Das GDolmG stoppen? – ein Interview mit dem 1. Vorsitzenden des ADÜ Nord

von Peter Winslow, veröffentlicht am 06.09.2022

Herr Jörg Schmidt ist der amtierende 1. Vorsitzende des Berufsverbands »Assoziierte Dolmetscher und Übersetzer in Norddeutschland e. V.« (ADÜ Nord). Ich hatte Gelegenheit, mich mit ihm über die ADÜ-Nord-Initiative #GDolmGstoppen zu unterhalten.

PW: Fangen wir zunächst ganz einfach an. Was ist das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG), welchen Zweck hat es und wann tritt es in Kraft?

JS: Das GDolmG wurde im Dezember 2019 vom Bundesgesetzgeber – also unter Mitwirkung von Bundestag und Bundesrat – als Bestandteil eines größeren Gesetzesvorhabens, des Strafrechtsmodernisierungsgesetzes (StrafRModG), verabschiedet. Mit dem GDolmG wird das Beeidigungswesen der Gerichtsdolmetscher:innen erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland durch ein Bundesgesetz geregelt.

Das GDolmG sollte zunächst am 1. Juli 2021 in Kraft treten, auf Betreiben der Bundesländer wurde der Termin des Inkrafttretens jedoch auf den 1. Januar 2023 verschoben. Hinsichtlich der Zielsetzung des GDolmG muss etwas weiter ausgeholt werden. Hier kommt auch der Zweck des übergeordneten StrafRModG ins Spiel. Dieses soll eine Anpassung des Strafverfahrens an gewandelte bzw. sich weiter wandelnde Rahmenbedingungen ermöglichen. Insbesondere ist eine Effektivierung und Steigerung der Praxistauglichkeit des Strafverfahrens angestrebt. Konkret soll das gerichtliche Strafverfahren beschleunigt und verbessert werden. Das GDolmG bildet ein Element in diesem Gesamtvorhaben.

Laut den Gesetzesmotiven sollen mit der Einführung eines bundesweit geltenden GDolmG die derzeit in den Ländern unterschiedlich ausgestalteten Standards für die Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen vereinheitlicht werden. Dabei sollen sowohl die persönlichen als auch die fachlichen Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscher:innen festgelegt werden.

PW: Wer und/oder was wird davon betroffen? Nur die heute und zukünftig beeidigten Dolmetscher:innen? Übersetzer:innen? Gerichtsverfahren? … Und wie werden diese möglicherweise betroffen werden?

JS: Das GDolmG regelt die allgemeine Beeidigung ausschließlich der Dolmetscher:innen, die nach § 185 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor den so genannten ordentlichen Gerichten und vor den Fachgerichten zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen zuzuziehen sind (vgl. § 1 GDolmG). Das GDolmG richtet sich also nur an die Sprachmittler:innen, die lautsprachlich dolmetschend für die Gerichte tätig sind oder tätig werden wollen/sollen. Vom persönlichen Anwendungsbereich des GDolmG nicht erfasst sind zum einen die lautsprachlichen Dolmetscher:innen, die außerhalb der Gerichte z. B. für die Polizei und andere Behörden tätig werden, und zum anderen die Gebärdensprachdolmetscher:innen sowie die schriftlich arbeitenden Übersetzer:innen.

Es ist also festzuhalten, dass sich das GDolmG nur mit einer bestimmten, wenn auch sehr wichtigen Gruppe aus der Gesamtheit der Sprachmittler:innen befasst, die in rechtlichen Verfahren tätig werden. Anders gesagt: Das GDolmG ist in seiner Konzeption sowohl in persönlicher als auch in institutioneller Hinsicht selektiv, weil bestimmte, durchaus ebenfalls wichtige Sprachmittler:innen (z. B. Gebärdensprachdolmetscher:innen und Übersetzer:innen) und institutionelle Arbeitsorte (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, sonstige Behörden) ausgespart bleiben.

Trotz dieser Selektivität betrifft das GDolmG jedoch den gesamten Berufsstand der Sprachmittler:innen, und zwar verschiedene Teilgruppen jeweils unterschiedlich. In erster Linie und unmittelbar rechtlich betroffen sind zunächst einmal sämtliche Sprachmittler:innen, die bereits heute (auch) als Dolmetscher:innen allgemein beeidigt sind. Auch wenn sie bisher über eine unbefristete (»lebenslängliche«) Beeidigung nach Landesrecht als Dolmetscher:innen verfügen sollten, soll sich dies ungeachtet einer am 12. Dezember 2024 endenden Übergangsfrist (vgl. Art. 4 und 10 StrafRModG) langfristig durch das GDolmG ändern.

Für die Zukunft sieht das GDolmG in seinem § 7 Abs. 1 nämlich bundeseinheitlich eine auf jeweils fünf Jahre befristete Beeidigung vor, die turnusmäßig durch Neubeantragung seitens der Dolmetscher:innen verlängert werden muss. Die landesrechtlichen Beeidigungen betreffend das lautsprachliche Dolmetschen werden also ihre Gültigkeit verlieren, eine so genannte Bestandsschutzregelung für »nach Landesrecht unbefristet Altvereidigte« ist im GDolmG nicht vorgesehen.

PW: Ist die Befristungsregelung als eine Art Qualitätsmechanismus gedacht?

JS: Ja. Hintergrund für die flächendeckende Einführung dieser Befristungsregelung ist der Wunsch des Gesetzgebers, in das Beeidigungswesen der Sprachmittler:innen ein gewisses Qualitätsmanagement einzuführen, nämlich einen formalen Mechanismus, der es erlaubt, nicht nur die Qualifikation von erstmaligen Antragsteller:innen einer Beeidigung, sondern auch die fortbestehende Qualifikation von bereits allgemein beeidigten Sprachmittler:innen turnusmäßig überprüfen und an gegebenenfalls zukünftig veränderte Qualifikationsanforderungen oder sonstige neue Vorgaben anpassen zu können.

Hierzu muss man wissen, dass der Sprachmittlungsbedarf bei den deutschen Gerichten vor Jahrzehnten insgesamt vergleichsweise noch deutlich geringer war und sich manche Landesgesetzgeber damit begnügten, nach einer Probezeit unbefristete allgemeine Beeidigungen zu gestatten, um so eine dauerhafte Versorgung der Gerichte insbesondere mit Dolmetschleistungen sicherzustellen. Nun ist der Gedanke des Bundesgesetzgebers, einen solchen Qualitätssicherungsmechanismus bundesweit einzuführen, sicherlich sinnvoll. Er wird von den Sprachmittler:innen und deren Berufsverbänden im Grundsatz auch ganz überwiegend begrüßt.

PW: Welche Probleme gibt es dann überhaupt mit dem GDolmG?

JS: Die Krux des GDolmG ist, dass der Bundesgesetzgeber sich über das obige, innovative Element hinaus keine grundlegenderen Gedanken darüber gemacht hat, wer die Sprachmittler:innen als Berufsgruppe sind, was sie in verschiedenen Rollen jeweils für die Rechtspflege leisten und welche konkreten Rahmenbedingungen bestehen bzw. erst geschaffen werden müssen, um eine gute Sprachmittlung in der Rechtspflege sicherzustellen, die tatsächlich verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Anforderungen genügt. Offensichtlich scheint der Gedanke vorgeherrscht zu haben, es reiche völlig aus, das bisher etablierte Beeidigungswesen punktuell formal zu verändern und durch ein Bundesgesetz bundesweit zu vereinheitlichen. Dies ist jedoch ein großer Irrtum, der viel mit einer Politik des Wegschauens und Nicht-Wahrnehmen-Wollens zu tun hat.

PW: Und was bedeutet das konkret für die betroffenen Sprachmittler:innen?

JS: Die bisher nach Landesrecht unbefristet altbeeidigten Dolmetscher:innen haben ein Bestandsschutzproblem. Ihnen wird durch das GDolmG ihr bisheriger Beeidigungsstatus genommen werden. Dies stellt einen Eingriff in ihre grundgesetzlich (vgl. Art. 12 GG) geschützte Berufsfreiheit dar, und die spannende Frage lautet, ob dieser Eingriff nach verfassungsrechtlichen Maßstäben gerechtfertigt ist. Nun gibt es selbstverständlich keinen Grundrechtsschutz dahingehend, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen der Berufsausübung quasi »auf ewig« unverändert bleiben. Es muss dem Gesetzgeber möglich sein, Reformgesetze zu verabschieden und sinnvolle regulatorische Modernisierungen durchzuführen. Dabei kommt es aber sehr auf die Art und Weise des gesetzgeberischen Vorgehens und den konkreten Inhalt der getroffenen Neuregelungen an.

Vereinfacht gesagt: Die Sprachmittler:innen können erwarten und verlangen, dass der Gesetzgeber einerseits die formalen Regeln des Gesetzgebungsverfahrens einhält und andererseits nicht ungerechtfertigt in ihre Grundrechte eingreift, d. h.: zum Beispiel das Verhältnismäßigkeitsprinzip achtet und von willkürlichen Ungleichbehandlungen absieht. Leider ist es so, dass es im Falle des GDolmG erhebliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Bundesgesetzgeber mit dem GDolmG sowohl gegen förmliches Verfassungsrecht (GG-Kompetenzvorschriften) als auch gegen materielles Verfassungsrecht (Grundrechte nach dem GG) verstößt.

Abschließend möchte ich zu Ihrer Frage der individuellen Betroffenheit der Sprachmittler:innen durch das GDolmG noch Folgendes sagen:

Auch die Berufsträger:innen, die nach Landesrecht nur befristet allgemein beeidigt sind oder überhaupt erst eine Beeidigung anstreben, bekommen bestimmte, tatsächliche Auswirkungen des GDolmG zu spüren, und dies teils sogar bereits heute vor dem Inkrafttreten des Gesetzes(!).

PW: Worum geht es dabei und wie kann das sein?

JS: Nun, der Bundesgesetzgeber hat mit dem GDolmG einen unheilvollen Dualismus von bundesrechtlichen Beeidigungsvorschriften für »Gerichtsdolmetscher:innen« einerseits und fortbestehenden landesrechtlichen Beeidigungsvorschriften für Übersetzer:innen und Gebärdensprachdolmetscher:innen andererseits auf den Weg gebracht. Mit diesem Neben- und Miteinander von Bundes- und Landesrecht für letztlich ein und dieselbe Berufsgruppe der in rechtlichen Verfahren tätigen Sprachmittler:innen hat der Bund – unter Mitwirkung der Bundesländer – ein regulatorisches Monstrum geschaffen, das allein durch seine Unübersichtlichkeit und zersplitterten Regelungen für Verwirrung und berufsrechtliches Chaos sorgt.

Bereits heute, vor dem Inkrafttreten des GDolmG, erfahren wir u. a. aus dem Kontakt mit unseren Mitgliedern und Berufskolleg:innen, dass die Landesjustizverwaltungen bei der Bearbeitung von Beeidigungsanträgen nicht recht wissen, wie sie mit dem kommenden GDolmG umgehen sollen. Es herrscht bereits heute sowohl bei den zuständigen staatlichen Stellen als auch in unserem Berufsstand eine sehr große Verunsicherung, wie mit dem GDolmG umzugehen ist.

Kurzum: Das GDolmG in seiner konkreten Ausprägung löst keine berufsrechtlichen Probleme, sondern schafft vielfach erst welche. Dies bekommen alle Sprachmittler:innen mehr oder weniger hautnah zu spüren, und dies kann selbstverständlich nicht der Sinn eines »Reformgesetzes« sein. Noch gravierender ist, dass wir es mit einem höchstwahrscheinlich verfassungswidrigen Gesetz zu tun haben.

PW: Wie das?

JS: Nun, im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, das wir von Anfang an sehr aufmerksam begleitet haben, haben die Fachjurist:innen des Bundesrats eine rechtliche Stellungnahme zum GDolmG abgegeben, was eine sehr außergewöhnliche Intervention darstellt. Diese Stellungnahme liegt als BR-Drucksache 532/19 (B) vor, und darin wird sehr überzeugend und dezidiert die offizielle Auffassung vertreten, dass das GDolmG sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei.

Dennoch ist das GDolmG im Rechtsausschuss des Bundesrats nicht gestoppt worden. Vielmehr haben die dort politisch verantwortlichen Akteure damals entschieden, das Thema »Potenzielle Verfassungswidrigkeit des GDolmG« von der Tagesordnung zu nehmen, offenbar um es nicht diskutieren zu müssen. So kam es, dass ein förmlicher Einspruch gegen das GDolmG im Bundesrat unterblieb und das Gesetz tatsächlich als Teil des StrafRModG verabschiedet wurde. Spätestens diese Entwicklung hat beim ADÜ Nord die Alarmglocken schrillen und die Überzeugung reifen lassen, dass gegen das GDolmG rechtlich interveniert werden muss, und zwar notfalls im Wege einer Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Nr. 4 Buchst. a Grundgesetz (GG).

Denn selbstverständlich kann es nicht sein, dass der Bundesgesetzgeber fundamentale Zuständigkeitsregeln des Grundgesetzes missachtet und ungerechtfertigt bzw. unverhältnismäßig in Grundrechte der vom GDolmG betroffenen Berufsträger:innen eingreift. Ebenfalls wichtig ist allerdings, dass das GDolmG tatsächlich nicht geeignet ist, gute Sprachmittlung in der Rechtspflege sicherzustellen und zu fördern. Hierzu weist das GDolmG zu große regulatorische Lücken und Defizite auf, die wir in unserem ausführlichen Positionspapier an das Bundesjustizministerium aus dem Jahr 2019 sehr ausführlich analysiert und aufgezeigt haben.

Eine fundamentale Schwäche des GDolmG liegt in der Verwendung ungeeigneter unbestimmter Rechtsbegriffe …

PW: Moment mal. Etwas langsamer.

JS: Fangen wir mit der Berufs-/Tätigkeitsbezeichnung an. Bereits die Wahl der Bezeichnung »Gerichtsdolmetscher« zeigt, dass der Bundesgesetzgeber keine klare Vorstellung davon zu haben scheint, wie vielgestaltig Sprachmittlung in der und für die Rechtspflege stattfindet. Sprachmittler:innen werden in rechtlichen Verfahren aller Art, d. h.: (1) bei den Gerichten, (2) für andere Justizorgane wie die Staatsanwaltschaft und (3) für die Polizei und andere Behörden

(a) lautsprachlich dolmetschend,

(b) als Gebärdensprachdolmetscher:innen für Gehörlose gebärdend und

(c) schriftlich als Übersetzer:innen tätig.

Vielfach ist es sogar so, dass eine Sprachmittler:in in ein und derselben Angelegenheit zeitgleich oder nacheinander in mehreren der obigen Rollen, d. h.: zum Beispiel als Dolmetscher:in und als Übersetzer:in tätig wird. Deshalb bildet die Bezeichnung »Gerichtsdolmetscher« die Wirklichkeit der Sprachmittlung für die Rechtspflege und für sonstige staatliche Stellen nur sehr ausschnittsweise und unangemessen verkürzend ab. Hierin liegt eine fundamentale konzeptionelle Schwäche des GDolmG, die in praktischer, rechtlicher und administrativer Hinsicht sehr weitreichende negative Folgen hat.

Hinzu kommen weitere Begriffe wie der der »erforderlichen Fachkenntnisse« bzw. der der »Fachkenntnisse in der deutschen und der zu beeidigenden Sprache« (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG) im Zusammenhang mit Qualifikationsanforderungen an zu beeidigende Sprachmittler:innen. Hier wäre es ein Leichtes und sachlich sehr angezeigt gewesen, auf die fundierten und sehr spezifischen Kriterien der internationalen Norm DIN ISO 20228 über die Qualifikationsanforderungen an im rechtlichen Bereich tätige Dolmetscher:innen zurückzugreifen. Dies wäre auch mit Blick auf die von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtende Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren sinnvoll gewesen.

Insgesamt ist zu sagen, dass das vom Bundesgesetzgeber verfolgte Ziel einer bundesweiten Vereinheitlichung von Qualifikationsstandards bei zu beeidigenden »Gerichtsdolmetscher:innen« wegen der obigen Unbestimmtheitsproblematik nicht zu erreichen sein wird. Denn bei der Prüfung von Beeidigungsanträgen werden die insoweit weiterhin zuständigen Bundesländer das Tatbestandsmerkmal der »erforderlichen Fachkenntnisse« durchaus unterschiedlich auslegen und anwenden (können). Das vorstehend Gesagte gilt erst recht für den so genannten »alternativen Befähigungsnachweis« nach § 4 GDolmG bei Vorliegen eines »besonderen Bedürfnisses für die allgemeine Beeidigung« (insbesondere Fälle eines Mangels an Dolmetscher:innen für bestimmte Sprachkombinationen) und Fehlen vergleichbarer Sprach- bzw. Dolmetschprüfungen für die betreffende Sprachkombination im Inland.

PW: Auf diese Bedenken hin und angesichts der Auswirkungen des GDolmG hat der ADÜ Nord ein Kurzgutachten zu den Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG beauftragt. Zu welchem Ergebnis ist dieses Kurzgutachten gekommen?

JS: Lassen Sie mich ein wenig berichten, wie es überhaupt dazu gekommen ist, dass wir ein so genanntes anwaltliches Kurzgutachten zu den rechtlichen Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG eingeholt haben.

Wie bereits erläutert: Die Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren haben bei uns den Entschluss reifen lassen, dass das GDolmG gerichtlich auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hin überprüft werden muss. Die Beantwortung dieser Frage ist für unseren Berufsstand in mehrfacher Hinsicht von grundlegender und auch berufspolitisch von sehr weitreichender Bedeutung. Da wir davon überzeugt sind, dass das GDolmG wegen seiner schweren Mängel keinen dauerhaften Bestand haben darf und auch nicht sinnvoll nachgebessert werden kann, streben wir ausdrücklich die Nichtigerklärung des GDolmG durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an. Dabei sind wir uns vollständig darüber im Klaren, dass es sich um ein sehr schwieriges, anspruchsvolles und herausgehobenes Verfahren handelt, das gut vorbereitet sein will.

Im Sinne einer sorgsamen Vorbereitung konnte es für uns nicht ausreichen, sich allein auf die rechtliche Stellungnahme des Bundesrats (BR-Drucksache 532/19 (B)) zu verlassen. Vielmehr war es naheliegend, eine zweite rechtliche Meinung einzuholen, und zwar von einer im Verfassungsrecht spezialisierten und langjährig ausschließlich in diesem Bereich tätigen Anwaltskanzlei. Erst wenn die ergänzende rechtliche Prüfung einer ausgewiesenen Verfassungsrechtsexpert:in und Verfassungsbeschwerde-Praktiker:in die rechtliche Bewertung des Bundesrats bestätigen würde, durften wir davon ausgehen, dass die Fortsetzung unseres Verfassungsbeschwerdeprojekts sinnvoll und zielführend wäre.

Wir haben in der Phase I des Projekts »Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG« (#gdolmgstoppen) eine renommierte, ausschließlich auf Verfassungs- und Menschenrechtsbeschwerden spezialisierte Anwaltskanzlei in Berlin mit der Ausarbeitung eines vorbereitenden Rechtsgutachtens beauftragt, um die rechtliche Seite dieses Großprojekts seriös abzuklären. Das hierfür erforderliche Anwaltshonorar von mehreren tausend Euro haben wir durch eine erste, erfolgreiche Spendenkampagne finanzieren können. Das inzwischen vorliegende Kurzgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass tatsächlich mindestens ausreichende Erfolgsaussichten für die Verfassungsbeschwerde bestehen, und zwar ausdrücklich auch unter dem Aspekt des so genannten Annahmeverfahrens, in dem das Bundesverfassungsgericht nach Einreichung einer Verfassungsbeschwerde prüft, ob es den betreffenden Fall überhaupt zur Entscheidung annimmt. In unserem Falle gibt es laut Gutachten erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen der entsprechenden Annahmevoraussetzungen.

PW: Nun gibt es dieses Kurzgutachten und dieses Ergebnis. Die Wichtigkeit der Stellungnahme des Bundesrats ist m. E. ohne Weiteres klar; da äußerte der Bundesrat seine Bedenken, und wenn ein wichtiges Gesetzgebungsorgan Bedenken äußert, ist diese Äußerung wichtig und ernst zu nehmen. Warum ist das Ergebnis des Kurzgutachtens wichtig? Ich meine, ein Kurzgutachten ist ja kurz. Dahingegen klingt die Feststellung der wahrscheinlichen Verfassungswidrigkeit umfangreich. Wie lässt sich dieser scheinbare Widerspruch auflösen? Mit anderen Worten: Wie lässt sich in diesem Fall dieser scheinbar umfangreiche Gegenstand kurz begutachten?

JS: Wie bereits gesagt: Das Kurzgutachten dient der zusätzlichen Absicherung des Projekts »Verfassungsbeschwerde« in seiner rechtlichen Dimension. Es sollte durch eine zweite fachkundige Instanz geklärt werden, ob eine Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG tatsächlich ausreichende rechtliche Erfolgsaussichten hat. Dazu möchte ich etwas erläutern: Gegenstand unseres Gutachtenauftrags war ein sogenanntes »Kurzgutachten«. Damit ist, anders als die Bezeichnung vielleicht suggerieren mag, selbstverständlich nicht eine nur oberflächliche und damit unseriöse rechtliche Prüfung unseres Falles gemeint, sondern die in unserer konkreten Situation praktisch und ökonomisch sinnvolle Begrenzung des Gutachtensauftrags auf ein kürzeres Gutachten, das allerdings sehr wohl auf die wesentlichen rechtlichen »Knackpunkte« eingeht und diese kritisch prüft.

Diese Herangehensweise an eine Verfassungsbeschwerde wurde uns von der von uns ausgewählten Kanzlei ausdrücklich empfohlen, nachdem wir kommuniziert hatten, dass wir die Verfassungsbeschwerde über eine Mobilisierung unseres Berufsstandes – d. h. konkret über Spenden – würden finanzieren müssen. Ein umfassendes, sehr ausführliches Gutachten in einem Umfang von geschätzt 50 bis 100 Seiten und nach höchstem formal-wissenschaftlichen Veröffentlichungsstandard hätte dieselben, im mittleren fünfstelligen Bereich liegenden Kosten verursacht wie eine sogleich vollständig ausgearbeitete Verfassungsbeschwerde.

