BGH: Zur Rückzahlung der Karenzentschädigung eines GmbH-Geschäftsführers
von , veröffentlicht am 28.06.2024Eine Vereinbarung, nach der ein ausgeschiedener GmbH-Geschäftsführer eine Karenzentschädigung zurückzahlen muss, wenn er gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot verstößt, ist grundsätzlich wirksam (Urteil vom 23. April 2024, II ZR 99/22).
Der Geschäftsführer einer GmbH unterlag einem zweijährigen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Als Ausgleich wurde eine Karenzentschädigung vereinbart; diese sollte bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend wegfallen. Als der Geschäftsführer ein Jahr nach seiner Abberufung eine Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen aufnahm, forderte die GmbH die Rückzahlung der bereits gezahlten Karenzentschädigung.
Der Senat kommt zu dem Ergebnis, dass der vereinbarte rückwirkende Wegfall der Karenzentschädigung den ehemaligen Geschäftsführer nicht unbillig belastet. Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH müsse dem Geschäftsführer einer GmbH bei Vereinbarung eines nachträglichen Wettbewerbsverbots keine Karenzentschädigung versprochen oder gezahlt werden.
Zudem sei die Karenzentschädigung vorliegend auch nicht erkennbar als Einkommensersatzleistung ausgestaltet gewesen, die dem Geschäftsführer billigerweise nicht rückwirkend genommen werden könne. Einer solchen Auslegung stehe bereits entgegen, dass die GmbH nach der Vereinbarung im Anstellungsvertrag einseitig auf das Wettbewerbsverbot verzichten konnte.
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