Norm-Entwurf: DIN 8579 – Übersetzungsgerechtes Schreiben - Texterstellung und Textbewertung

von Peter Winslow, veröffentlicht am 18.11.2021

Ein neuer Norm-Entwurf liegt vor. Laut des Einführungsbeitrags gebe diese Norm »Empfehlungen für die Erstellung und Bewertung von Fachtexten, die human und/oder maschinell in andere Sprachen übersetzt werden sollen«. Sie gebe aber »keine Empfehlungen für die speziellen Anforderungen an das Erstellen von belletristischen, journalistischen, werbenden und anderen nicht fachsprachlichen Texten«. ——Insoweit wird diese Norm auch für Jurist:innen und Anwält:innen interessant.

Lesende meiner Beiträge hier in der beck-community wissen, dass ich kein großer Fan von gekünstelten Leitlinien, Vorgaben, Regeln zur Verfassung von Ausgangstexten bin (siehe zum Beispiel hier). Regelmäßig dienen diese einer schreibregelbasierten Verblödung im Sinne der Maschine oder einem Verzicht auf die Fülle der Ausdrücksmöglichkeiten oder einer Verblödung und einem Verzicht zugleich. Wie verhält es sich bei dieser Norm?

Ich weiß es nicht. Ich bin aber skeptisch. Denn der Bundesverband der Dolmetscher und Übersetzer (BDÜ) hat sich hierzu gemeldet – derselbe BDÜ, der Mitte November 2019 meinte, das GDolmG lege »hohe und bundesweit einheitliche Anforderungen hinsichtlich der Qualifikation bei Gericht tätiger Dolmetscher« fest, wenn der Bundesrat schon Ende Oktober 2019 meinte, das GDolmG könne »seinem eigenen Zweck – einheitliche Standards für Gerichtsdolmetscher festzulegen – nicht gerecht werden«. Überhaupt endet der BDÜ seine Meldung zu diesem Norm-Entwurf mit den folgenen Sätzen:

Zugleich soll die Norm Übersetzern und Übersetzungsdienstleistern helfen, die Eignung von Fachtexten für die Übersetzung zu bewerten. Damit kann sie auch als Argumentationshilfe gegenüber Auftraggebern herangezogen werden – z. B. wenn es um die Begründung von Mehraufwänden bei der Übersetzung aufgrund mangelhafter Ausgangstexte geht.

Die Hoffnung des BDÜ scheint die zu sein, dass eine für Ausgangstexte geltende Norm ausgearbeitet werde, die ein neuartiges Verständnis des Begriffs »Mangel« im Bereich der Fachübersetzung mit sich bringe. Sollte ein Ausgangstext von dieser Norm abweichen, so könnten Auftragnehmer:innen, so scheint der BDÜ zu sagen, bereits im Rahmen der Angebotserstellung einen Mangel geltend machen, der zur Vermeidung von »Mehraufwänden« einer Nachbesserung vor Beauftragung bedarf – und zwar durch die Auftraggeber:innen.

Meint der BDÜ das wirklich? Ich weiß es nicht. Ich erhoffe mir jedenfalls mehr Klarheit infoge der Kommentare zu diesem Norm-Entwurf, die bis zum 12. Januar 2022 eingereicht werden können. Also: Wenn Sie den Norm-Entwurf einsehen und kommentieren möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier.

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5 Kommentare

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Lesenden meiner Beiträge hier in der beckcommunity wissen, dass ich kein großer Fan von gekünstelten Leitlinien, Vorgaben, Regeln zur Verfassung von Ausgangstexten bin (siehe zum Beispiel hier). Regelmäßig dienen diese einer schreibregelbasierten Verblödung im Sinne der Maschine oder einem Verzicht auf die Fülle der Ausdrücksmöglichkeiten oder einer Verblödung und einem Verzicht zugleich.

Normen und Regeln sind notwendig und dienen dem menschlichen Zusammenleben und der zwischenmenschlichen Kommunikation. Speziell ohne Sprachregeln gibt es keine Verständigung. Ohne Regeln oder wenn jeder nach seinen eigenen Regeln werkelt, gibt es Chaos. Apropos Regeln: "Lesenden" steht im Nominativ ("wer oder was") und heißt für Denkende und Dichtende deshalb "Lesende".

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Three things.

Erstens: Ich habe nie behauptet, dass Normen und Regeln nicht notwendig seien. Ich habe lediglich behauptet, dass … es nutzt nichts. Sie zitieren den Text, in dem auf meine Auffassung verlinkt wird, machen sich aber nicht die Mühe, meine Auffassung zu lesen, bevor sie sie kommentieren.