Um in den Besitz einer zweiten rechtlichen Expertenmeinung zu gelangen, mussten wir also einen angemessenen und in der Rechtspraxis durchaus üblichen Kompromiss zwischen vorhandenen finanziellen Restriktionen und einem theoretisch denkbaren, größtmöglichen Begutachtungsaufwand eingehen. Das uns inzwischen vorliegende »Kurzgutachten« hat Übrigens einen Umfang von immerhin 18 Seiten und geht auf alle wesentlichen und etwa problematischen Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde ein – einschließlich auf die Frage der Wahrscheinlichkeit, dass die Sache zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht angenommen wird. Insofern sind wir der Meinung, die rechtlichen Vorfragen des Projekts seriös und mit ausreichender Verlässlichkeit geklärt zu haben.

PW: Im Rahmen der Info-Veranstaltung des ADÜ-Nord von Ende August, an der ich – wie Sie wissen – teilgenommen habe, haben Sie auch auf Risiken im Zusammenhang mit einer eventuellen Verfassungsbeschwerde hingewiesen. Könnten Sie diese noch einmal kurz erläutern?

JS: Wir sind seitens der von uns mandatierten Kanzlei darauf hingewiesen worden, dass jede Verfassungsbeschwerde unvermeidlich ein »Hochrisikoverfahren« mit überdurchschnittlich unvorhersehbarem Ausgang darstellt. Dies liegt unter anderem an der Existenz des oben erwähnten Annahmeverfahrens. Uns ist auch bekannt, dass statistisch weniger als fünf Prozent der beim Bundesverfassungsgericht eingereichten Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen werden bzw. Erfolg haben. Trotzdem hat uns die von uns mandatierte Kanzlei bestätigt, dass das GDolmG ein ganz besonderer, rechtlich durchaus problematischer Beschwerdegegenstand ist und dass der bloßen Existenz der kritischen rechtlichen Stellungnahme des Bundesrats zum GDolmG eine besondere Bedeutung zukommt, was insgesamt die Erfolgschancen einer Gesetzesverfassungsbeschwerde erhöht.

PW: Und daher halten Sie eine Verfassungsbeschwerde für sinnvoll?

JS: Im Ergebnis wurde uns vom Gutachter/Verfassungsrechtspraktiker die ansonsten selten von ihm gegebene Empfehlung ausgesprochen, unser Projekt weiterzuverfolgen und das Wagnis einer Verfassungsbeschwerde einzugehen. Nach alledem vertreten wir weiterhin die Auffassung, dass unser Berufsstand durch das Betreiben einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung des GDolmG außer einem für einen gesamten Berufsstand leicht aufzubringenden Geldbetrag nichts zu verlieren hat. Es handelt sich für uns um die historische Chance einer sowohl berufsrechtlich als auch staatsbürgerlich dringend angezeigten Korrekturmaßnahme, die nur deshalb erforderlich geworden ist, weil zuvor verschiedene Akteure in Politik und Staat versagt haben.

PW: Der Bundesrat hat aber auch weitere Bedenken geäußert. Was sind diese? Und wie hängen diese mit den verfassungsrechtlichen Bedenken und dem Ergebnis des Kurzgutachtens zusammen, wenn überhaupt?

JS: Auch die Fachjurist:innen des Bundesrats sind der Auffassung, dass das GDolmG, so wie es konzipiert und auf den Weg gebracht wurde, unausgereift und nicht genügend mit den Bundesländern abgestimmt worden ist. In der rechtlichen Stellungnahme, die ich vorhin bereits erwähnt habe, wird insbesondere die widersinnige regulatorische Zersplitterung der Berufsgruppe der in rechtlichen Verfahren tätigen Sprachmittler:innen in »Gerichtsdolmetscher:innen« einerseits sowie Übersetzer:innen und Gebärdensprachdolmetscher:innen andererseits kritisiert. Diese Zersplitterung stellt letztlich eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung verschiedener Sprachmittler:innen dar, die rechtlich gesehen gegen das sog. Willkürverbot und damit gegen Art. 3 GG verstoßen dürfte. In dem von uns eingeholten Rechtsgutachten wird unter anderem dieser Punkt genauer geprüft und im Ergebnis die Rechtsauffassung vertreten, dass tatsächlich ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen dürfte.

PW: Doch besteht das GDolmG trotzdem weiterhin und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Ist eine Verfassungsbeschwerde die einzige Möglichkeit, das GDolmG zu stoppen? Könnte nicht der Gesetzgeber die im und durch das GDolmG enthaltenen bzw. hervorgerufenen Probleme selber lösen?

JS: Dass das GDolmG trotz bekannter verfassungsrechtlicher Bedenken überhaupt verabschiedet wurde, stellt unseres Erachtens einen Vorgang dar, der über ein »politisches Versehen« weit hinaus geht. Es handelt sich um einen veritablen politischen Skandal, der – betrachtet man die Elemente seines Zustandekommens genauer – insbesondere auf eine besorgniserregende Missachtung unserer Verfassung durch bestimmte politische Akteure und auf das bewusste Vernachlässigen seriöser und handwerklich sauberer Gesetzgebungsarbeit zum Zwecke der Erreichung bestimmter kurzfristiger (partei-)politischer Ziele, nämlich der ungeschmälerten Verabschiedung des StrafRModG komme was da wolle, hindeutet.

