Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren mit ungeeichtem Tacho

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.02.2022
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|2119 Aufrufe

Üblicherweise werden bei einfachen Messungen durch Nachfahren ohne justierten/geeichten Tacho 20 % als Toleranz abgezogen. Alle OLGe machen das so. Alle????? Nein. das OLG Köln hat gerade für seinen Bezirk eine alte Rechtsprechung modifiziert:

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. 

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2021 - 1 RBs 254/21, BeckRS 2021, 41108

 

Hinweis: Demnächst gibt es eine Anmerkung von mir dazu in der NZV.

 

Zur Messung durch Nachfahren: Kapitel 5 in meinem Buch "Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2022"

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2 Kommentare

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Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. 

Dieser Satz, der oben dem OLG Köln in den Mund gelegt wird, findet sich jedenfalls in dem hier veröffentlichten Beschluss nicht.

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Wenn so (nach OLG Köln) kompliziert gerechnet wird, verstehe ich langsam, warum mir die Polizei (und das Amtsgericht) immer vorwirft, ich habe mit "Schrittgeschwindigkeit" den Verkehr "vorsätzlich" behindert, obwohl mein selbst genauestens kalibierter Fahrradtacho (ich bin Physiker und kenne den Unterschied zwischen Kalibrierung und Eichung), der Dank dieser Kalibrierung in der Regel die Länge von Fahrtstrecken ungefähr so angibt wie ich mit dem Tracking einer Smartphone-GPS-App ermittele (eine kleine systematische Abweichung von rund 1% ergibt sich regelmäßig aus den Abweichungen vom Geradeauslauf eines einspurigen Fahrrads) für genau den Abschnitt eine Geschwindigkeit von zwischen 15 und 20 km/h anzeigt.

Ich habe die Polizisten immer für Volltrottel gehalten und ließ die Beamten dies auch deutlich merken. Aber wenn man mit dem OLG Köln bisher vom Skalenendwert des Tachometers einen Abzug von 7% und einen weiteren Abzug von 12% von der abgelesenen Geschwindigkeit vornehmen muss (Rn. 19), passt das schon. Bei vielen Polizeifahrzeugen würde sich ein gesamter Abzug von ca. 16 km/h ergeben, wenn der Radfahrer 15 bis 20km/h fährt. Also können die Polizisten sogar Prozentrechnung! Das können viele Studierte nicht. Da wundert es mich ja fast, dass mir nicht vorgeworfen wurde, ich sei vorsätzlich rückwärts oder auf der falschen Fahrbahnseite gefahren ;-)

Bloß gut, dass nun auch das OLG Köln anders rechnet. Obwohl auch dann noch bei 15 - 20 km/h ein Abzug von rund 7 - 8 km/h herauskommt. Der pauschale Abzug von 20% wäre allerdings noch genauer.

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