Fahrerlaubnisentziehung/Sperre auch gegen Teilnehmer der Tat (Beifahrer) möglich?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.06.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1265 Aufrufe

Viele Entscheidungen gibt es wirklich nicht, bei denen es zu einem Maßregelausspruch nach §§ 69 bzw. 69a StGB gegen einen Beifahrer gekommen ist. Und ehrlich gesagt: Ich tue mich auch schwer damit, die Möglichkeit dafür aus dem Gesetz herauszulesen. Der BGH hat die Möglichkeit aber wieder einmal bestätigt...im Einzelfall fand er die angefochtene Entscheidung trotzdem falsch:

 

1. Eine isolierte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB darf nur angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 StGB vorliegen, die rechtswidrige Tat somit bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen worden ist und sich aus der Tat ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Die Tat muss damit in Beziehung stehen zu der Führung eines Kraftfahrzeugs durch den Täter oder zumindest einen anderen Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 4 StR 443/22 Rn. 5). Bei der Maßregelanordnung gegen einen Beifahrer sind besonders gewichtige Hinweise auf seinen Einfluss auf die Führung des Kraftfahrzeugs oder die Fahrweise zu fordern, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2004 – 4 StR 585/03 Rn. 7 mwN).

 2. Solche gewichtigen Hinweise auf die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen sind den Urteilsgründen zu Fall III.3 nicht zu entnehmen.

 Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte als Beifahrer die gesondert verfolgte Fahrzeuglenkerin veranlasste, sich einer Polizeikontrolle durch Flucht vor dem Streifenwagen zu entziehen, um sich im Besitz der zum Handel bestimmten Betäubungsmittel zu erhalten. Diese überholte, wie vom Angeklagten beabsichtigt, das Halt gebietende Polizeifahrzeug und durchfuhr mit überhöhter Geschwindigkeit eine Baustelle, überholte rechts und links andere Verkehrsteilnehmer, überfuhr eine rot anzeigende Lichtzeichenanlage und verlor in einem Kreisverkehr die Kontrolle über das Fahrzeug. Jedoch ist ein über die Aufforderung zur Flucht hinaus gehender Einfluss des Angeklagten auf die Fahrweise der gesondert Verfolgten bei der anschließenden Fahrt in einer Weise, die seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegen könnte, nicht festgestellt. Über seine bloße Absicht zur riskanten Fahrweise hinaus lässt sich eine derartige Einwirkung des Angeklagten den Urteilsgründen auch in ihrem Zusammenhang nicht entnehmen.
 

BGH Beschl. v. 31.1.2024 – 4 StR 205/23, BeckRS 2024, 3611

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