Nachdem unsere diversen kommunikativen Interventionen während des gesamten Gesetzgebungsverfahrens nicht gefruchtet haben, besteht bei uns keine Hoffnung mehr, dass die zuständigen Legislativorgane nachträglich Einsicht zeigen und die entstandenen Probleme selbst gesetzgeberisch lösen. Mit anderen Worten: Wenn die Gesetzgebung versagt, muss die Rechtsprechung bemüht werden, um Abhilfe zu schaffen.

Genau diesen Weg einzuschlagen, ist jetzt oberste moralische und berufspolitische Pflicht unseres Berufsstandes gegenüber uns selbst und auch gegenüber der Gesellschaft. Als die die Sprachmittlung leistenden Berufsträger:innen sind wir für die Sicherstellung guter Sprachmittlung in der Rechtspflege und damit für die Gewährleistung fairer Verfahren, welche rechtsstaatlichen Anforderungen genügen, mindestens in tatsächlicher Hinsicht mitverantwortlich. Zum Glück gibt uns das Grundgesetz mit seinem Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a das richtige juristische Instrument einer Verfassungsbeschwerde an die Hand, und besonders erfreulich ist, dass wir betroffenen Berufsträger:innen uns mit einer Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde sogar unmittelbar gegen das GDolmG selbst wenden und seine Nichtigerklärung anstreben können.

Für ein erfolgreiches Vorgehen wird es zunächst einmal genügen, die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Argumente rechtzeitig, formal korrekt und inhaltlich überzeugend vorzutragen. Wir sind aber in der komfortablen Lage, das GDolmG von Anfang an konstruktiv-kritisch begleitet zu haben, sodass wir dem Bundesverfassungsgericht umfangreiche Hintergrundinformationen und Dokumentationsmaterialien zur Verfügung stellen können, wenn dies in einem tatsächlich stattfindenden Verfassungsbeschwerdeverfahren erforderlich werden oder gewünscht sein sollte.

PW: Was sind die Termine zur Einreichung einer Verfassungsbeschwerde? Bis wann müsste was gemacht, erstellt und eingereicht werden?

JS: Eine Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz (sog. Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde) muss, um verfahrensrechtlich überhaupt zulässig zu sein, nach § 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des betreffenden Gesetzes beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe schriftlich eingereicht worden sein. Da das GDolmG voraussichtlich am 1. Januar 2023 in Kraft tritt, muss eine Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG jedenfalls nach derzeitiger Gesetzeslage spätestens am 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Hieraus ergibt sich für die Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde folgender, strategisch sinnvoller Zeitplan:

  1. Bis Ende 2022 (31. Dezember 2022): Einwerbung der erforderlichen Finanzmittel zur Finanzierung des für die Ausarbeitung und Einreichung einer Verfassungsbeschwerde zu erwartenden Anwaltshonorars durch eine groß angelegte Spendenkampagne des ADÜ Nord
  2. Bis zum 31. Januar 2023: Mandatierung einer geeigneten, auf Verfassungsbeschwerden spezialisierten Anwaltskanzlei durch mindestens eine(n) unmittelbar vom GDolmG betroffene(n) Berufsträger(in) mit der Ausarbeitung und Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG und gegen § 189 Abs. 2 GVG (n. F.)
  3. Bis zum 31. März 2023: Schriftliche Ausarbeitung der o. g. Verfassungsbeschwerde durch die beauftragte Anwaltskanzlei und Einreichung derselben beim BVerfG in Karlsruhe

Falls wir diesen Zeitplan nicht einhalten können sollten, haben wir noch eine Zeitreserve von weiteren neun Monaten bis Ende 2023. Diese Reserve wollen wir keineswegs ausschöpfen, aber letztlich liegt es natürlich an den Berufskolleg:innen selbst, wie sie sich zum GDolmG und dem Verfassungsbeschwerde-Projekt verhalten.

PW: Ist das alles machbar? Schafft man das in der Zeit?

JS: Ja, die Vorbereitung und rechtzeitige Einreichung einer Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG ist für unseren Berufsstand sowohl finanziell als auch vom zeitlichen Vorlauf her machbar, wenn wir gemeinsam zielorientiert, engagiert und zügig handeln.

Das lässt sich leicht aufzeigen, wenn wir die Handlungsmöglichkeiten und das jeweilige Potenzial der beiden maßgeblichen Akteure, des ADÜ Nord als Projektkoordinator einerseits und der Gruppe der unmittelbar vom GDolmG betroffenen Berufskolleg:innen andererseits betrachten: 

Zunächst einmal ist der ADÜ Nord in seiner Eigenschaft als Sprachmittler:innen-Berufsverband bereit und in der Lage, erfolgreich organisierend und werbend tätig zu werden. Dies haben wir in der Vergangenheit bereits durch unsere erste erfolgreiche Spendenaktion zur Finanzierung des anwaltlichen Kurzgutachtens unter Beweis gestellt.

Auch unsere zweite, am 25. August 2022 gestartete Spendenaktion ist gut angelaufen. Innerhalb von wenigen Tagen konnten wir bereits über 2.000 Euro an Spenden aus dem Kreis unserer bisherigen Unterstützer:innen einwerben.

Zwar ist unser Projekt mit Blick auf die zu mobilisierende Kollegenschaft ambitioniert, aber nicht unrealistisch. Hier eine Berechnung dazu: Würden 500 Kolleg:innen jeweils eine Spende in Höhe von netto 85,00 EUR leisten, was dem Dolmetsch-Stundenhonorar nach § 9 Abs. 5 JVEG entspricht, wäre das zu erwartende Anwaltshonorar von ca. 42.000 Euro mehr als finanziert. Wenn sich allerdings von den immerhin mehr als 25.000 registrierten Beeidigten in Deutschland ein erheblicher Teil zu einer Spende entschließt, genügt bereits ein viel geringerer individueller Spendenbetrag, um die Zielmarke von 42.000 EUR zu erreichen.

PW: Wie möchten und können Sie denn die Kolleg:innen erreichen? Das Sprichwort sagt doch: Von nichts kommt nichts.

JS: Wir bereiten derzeit ein ganzes Bündel weiterer Maßnahmen der Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit vor. Unser Ziel ist es, durch sehr gezielte Schritte und Einsatz geeigneter Technik eine breite Masse der Kollegenschaft anzusprechen und zu einer individuell tragbaren Spende zu motivieren.

Ein Misserfolg allein aufgrund fehlenden Interesses an den eigenen, beruflichen Belangen und fehlender Spendenbereitschaft der Kollegenschaft wäre aus unserer Sicht ein gravierendes berufsständisches Versagen, das Zweifel an dem kollektiven politischen Bewusstsein der Sprachmittler:innen sowie am Ethos und Selbstverständnis unseres Berufsstandes aufkommen lassen würde. Wir müssten uns in diesem Fall von politischen Gegnern aller Couleur die Frage gefallen lassen, warum wir eine rechtlich mit ausreichenden Erfolgsaussichten versehene Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG nicht versucht hätten. Jegliche spätere Kritik unseres Berufsstandes an einem fortbestehenden GDolmG könnte mit der obigen Frage vom Tisch gewischt werden, d. h.: Unsere Glaubwürdigkeit als Berufsstand wäre arg in Mitleidenschaft gezogen. Deshalb würden wir ein Scheitern unseres Projekts allein aufgrund von Motivationsdefiziten in der Kollegenschaft als ein »grobes Verschulden der Kollegenschaft gegen sich selbst« betrachten.

PW: Wie verhalten sich die anderen Berufsverbände zum GDolmG? Zeigen sie sich mit dem ADÜ Nord solidarisch?

JS: Die anderen Sprachmittler:innen-Berufsverbände in Deutschland standen und stehen dem GDolmG überwiegend ebenfalls kritisch gegenüber. Es gibt aber unterschiedliche Auffassungen, wie mit dem Umstand der potenziellen Verfassungswidrigkeit des GDolmG umzugehen ist. Manche scheinen der Meinung zu sein, eine bloße Nachbesserung des GDolmG könnte ausreichen, um nachhaltig negative Auswirkungen des GDolmG auf die Sprachmittlung in der Rechtspflege zu vermeiden und den berechtigten Interessen unseres Berufsstandes Genüge zu tun.

In der ersten Phase unseres Projekts haben wir uns bewusst auf uns konzentriert und keinen Austausch mit sämtlichen einschlägigen Berufsverbänden in Deutschland über das GDolmG gesucht. Denn es hätte ja sein können, dass das von uns in Auftrag gegebene Rechtsgutachten ausreichende Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG verneint. Nun, in der soeben begonnenen zweiten Projektphase werden wir kurzfristig diverse Berufsverbände schriftlich einladen, sich unserer Initiative unterstützend anzuschließen, wenn sie dies ebenfalls berufspolitisch und berufsrechtlich für sinnvoll halten. Sollte es dann zu Spenden oder zu einer politisch-kommunikativen Unterstützung kommen, freuen wir uns darüber sehr.

PW: Zu guter Letzt: Wie könnte man Menschen, die nicht mit dem GDolmG vertraut sind, am einfachsten erklären, warum dieses gestoppt werden müsste und warum eine Verfassungsbeschwerde die beste Chance darstellte, um das GDolmG zu stoppen?

JS: 1) Die deutsche Justiz und darunter insbesondere die Gerichte sind in Verfahren, an denen Personen ohne ausreichende Deutschkenntnisse beteiligt sind, auf die hochwertige und verlässliche Verdolmetschung von Redebeiträgen der verschiedenen Verfahrensbeteiligten angewiesen. Ohne funktionierende Kommunikation kann keine Rechtsprechung stattfinden. Deshalb gibt es rechtlich die Möglichkeit, professionelle Dolmetscher:innen und sonstige Sprachmittler:innen allgemein zu beeidigen. Die allgemeine Beeidigung setzt die Erfüllung bestimmter Qualifikationsvoraussetzungen voraus und fungiert als ein offizieller Kompetenznachweis, der u. a. den Gerichten die Arbeit erleichtert.

2) Mit dem GDolmG hat der Bund 2019 erstmals den Versuch unternommen, das bisher jahrzehntelang von den Bundesländern geregelte Beeidigungswesen bundesweit einheitlich zu regeln. Sehr zweifelhaft ist aber, ob der Bund nach dem Grundgesetz überhaupt befugt war, das GDolmG zu verabschieden. Denn der Bund ist davon ausgegangen, dass er das Beeidigungswesen anstelle der zunächst einmal an sich zuständigen Bundesländer neu regeln dürfe, weil es sich angeblich um eine Angelegenheit der in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG erwähnten »Gerichtsverfassung« handele, für die der Bund eine sog. konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit hat. Unter der »Gerichtsverfassung« versteht man aber zum einen das Gerichtsverfahren und zum anderen die Vorschriften, die die gerichtseigenen Akteure und die der Gerichtsverfassung nahestehenden Institutionen betreffen. Gemeint sind mit letzteren insbesondere die sog. Organe der Rechtspflege. Nach herrschender Meinung dürften die Gerichtsdolmetscher:innen aber gerade nicht den Status eines Organs der Rechtspflege, sondern ähnlich wie Sachverständige lediglich die Stellung von »Helfer:innen des Gerichts« haben.

