Beschlussersetzungsklage (§ 44 I 2 WEG): Klageantrag?

von Dr. Oliver Elzer, veröffentlicht am 08.12.2020
Rechtsgebiete: Zivilverfahrensrecht1|10786 Aufrufe

Michael Drasdo hat NJW-Spezial 2020, 673 zu Recht gefragt und sehr klug und überzeugend geantwortet, wie eine Beschlussersetzungsklage zu tenorieren ist: Im Tenor ist auszusrepchen, dass ein bestimmter, genau formulierter Beschluss gefasst ist. Aus Sicht des Rechtsanwalts wirft das die Frage auf, welchen Antrag er stellen soll.

Hier ein Vorschlag: Die Beschlussersetzungsklage ist eine Gestaltungsklage, für die nach § 308 I ZPO ein Klageantrag erforderlich ist. Bei der Formulierung des Klageantrags ist zu beachten, dass das Beschlussersetzungsurteil nicht die zur Annahme eines Beschlussantrags fehlenden Stimmen ergänzt, sondern selbst regelt, was gilt. Er ist daher darauf zu richten, dass das Gericht im Wege der Gestaltung anstelle der Wohnungseigentümer einen Beschluss fasst. Ein auf Zustimmung zu einem Beschlussantrag (oder auf Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zu der Durchführung einer bestimmten Maßnahme) gerichteter Klageantrag ist daher regelmäßig als Gestaltungsantrag iSv § 44 I 2 WEG auszulegen; jedenfalls muss das Gericht insoweit von § 139 ZPO Gebrauch machen (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 44 Rn. 196).

Bei der Formulierung des Beschlussersetzungsantrags genügt allerdings nach bislang hM die bloße Angabe eines Rechtsschutzzieles, also die Schilderung des groben Beschlussinhalts, auf den die Beschlussersetzungsklage zielt. Beispiel: „Das Gericht soll für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (genaue Nennung) eine Person ab dem (Nennung des Datums) zum Verwalter bestellen“. Oder: „Das Gericht soll für die Außenanlagen [oder Stellplätze] der Wohnungseigentumsanlage (genaue Nennung) eine Benutzungsregelung schaffen“. Der Kläger kann den angestrebten Beschluss allerdings auch beispielhaft nennen und ausformulieren. Er sollte dabei aber klarstellen, dass die Ausformulierung exemplarisch ist. Jede Ausformulierung ist grundsätzlich so verstehen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Mir erscheint die Antragsformulierung verfehlt; stattdessen müsste es als Klageantrag wohl heißen: ...beantragt,  als Beschluss der Teileigentümergemeinschaft zu erkennen:

>NN wird ab dem DD.DD.DDDD zum Verwalter bestellt.

>die Benutzung der Außenanlagen der Teileigentumsanlage wird wie folgt geregelt:   

 

Kommentar hinzufügen