parteipolitischen bzw. privaten Äußerungen auf der einen Seite und amtlichen Äußerungen auf der anderen. Während parteipolitische bzw. private Äußerungen grundsätzlich von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst sind, fallen amtliche Äußerungen nicht in den Schutzbereich der Grundrechte: Grundrechte sind vorrangig Abwehrrechte gegen den Staat, nicht aber Rechte des Staates gegen den Bürger. Regierungsmitglieder sind zudem in ihrer Eigenschaft als Regierungsmitglieder – anders als Privatpersonen – unmittelbar an Grundrechte gebunden (Art. 1 Abs. 3 GG). Folge hiervon ist, dass bei der rechtlichen Bewertung einer amtlichen Äußerung keine fallbezogene Abwägung zwischen abstrakt gleichrangigen Rechtsgütern mehr stattfindet; vielmehr sind amtliche Äußerungen grundsätzlich weniger schutzwürdig als gegenläufige Rechte Privater. Dieser Umstand aber lässt vermuten, dass es der Bundesregierung ganz recht ist, wenn sich nicht genau einordnen lässt, ob ein Twitter-Account bzw. Tweet als amtlich oder parteipolitisch bzw. privat einzustufen ist.

In der Rechtsprechung und Literatur sind indes die Grundsätze dieses öffentlichen-rechtlichen Äußerungsrechts weitgehend geklärt. Es reicht aus, wenn man drei Gerichtsentscheidungen kennt, um sich mit den wesentlichen Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Äußerungsrechts vertraut zu machen:

Im Schwesig-Urteil aus dem Jahre 2014 legt das BVerfG ausführlich dar, wann eine Äußerung als amtlich und wann als parteipolitisch bzw. privat einzuordnen ist. Nicolas Harding hat diese Grundsätze in der NJW 2019, 1910, auf die Sozialen Medien übertragen. In der Lichter-aus-Entscheidung aus dem Jahre 2017 führt sodann das BVerwG aus, in welche Teilgrundsätze sich das aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgende Sachlichkeitsgebot aufschlüsseln lässt, dem amtliche Äußerungen unterliegen. Nimmt man sodann abschließend das Rote-Karte-für-die-AfD-Urteil des BVerfG aus dem Jahre 2018 hinzu, so klärt sich, welche Bedeutung das Neutralitätsgebot gegenüber politischen Parteien zukommt, wenn es sich um eine amtliche Äußerung handelt. 

Man kann und darf von der Bundesregierung erwarten, dass sie sich mit diesen Grundsätzen nicht nur vertraut macht, sondern diese auch anwendet.

 

 

 

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