3) Fazit: Der Bund hat sich wohl sehr leichtfertig eine Gesetzgebungskompetenz angemaßt, was auch der Bundesrat bereits (erfolglos) im Gesetzgebungsverfahren moniert hat. Diese legislative Anmaßung dürfte nach dem sonstigen Inhalt des GDolmG nicht nur verfassungswidrig in die Bildungshoheit der Bundesländer, sondern auch ungerechtfertigt/unverhältnismäßig in Grundrechte der betroffenen Sprachmittler:innen eingreifen. Als einschlägige Stichworte zu nennen sind eine fehlende sog. Bestandsschutzregelung im GDolmG für unbefristet nach Landesrecht Altbeeidigte und hierdurch verursachte, ungerechtfertigte Eingriffe in die Berufsfreiheit von bestimmten Sprachmittler:innen sowie eine Missachtung des Gleichheitsgrundsatzes aufgrund eines Verstoßes gegen das Willkürverbot, der wiederum mit einer sachlich ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Gerichtsdolmetscher:innen einerseits und z. B. Übersetzer:innen und Gebärdensprachdolmetscher:innen andererseits durch das GDolmG zu tun hat.

4) Wie bereits oben erläutert: Eine Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde ist ein rechtlich zulässiger und im Erfolgsfall sehr wirksamer Weg, ein in mehrfacher Hinsicht verfassungswidriges Gesetz, das unseren Berufsstand nachhaltig belastet und leider gerade nicht für gute Sprachmittlung in der Rechtspflege zu sorgen geeignet ist, durch gerichtliche Nichtigerklärung vollständig zu beseitigen. Alle anderen Wege, darunter auch politische Bemühungen, sind entweder bereits mehrfach gescheitert, aufgrund entgegenstehender politischer Interessen der maßgeblichen Akteure auch zukünftig wenig erfolgversprechend, im Vergleich zu einer Verfassungsbeschwerde noch langwieriger oder für den Berufsstand aus sonstigen, zum Beispiel individuell-finanziellen Gründen noch weniger tragbar.

Vielen Dank, Herr Schmidt, für dieses Interview.

Wer mehr zur ADÜ-Nord-Initiative #GDolmGstoppen erfahren möchte, findet weitere Informationen hier.

Wenn weitere Berufsverbände zum GDolmG interviewt werden möchten, so kann man sich melden – entweder in den Kommentaren, per Nachricht hier in der beck-community oder per Mail an: peter@winslow-translations.de.

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3 Kommentare

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Liebe Leserinnen und Leser,

aus aktuellem Anlass möchte ich meine Angabe im obigen Interview zu der bisherigen, bis zum 12. Dezember 2024 vorgesehenen Übergangsfrist (vgl. Art. 4 und 10 StrafRModG) dahin gehend aktualisieren, dass der Bundesgesetzgeber derzeit offenbar eine Verlängerung dieser Frist bis zum 1. Januar 2027 plant. Eine derartige, erneute Novellierung des derzeit noch nicht in Kraft getretenen GDolmG soll meines Erachtens in erster Linie dazu dienen, ein Chaos und Bearbeitungsnotstand bei den beeidigenden Stellen der Länder zu verhindern, das durch eine Vielzahl zügig eingehender Neubeeidigungsanträge entstehen könnte. Ein inhaltliches Entgegenkommen des Bundesgesetzgebers sehe ich darin nicht, da die grundsätzlichen Probleme, die durch die Verabschiedung des GDolmG geschaffen worden sind bzw. zukünftig drohen, unverändert fortbestehen. Bei manchen Sprachmittler:innen könnte sogar der falsche Eindruck entstehen, es sei nun ein geringerer Handlungsbedarf für unseren Berufsstand gegeben, weil ja ggf. mehr Zeit zur Verfügung steht. Das ist aber ein Trugschluss, denn die eigentliche Krux des GDolmG liegt in seiner bloßen Existenz und nicht in einer bisher zu kurzen Übergangsfrist.

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Liebe Leserinnen und Leser,

als neuen Sachstand möchte ich heute mitteilen, dass wir die zur Finanzierung des Verfassungsbeschwerdeverfahrens erforderlichen Geldmittel bis Ende des Jahres 2022 durch eine sehr erfolgreiche Spendenkampagne einsammeln konnten. Inzwischen haben wir mit drei Kolleginnen eine Vereinbarung über die Durchführung des Beschwerdeverfahrens abgeschlossen und die uns betreuende Anwaltskanzlei mit der Ausarbeitung und Einreichung der Beschwerdeschrift mandatiert. Wir sind selbstverständlich sehr gespannt, ob das BVerfG die Beschwerde zur Entscheidung annehmen wird. Drücken Sie uns die Daumen! Aus unserer Sicht offenbart das GDolmG bereits wenige Wochen nach seinem Inkrafttreten durch nun erfolgende Ablehnungen von Neubeeidigungen sein erhebliches Schädigungspotenzial für das Gerichtsdolmetschen in Deutschland.

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Liebe Leserinnen und Leser,

am 18.12.2023 um 10.30 Uhr ging die von unserem Berufsverband ADÜ Nord e.V. als Projektmanager begleitete Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde gegen das GDolmG und § 189 Abs. 2 GVG n.F., diese erhoben von fünf beeidigten (Gerichts-)Dolmetscherinnen aus den Bundesländern Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz, fristgerecht beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Die Beschwerdeschrift, die von unserem anwaltlichen Sachbearbeiter unter unserer Mitwirkung bis zuletzt optimiert wurde, umfasst bereits ohne Anlagen 100 Seiten und ist unseres Erachtens sehr fundiert ausgearbeitet. Wir hoffen nun naturgemäß auf eine positive Entscheidung im Annahmeverfahren.

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