OLG Frankfurt am Main: § 179a AktG ist auf eine Publikums-KG nicht analog anwendbar

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 15.12.2023

Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass § 179a AktG jedenfalls dann nicht analog auf eine Publikums-KG anwendbar ist, wenn die Gesellschafter nach einer bestimmten Regelung im Gesellschaftsvertrag der Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens zustimmen müssen (Urteil vom 12. September 2023, 5 U 116/22).

Gesellschafterbeschluss zur Veräußerung der einzigen Immobilie

Eine Publikums-KG hatte mit einer 2/3-Mehrheit die Veräußerung des einzigen Grundstücks der Gesellschaft beschlossen. Nach dem Gesellschaftsvertrag war für verschiedene Geschäfte die Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, wobei für die Veräußerung von Grundstücken eine 50 %-Mehrheit und für die Änderung des Gesellschaftszwecks und die Liquidation eine 75 %-Mehrheit vorgesehen war. Ein Kommanditist wandte sich gerichtlich gegen den Zustimmungsbeschluss.

Keine Analogie bei gesellschaftsvertraglicher Regelung

Der Senat verweist zunächst auf die Entscheidung des BGH vom 15. Februar 2022, nach der § 179a AktG grundsätzlich nicht analog auf die Kommanditgesellschaft anwendbar ist (beck-blog vom 8. April 2022) Nach dieser Vorschrift ist bei einer AG im Fall der Veräußerung des ganzen Gesellschaftsvermögens die Zustimmung der Hauptversammlung mit 75 % Kapitalmehrheit erforderlich. Ob § 179a AktG analog auf eine Publikums-KG mit struktureller Ähnlichkeit zur AG anwendbar ist, hatte der BGH offengelassen.

Der Senat spricht sich vorliegend gegen die analoge Anwendung aus. Aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag liege keine Regelungslücke vor. Auch wenn der genaue Schutzgehalt des § 179a AktG umstritten sei, gewähre der Gesellschaftsvertrag hier einen ausreichenden materiellen Schutz der Gesellschafter durch bestimmte Beteiligungsrechte.

Keine Abstimmung über eine Liquidation

Der Senat führt weiter aus, dass die Veräußerung der Immobilie hier weder den Gesellschaftszweck geändert habe noch dadurch konkludent die Liquidation beschlossen worden sei. Selbst wenn die Geschäftsführung die Liquidation für die Zukunft geplant haben sollte, sei dies vom Wortlaut des Beschlusses nicht umfasst.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen