BAG zu Corona-Prämien

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 04.06.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrechtCorona|906 Aufrufe

Der Verstoß einer Betriebsvereinbarung gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch eines – aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossenen – Arbeitnehmers auf eine „Anpassung nach oben“, wenn Regelungsgegenstand der bereits vollständig durchgeführten Betriebsvereinbarung ausschließlich die Verteilung staatlicher Mittel (hier: einer Corona-Prämie) auf die Beschäftigten ist.

Das hat das BAG entschieden.

Die Klägerin ist als Pflegefachkraft in Teilzeit im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Das Krankenhaus verfügt über verschiedene somatische Fachabteilungen, deren Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) auf der Grundlage diagnosebezogener Fallpauschalen abgerechnet werden. Zum Krankenhaus gehört zudem eine psychiatrische Abteilung, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung abgerechnet werden. Die Beklagte erhielt 2020 vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen Mittel zur Auszahlung einer „erweiterten Sonderleistung an Pflegekräfte“ (§ 26d KHG) in Höhe von knapp 720.000 Euro.

Die Beklagte schloss mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der erweiterten Corona-Sonderprämie ab. Diese sieht vor, dass Pflegekräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden somatischen Stationen die Prämie erhalten, darüber hinaus alle – auch in der psychiatrischen Abteilung eingesetzten – Therapeuten, Mitarbeiter der Verwaltung, die im Rahmen der Kostenstellenzuordnung einer somatischen Station zugeordnet waren, sowie die mit Reinigung, Logistik, Speisenversorgung und Mitarbeiterempfang betrauten Beschäftigten der Servicegesellschaften. Pflegekräfte, die ausschließlich in der psychiatrischen Abteilung eingesetzt wurden, blieben von der Leistung ausgeschlossen.

Die Klägerin begehrt Gleichbehandlung und Zahlung der (entsprechend ihrer Teilzeitbeschäftigung anteiligen) Prämie iHv. 877,50 Euro. Das Arbeitsgericht und das LAG haben die Klage abgewiesen. Die Revision blieb beim BAG ohne Erfolg.

Schließlich widerspräche die Annahme, der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz könne einen Anspruch der nicht begünstigten Klägerin auf – nachträgliche – Zahlung einer Corona-Prämie iSv. § 26d KHG gegen die Beklagte begründen, den sich aus dem Gesetz ergebenden Wertentscheidungen. Wie § 26d Abs. 4 Satz 6 KHG zeigt, sollten den Krankenhausträgern durch die Auszahlung der Prämie an die Beschäftigten keine finanziellen Belastungen entstehen. Um sicherzustellen, dass die Träger nicht durch anfallende Sozialversicherungsbeiträge belastet werden, waren sie daher berechtigt, auch diese Kosten aus den an sie ausgeschütteten Mitteln zu decken (vgl. BT-Drs. 19/27291 S. 69). Dieser Zielrichtung liefe es zuwider, wenn ein Krankenhausträger aus Gründen der Gleichbehandlung zur Zahlung einer solchen Prämie verpflichtet wäre, obwohl er – wie die Beklagte – nach fristgerechter Auszahlung der an ihn ausgeschütteten Prämienmittel an die Arbeitnehmer nicht mehr über diese verfügt.

BAG, Urt. vom 30.1.2024 – 1 AZR 74/23, BeckRS 2024, 9732 und weitere Parallelentscheidungen vom gleichen Tage

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen