Unfallflucht und Trunkenheitsfahrt...auch zum subjektiven Tatbestand muss was im Urteil stehen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.05.2024
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1105 Aufrufe

Ein Streifvorgang im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt. Und ein einfaches Weiterfahren. Führt letzteres dann quasi "automatisch" zu §§ 142, 316 I, 52 StGB? Nein, stellte das BayObLG im Noveber fest. Leitsatz insoweit:

Setzt der alkoholisierte Täter nach einem Streifvorgang seine Fahrt ohne Unterbrechung fort, bedarf eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr tatsachenfundierter Feststellungen zum Bemerken des Streifvorgangs und zum Vorstellungsbild bezüglich des Umfangs des Schadens und der Fahrtüchtigkeit.

BayObLG Beschl. v. 27.11.2023 – 203 StRR 381/23, BeckRS 2023, 44766

 

 

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