Beschlüsse muss das Gericht nicht unterschreiben

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.11.2023
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|676 Aufrufe

...sollte es aber. Was ist jedoch, wenn Unterschriften fehlen? Anders als beim Urteil soll die Wirksamkeit des Beschlusses nicht hiervon abhängen, so das OLG Hamm:

 

1. Bei Beschlüssen ist es nicht zwingend erforderlich, dass sie überhaupt unterzeichnet sind, denn die Regelung des § 275 Abs. 2 StPO gilt nur für Urteile und ist auf Beschlüsse nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Ist ein Beschluss (gar) nicht (oder nicht von allen zur Entscheidung berufenen Richtern) unterschrieben, so muss sich aber zumindest aus den Umständen zweifelsfrei ergeben, dass die Entscheidung auf der Willensbildung der zur Entscheidung berufenen Richter beruht.

 2. Wenn alle zur Entscheidung berufenen Richter an der Beschlussfassung mitgewirkt haben, ist die Ersetzung der Unterschrift des an der Unterzeichnung des schriftlichen Beschlusses verhinderten Richters auch dann möglich, wenn der Tenor des Beschlusses nicht zuvor, bei Beschlussfassung in einem Vermerk schriftlich niedergelegt worden ist (entgegen: KG Berlin, Beschluss vom 22.07.2014 – 2 Ws 265/14 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 20.05.2015 – 2 Ws 73/15 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 09.06.2015 – 2 Ws 105/15 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 06.02.2018 – 2 Ws 2/18 – juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2023 – 1 Ws 153/22 (S) -juris).

OLG Hamm Beschl. v. 12.9.2023 – 3 Ws 302/23, BeckRS 2023, 25596

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