AfD Wahlprogramm zur Familienpolitik

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.08.2021
Rechtsgebiete: Familienrecht1|4699 Aufrufe

In dem Wahlprogrammm der AfD zur Bundestgagswahl heißt es zum Thema Familienpolitik u.a.:

Die Reform des Familienrechts von 1977 führte dazu, dass selbst Straftaten und schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Ehepartner bei der Bemessung finanzieller Ansprüche nach Trennung und Scheidung oft ohne Auswirkung bleiben.

Welche Straftaten sind hier gemeint? Ist § 1579 BGB unbekannt? 

Und weiter:

Eine derartige  Rechtsprechung ist nicht geeignet, die Partner zu ehelicher Solidarität anzuhalten und beeinträchtigt die Stabilität bestehender Ehen.

Wieso jetzt die Rechtsprechung? Nach dem Satz zuvor hat doch der Reformgesetzgeber das Unheil in Lauf gesetzt? Ist es Aufgabe des Gesetzgebers (oder der Rechsprechung?) die Patrtner zur ehelichen Solidarität "anzuhalten"? 

Ohne das Schuldprinzip wiedereinzuführen, muss aber schwerwiegendes Fehlverhalten gegen die eheliche Solidarität bei den Scheidungsfolgen wieder verbindlich berücksichtigt werden.

Schuldprinzip also durch die Hintertrür.

Die AfD beklagt ferner die steigende Zahl von fremduntergegrachten Kindern, hält (fälschlich) das Jugendamt an dieser Enwicklung für schuldig und fordert

Wir wollen darüber hinaus eine unabhängige Kontrolle der Jugendämter und der freien Träger installieren, um dem dort herrschenden Wildwuchs Einhalt zu gebieten. Die Ombudsstelle muss mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet und bekannt gemacht werden, damit sich Eltern auch an diese wenden können.

Auch diese Forderung ist von keinerlei Sachkenntnis getrübt. Nicht das Jugendamt, auch kein Ombudsmann, sondern allein das Familiengericht entscheidet, ob Kinder von ihren Eltern getrennt werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Nun ja, Herr Burschel, 1579 BGB hatte ab 1977 mehrere Fassungen. Straftaten - mindestens "schwere vorsätzliche Vergehen". Und nicht selten sind Gerichte ausgreifende Vollstrecker eines "Gesetzgeber"-Willens, wie schon Freisler erwies. Mir läge sehr nahe, bei Ehebruch wie auch nachehelicher Untreue , vor allem auch Rufmordkampagnen usw., Geld zu streichen. - Amt und Gericht - bei manchen Richtern saust der Billigungsstempel nur so, wenn er amtsgeneigt ist. So mindestens regional erlebt bei Haftbefehlen. Im Ruhrgebiet brauchte etwa in den 1990ern  bei dem Namen des Beschuldigten nur zu stehen "Arzt" oder "Apotheker" - schwupps, Haftbefehl. 

Kommentar hinzufügen