Zweitens: Kommentare mit Fehlern obiger Art werden unverzüglich gelöscht. Wer kein Interesse an einer echten Diskussion hat, wird kein Gehör gewährt.

Drittens: Danke für den Hinweis auf den Tippfehler. Sowas kommt leider vor. Wird korrigiert. 

Hallo Peter, 

ich werde mit drei Texten kurz auf die Geschichte der geplanten Norm eingehen. Zum Schluss werfen wir einen Blick auf den Entwurf. Danach werde ich die Norm ad absurdum führen.   

Für das interessierte Publikum mit gesundem Menschenverstand habe ich zwei Fragen:

Frage 1) 

Welcher große Denkfehler verbirgt sich in diesem Text? Er zieht sich durch alle Texte, die außerhalb des Normentwurfs publiziert wurden. Im Entwurf ist er natürlich auch vorhanden.  

Frage 2)  

Woran erkennt man sofort, dass die Mitglieder des Arbeitskreises vollkommen falsche Vorstellungen vom Übersetzen haben (siehe erster Absatz)? 

Anmerkung: Der Arbeitskreis setzt sich meiner Meinung nach aus translatorischen Laien zusammen. Wer Lust und Interesse hat, kann mitmachen.   

Zu meiner Person: Ich bin diplomierte Übersetzerin (Universität Heidelberg, CIUTI*) und seit 28 Jahren im Beruf. Seit 1997 bilde ich Übersetzer aus. 

*CIUTI -> https://www.ciuti.org/ – Die CIUTI-Universitäten bilden die Elite. 

Text 1 

2019-09-09 Neuer Arbeitskreis zum übersetzungsgerechten Schreiben im Normenausschuss Terminologie Die Qualität von Ausgangstexten für Übersetzungen variiert enorm. Anerkannte Regeln für übersetzungsgerechtes Schreiben, mit denen die Verständlichkeit von Texten erhöht und Mehrdeutigkeiten vermieden werden, gibt es bereits, jedoch werden diese in der Praxis nicht immer berücksichtigt. Deshalb haben die Arbeitsausschüsse „Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen“ sowie „Technische Dokumentation“, einen neuen Arbeitskreis „Übersetzungsgerechtes Schreiben“ gegründet. Der neue Arbeitskreis hat das Ziel, die Verständlichkeit von Texten zu erhöhen und Mehrdeutigkeiten zu vermeiden. Darin soll das neue Normungsprojekt „Übersetzungsgerechte (Ausgangs‑) Texte“ behandelt werden. 

Eine Norm für regelkonformes, übersetzungsgerechtes Schreiben soll hier Abhilfe schaffen. Alle an einem Übersetzungsprozess beteiligten Parteien würden von einer solchen Norm profitieren: Dienstleister bzw. Übersetzer könnten den Aufwand und somit die Kosten für die Übersetzungen besser abschätzen. Außerdem könnten Auftraggeber, die nachweislich qualitativ hochwertige Ausgangstexte liefern, von besseren Preisen profitieren. Zudem würde die maschinelle Weiterverarbeitung bzw. Übersetzung bessere Ergebnisse erzielen, wenn die Eingabe den Regeln und Kriterien zu übersetzungsgerechtem Schreiben entspräche. International tätige Firmen und Organisationen, die mit der Übersetzung von thematisch unterschiedlichsten Ausgangstexten zu tun haben, könnten auf einen einheitlichen Standard zurückgreifen. 

Neben den verschiedenen Kriterien sollen in dem geplanten Normungsvorhaben darüber hinaus auch die Arbeitsprozesse (Texterstellung, Technische Redaktion, Übersetzung, Pflege/Überarbeitung von existierenden Translation Memories u.a.) berücksichtigt werden. Eventuell könnten auch die einzelnen Teilbereiche (z. B. Terminologie, Syntax und Grammatik, Orthographie) als Gliederungsebenen für die Norm dienen. Gleichzeitig sollen bei der Erarbeitung der Norm, Kriterien zu Rechtschreibung, Verständlichkeit, Eindeutigkeit, Konsistenz etc. berücksichtigt werden. Die konstituierende Sitzung des Arbeitskreises „Übersetzungsgerechtes Schreiben“ wird voraussichtlich Anfang/Mitte November 2019 stattfinden. Einladung und Tagesordnung zu der Sitzung folgen spätestens Anfang Oktober. Alle Interessierten, die bei der Mitarbeit an dem Projekt mitwirken wollen, melden sich bitte bis zum 25. September 2019 bei christine.reichhardt@din.de. https://www.din.de/de/mitwirken/normenausschuesse/nat/neuer-arbeitskreis-zum-uebersetzungsgerechten-schreiben-im-normenausschuss-terminologie-345516

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Hallo Bianca,

in der Tat ist diese Norm schwierig. Ich habe sie gelesen sowie kommentiert. Hier mal ein paar meiner Gedanken zu dieser Norm.

