LAG Hamburg: Keine Neuverhandlung der SE-Mitbestimmung bei grenzüberschreitender Sitzverlegung nach Deutschland

von Achim Kirchfeld, veröffentlicht am 16.09.2021

Das LAG Hamburg hat mit erst jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 29. Oktober 2020 (3 TaBV 1/20; BeckRS 2020, 48227) entschieden, dass weder eine grenzüberschreitende Sitzverlegung noch ein Wechsel des Board-Systems eine Neuverhandlung der SE-Mitbestimmung gemäß § 18 Abs. 3 SEBG auslöst. Nach der Vorschrift sind Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer zu eröffnen, wenn strukturelle Änderungen geplant sind, die geeignet sind, Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern.

Ausländische Vorrats-SE tritt in deutsche SE & Co. KG ein

Gegenstand der Entscheidung ist eine 2013 als arbeitnehmerlose und mitbestimmungsfreie Vorratsgesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete SE. Die SE beteiligte sich später als alleinige Kommanditistin an einer deutschen KG und wurde zugleich Alleingesellschafterin der Komplementär-SE. In der Folge verlegte sie ihren Sitz gemäß Art. 8 SE-VO nach Deutschland und wechselte dabei gleichzeitig von der monistischen in die dualistische Leitungsverfassung. Gemeinsam mit Tochtergesellschaften beschäftigte die Unternehmensgruppe mehr als 2000 Arbeitnehmer in Deutschland.

In seiner Entscheidung gegen die Neuverhandlung der Mitbestimmung schließt sich die Kammer im Ergebnis der Vorinstanz (hierzu schon der Beitrag von Cornelius Wilk vom 13. November 2020) an.

Keine „strukturelle Änderung“ nach SEBG während Anwendbarkeit von UK-Recht

Nicht als strukturelle Änderung i. S. d. § 18 Abs. 3 SEBG komme zunächst der Eintritt als Gesellschafterin in die deutsche KG in Betracht. Denn zu diesem Zeitpunkt sei die SE noch im Vereinigten Königreich ansässig gewesen; das SEBG sei demnach nicht auf sie anwendbar gewesen. Allenfalls nach dem dortigen Recht hätte eine Neuverhandlung stattfinden können.

Auch die spätere grenzüberschreitende Sitzverlegung nach Deutschland und der gleichzeitige Board-Systemwechsel gebe keinen Anlass für Neuverhandlungen. Ob insofern eine strukturelle Änderung nach § 18 Abs. 3 SEBG vorliege, könne offen bleiben. Denn die Tatsache, dass der Wortlaut der Vorschrift auf Änderungen abstelle, die „geplant sind“, spreche dafür, dass etwaige Neuverhandlungen schon vor Durchführung der jeweiligen Änderung stattzufinden hätten. Dann aber müsse das SEBG bereits zu diesem Zeitpunkt auf die betreffende SE anwendbar sein. Vorliegend sei die SE aber erst mit Durchführung der Sitzverlegung und des Board-Systemwechseln in den Anwendungsbereich des SEBG gerückt. Die Frage, ob anlässlich dieser Planungen Neuverhandlungen hätten begonnen werden müssen, richte sich daher ebenfalls nach UK-Recht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist beim BAG unter Az. 1 ABR 37/20 anhängig.

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