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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
beinahe täglich zeigt sich in unserer Redaktionsarbeit die Dimension des Dieselskandals. Es gibt derzeit keine Konferenz, in der wir uns nicht mit seiner juristischen Aufarbeitung befassen. Allein die unzähligen Gerichtsentscheidungen beschäftigen uns intensiv. Hinzu kommen viele Beitragskonzepte und Manuskripte, die Rechtsfragen aus diesem Komplex behandeln. Meine NJW schreibt mir: Auch in unseren Heften ist das Thema sehr präsent. Schließlich ist die Praxis für meinungsbildende Stellungnahmen und Lösungsvorschläge zu den oft neuen Rechtsfragen sehr dankbar. Im Vordergrund stehen dabei zivil(verfahrens)rechtliche Aspekte (zuletzt etwa Staudinger/Ruks, NJW 2019, 1179 zum Hinweisbeschluss des BGH und Riehm, NJW 2019, 1105 zum deliktischen Schadensersatz). Nachdem die Staatsanwaltschaft Braunschweig den ehemaligen VW-Chef Martin Winterkorn und vier weitere Ex-Manager des Autokonzerns angeklagt hat, rücken jetzt auch strafrechtliche Aspekte in den Fokus. Wenn das Landgericht die Anklage zulässt, wird es in dem Prozess um eine breite Palette von Tatbeständen gehen. Winterkorn werden nicht nur besonders schwerer Betrug und Untreue vorgeworfen, er soll auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen haben. Außerdem hat die Staatsanwaltschaft schon angekündigt, dass sie die Rückzahlung von Boni in Höhe von bis zu elf Millionen Euro durchsetzen will.
Das Ausmaß der juristischen Aufarbeitung des Dieselskandals allein in der bayerischen Justiz hat gestern die Süddeutsche Zeitung anschaulich beschrieben. Jedes der 22 Landgerichte im Freistaat muss mehrere Hundert Klagen gegen VW und andere Autohersteller abarbeiten, hieß es dort. „Bei uns im Haus wird fast jeden Tag VW verhandelt", sagte Nürnbergs Justizsprecher Friedrich Weitner der SZ. Wie im Rest des Landes ist auch die Rechtsprechung der bayerischen Gerichte laut der Zeitung sehr unterschiedlich. Das LG Nürnberg gibt vielen Klagen statt, an anderen Gerichten werden sie hingegen fast durchgängig abgewiesen. Und an manchen Gerichten liegt die Erfolgsquote genau dazwischen, nämlich bei etwa 50 Prozent. Egal wie die Urteile ausfallen: Die unterlegene Partei geht fast immer in Berufung, allein beim OLG Nürnberg sind fast 1200 Rechtsmittel eingegangen. Verhandelt werden sie nicht. „Kaum hatten die Richter einen Termin angesetzt, wurde die Berufung zurückgezogen", schreibt die SZ zum altbekannten Problem der taktischen Rechtsmittelrücknahme.
Die aktuelle Ausgabe der NJW, die heute schon in der App abrufbar ist und morgen im Briefkasten der Abonnenten liegt, ist ausnahmsweise „Diesel-frei“. Wie immer stelle ich Ihnen hier gerne einige Themen vor. Wenn Sie den Newsletter weiterempfehlen möchten - Interessenten können ihn kostenlos unter http://newsletter.njw.de abonnieren.
Ihr
Tobias Freudenberg, Schriftleiter
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nein, dann würden - ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund - "Inselchen" übrigbleiben, auf denen es keine MV gäbe. Das kann nicht das richtige Ergebnis sein.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das Gesetz, das für das KlEV und für das EEV eine MV vorschreibt, ist Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Können Sie mir irgendeinen "sachlichen Differenzierungsgrund" nennen, warum es in allen Prozessarten eine MV geben soll, nur im KlEV und im EEV nicht?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Spart man das KlEV und das EEV aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 I EMRK aus, würden das KlEV und das EEV als "Inselchen" übrigbleiben, auf denen es eine MV nicht gibt. Das ist Unfug.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren nur eine einzige Instanz, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]
In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
In den beiden Fällen wegen des Todes von Oury Jalloh und des Todes von Jeremiah Duggan berufen sich die Hinterbliebenen für ihren Anspruch auf Aufklärung dieser beiden Todesfälle auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit der Entscheidung im Fall Tennessee Eisenberg. Es liegt auf der Hand, dass die Hinterbliebenen einen Anspruch auf ein Verfahren haben, das rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügt. Dazu gehört die mündliche Verhandlung ebenso wie richterliche Hinweise bei Lücken des Vortrags.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
Sterbehilfe: Anlässlich der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe in der vergangenen Woche stellt FAZ-Einspruch eine Auswertung von 117 Suiziden vor, welche von der Sterbehilfeorganisation "SterbeHilfeDeutschland e.V." in den Jahren 2011 bis 2013 begleitet wurden. Die Auswertung komme zu dem Schluss, dass es bei dem Wunsch nach einem begleiteten Suizid nicht um akute Leidenszustände, Schmerzen oder körperliche Symptome am Lebensende gehe, sondern um die Angst die eigene Selbständigkeit zu verlieren und das Gefühl der fehlenden Lebensperspektive. Dies sei begleitet von der Angst vor Pflegebedürftigkeit vor dem Hintergrund unwürdiger Zustände in Alten- und Pflegeheimen und dem Wunsch, anderen nicht zur Last zu fallen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dann lautet also Ihr Urteil "Alles in Butter"?
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