Definition des Begriffes »Fachtext«

Zum Beispiel sollte der Begriff »Fachtext« definiert; die bloße Beschränkung auf Texte mit Technischen Informationen reicht keinesfalls aus. Die im Normentwurf enthaltene »Konkretisierung« lässt sogar eine Unterscheidung ohne Unterschied vermuten: In Ziffer 4.1.1 des Normentwurfs etwa ist die »Konkretisierung« des Begriffes »Fachtext« so allgemein, dass jeder Text zum Fachtext werden könnte (etwa stark gegliedert).

Nach dieser »Konkretisierung« gelten scheinbar alle Texte als Fachtexte, auch Geburtsurkunden, Uni- und andere Zeugnisse und behördliche Bescheide. Sogar Blogtexte fallen unter bestimmten Umständen darunter. Eine Urkunde ist aber kein Fachtext; sie hat keine entsprechenden Technischen Informationen. Entsprechendes gilt für Zeugnisse und behördliche Bescheide und Blogtexte.

Dabei ist eine Norm wie ein Netz. Sie sollte zwar bestimmte Gegenstände durchlassen, andere aber auffangen. Ein Netz, das alles auffängt bzw. durchlässt, ist kein gutes Netz. Entsprechend ist dieser Normentwurf kein guter Entwurf.

Terminologie als Träger des fachlichen Wissens

In Ziffer 4.3.1 des Normentwurfs wird die Auffassung vertreten, dass »Terminologie der Träger des fachlichen Wissens« sei. Diese Auffassung ist aber die Quelle vieler schlechter Übersetzungen. Im schlimmsten Fall führt diese zu der Annahme, dass beim Übersetzen Worte, Begriffe etc. lediglich ausgetauscht werden: ein ausgangstextlicher Begriff für ein zieltextlichen etc. Während diese Auffassung nicht komplett falsch ist, ist sie nur vom beschränkten Nutzen. Ein Zieltext liest sich ja sehr schlecht, wenn nur die Worte, Begriffe etc. ausgetauscht worden wären – wie Du ja auch weiß, eine Übersetzung besteht auch aus einem dem Fach entsprechenden Schreibstil, logischen Zusammenhängen und vielen anderen Merkmalen. Die Facade eines Hauses besteht nicht nur aus Backsteinen. Ohne Fugen fällt die Facade auseinander. Man braucht daher Backsteine (Terminologie) und Fugen (Schreibstil etc.). Und man muss wissen, wie die beiden Elemente zusammenwirken.

Die Begründung der Notwendigkeit der Norm ist nicht nachvollziehbar

Die Ziffer 6.1 scheint die Begründung der Norm zu sein, die wiederum die zu sein scheint, dass die Idee der Rahmenanforderungen an Zieltexten auch für Ausgangstexte gelten sollte, sprich: Da es Anforderungen an Zieltexten gibt, sollte es auch Anforderugnen an Ausgangstexten geben.

Erstens ist nicht klar, warum eine Widerspiegelung der Rahmenanforderung sinnvoll ist. Zweitens lässt sich daran zweifeln, dass es überhaupt solche Anforderungen für Zieltexte gibt. In faktischer Hinsicht gibt es keinen einheitlichen und für alle Übersetzer/LSPs verbindlichen Qualitätsstandard. Vielmehr herrscht ein Qualitätsparadox in der Branche: Alle wissen, was eine Qualitätsübersetzung ist, aber niemand kann allgemein gültige und für alle verbindliche Kriterien angeben (Richtigkeit, Vollständigkeit, Fachregisterkonformität sind nur drei Qualitätsbegriffe, die auch nur annähernd aufzufassen und daher ohne weitere Ausführungen und Erläuterungen nicht besonders hilfreich sind).

Dieses Paradox ist auch im ersten Satz der Ziffer 6.1 enthalten. Dort wird bspw. Normen wie SAE J2450 aufgeführt; aber wer sich auskennt, weiß, dass SAE J2450 nicht für Übersetzungen im Allgmeinen gilt, sondern für in der Autobranche zu verwendende Übersetzungen im Besonderen. Die Auslassung von Kriterien und Methoden, mit denen die Qualität der Übersetzung allgemein bewertet werden kann, ist zugleich bedenklich und verherrend. Das Ganze ist paradox: Es gibt Kriterien und Methoden – also Qualitätsstandards – man kann sie aber nicht nennen.

Ein Blick in die Praxis der Übersetzung

 von hochkomplexen Fachtexten.

Melanie Thielen-Schwintek, Teamleiterin bei Linklaters, hat im letzten Jahr vor Studierenden (Universität Heidelberg) einen Vortrag gehalten:   

Projektmanagement in einer internationalen Wirtschaftskanzlei ... oder die Quadratur des Kreises: eilig, hochkomplex und bitte fehlerfrei Melanie Thielen-Schwintek, Linklaters LLP 

Linklaters berät weltweit führende Unternehmen, Finanzinstitute, Investoren sowie die öffentliche Hand zu komplexen Fragen des Wirtschafts- und Steuerrechts. Aufgrund der zahlreichen grenzüberschreitenden Transaktionen und der hohen Vertraulichkeit der Mandate verfügt Linklaters auch über ein eigenes Übersetzungsteam. Gegenstand der Beratung – und entsprechend der Übersetzungen – sind häufig neue Rechtsentwicklungen oder Fragen zu speziellen Rechtsaspekten, die in den einschlägigen Wörterbüchern (noch) nicht abgedeckt sind.

Die Übersetzungen umfassen eine Vielzahl von Textarten, wie z. B. Rechtsgutachten, Schriftsätze, Gründungsdokumente, Jahresabschlüsse und Börsenprospekte, wobei die meisten Texte deutlich länger als 50 Seiten sind. Trotz der hohen Textvolumina werden die Übersetzungen aufgrund von Gerichts-, Behörden- oder Mandantenfristen üblicherweise innerhalb kürzester Zeit benötigt, sodass die überwiegende Mehrheit der Übersetzungen aufgeteilt wird.

Hinzu kommt, dass sich die Prioritäten einzelner Projekte – sei es auf Mandantenseite oder innerhalb der Kanzlei – nicht selten ändern. Doch auch unter diesen herausfordernden Rahmenbedingungen ist die sprachliche und inhaltliche Fehlerfreiheit von Übersetzungen im Rechtsbereich unabdingbar, ebenso wie die Konsistenz, die ggf. zur Rechtsauslegung herangezogen werden kann. Regelmäßig werden beglaubigte Übersetzungen (meist zur Vorlage bei Gerichten oder Behörden) benötigt, wobei es durchaus vorkommen kann, dass sich die Notwendigkeit einer Beglaubigung erst im Laufe des Projektes ergibt. Dies wirkt sich nicht erschwerend auf das Projektmanagement aus, da alle Inhouse-Übersetzer gerichtlich ermächtigt sind.

Schwerpunktmäßig werden Übersetzungen in den Sprachrichtungen DE-EN und EN-DE nachgefragt. Je nach beteiligten Parteien im Mandat kann jedoch jede andere Sprache (bis hin zu Aramäisch) zum Einsatz kommen. 

Zentraler Ansprechpartner für sämtliche Übersetzungsanfragen der deutschen Büros ist die Teamleitung des Übersetzungsteams. Sie entscheidet nach verschiedenen Kriterien, ob ein Auftrag intern oder extern bearbeitet wird, trägt für die Auswahl geeigneter Übersetzer Sorge, vereinbart die Lieferfristen und klärt die sonstigen Rahmenbedingungen mit den Anwälten. Auch die eigentliche externe Vergabe erfolgt über die Teamleitung, um die reibungslose Abwicklung zur Zufriedenheit sowohl der internen Beteiligten (Anwälte, andere Service- Bereiche) als auch der externen Dienstleister, die so über einen Ansprechpartner verfügen, zu gewährleisten. 

Voraussetzung für eine externe Vergabe ist grundsätzlich die Zustimmung des Mandanten. Ebenso unerlässlich ist der Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung mit den externen Anbietern, die sowohl von Mandanten gewünschte Regelungen enthalten kann als auch relevante gesetzliche Bestimmungen widerspiegelt, wie beispielsweise die Insider-Regelungen gemäß EU-Marktmissbrauchsverordnung. 

Externe Übersetzungsdienstleister werden nicht nur bei Sprachen hinzugezogen, die das interne Übersetzungsteam nicht abdeckt, sondern auch regelmäßig für Englisch. Gelegentlich werden Texte aus Zeitgründen gemeinsam von internen und externen Übersetzern bearbeitet. Dies erfordert eine sehr intensive Terminologie- und sonstige Absprache in beide Richtungen, da auch bei derartigen Eilübersetzungen die hohen Konsistenzanforderungen gelten. 

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Alles wird mit der Änderungsverfolgung von Word realisiert. Die Anwälte haben ständig Änderungswunsche. Die Dokumente werden ständig hin- und hergeschickt.

MÜ ist kein Thema. Dumme Maschinen, die sich prima für standardisierte Texte eignen, wären hier vollkommen überfordert. 

https://careers.lin

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