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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Welche Rechtslage erachten Sie für "eindeutig"?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie sich also standhaft weigern, sich mit Sachverhalt oder Aktenlage auseinanderzusetzen, worauf gründen Sie dann Ihre "unverrückbaren Sicherheiten"?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn man bedenkt, dass Sie sich keine Sekunde mit dem Sachverhalt oder der Aktenlage auseinandergesetzt haben, sind Ihre vollmundigen Behauptungen einigermaßen mutig.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau schreibt heute dazu:
Cum-Ex: Mehrere Zeitungen befassen sich mit dem Urteil des Züricher Bezirksgerichts, in dem der deutsche Rechtsanwalt Eckart Seith vom Vorwurf der Wirtschaftsspionage im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Steuerskandal freigesprochen wurde. Allerdings verhängte das Gericht gegen Seith eine Geldstrafe über 166.000 Euro, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, da er einen Ex-Mitarbeiter der Schweizer Bank J. Safra Sarasin zur Weitergabe von geheimen Bankdaten, der sog. "kleinen Kundenliste", angestiftet haben soll. Seith erstritt zunächst mit Hilfe der Dokumente 45 Millionen Euro Schadensersatz vor dem Landgericht Ulm für seinen Mandanten. Später hatte er die Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Köln weitergeleitet, sie trugen wesentlich zur Aufklärung des Steuerskandals bei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, Seith will in Berufung gehen. Es berichtet das Hbl (Michael Brächer/Volker Votsmeier), die SZ (Klaus Ott/Jan Willmroth), spiegel.de (Andreas Albert). Marcus Jung (FAZ) kommentiert: "In der Schweiz ist er ein (nicht rechtskräftig) Verurteilter, in Deutschland aber winkt ihm vielleicht sogar das Bundesverdienstkreuz. Zwischen beiden Ländern tun sich tiefe Gräben in juristischer Wertung und ethischer Haltung auf, die kein Obergericht revidieren kann."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Münchner Gerichte, die Sie offenbar meinen, haben bisher noch immer in ihrem eigenen Interesse "geurteilt". Dass die betreffenden Entscheidungen der Münchner Gerichte aus diesem Grunde schlicht falsch sind, liegt auf der Hand. Deswegen ist es ja auch so wichtig, was das OLG Frankfurt zum Fall Jeremiah Duggan und was das OLG Naumburg zum Fall Oury Jalloh sagt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Meinen Sie, dass durch solche Kommentierungen Ihre Behauptungen glaubwürdiger werden?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Neuer Artikel von LTO:
https://www.lto.de/recht/justiz/j/ermittlungen-zentrum-politische-schoen...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Diese Entscheidung hat aber an dem Prinzip nichts geändert, dem die Rspr. nach wie vor seit 1972 folgt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
XVII. Kurzer Ausflug ins Gesellschaftsrecht
Wir haben jetzt also beim Klageerzwingungsverfahren im Ergebnis die Normen der VwGO, also eines völlig anderen Gesetzes, herangezogen, weil die Normen der StPO so überhaupt nicht "gepasst" haben. Gibt es ein solches methodisches Vorgehen überhaupt in der Rechtsordnung, dass man ein "anderes" Gesetz anwendet auf eine Fallgestaltung, die eigentlich in einem bestimmten Gesetz bereits geregelt ist? Ja, das gibt es durchaus, nämlich bei der Publikums-KG. Die Publikums-KG ist, ebenso wie jede andere KG, im HGB geregelt. Also müssten auf die Publikums-KG die Vorschriften des HGB Anwendung finden, die Vorschriften des "Heimat"-Gesetzes. Aber die Publikums-KG ist keine "normale" KG. Für eine "normale" KG sind einige, wenige Gesellschafter charakteristisch, die ggf. auch dazu bereit sind, unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, darauf sind die Vorschriften des HGB zugeschnitten. Bei der Publikums-KG liegt aber eine völlig andere Situation vor, als es dem Regelfall einer "normalen" KG entspricht: Bei der Publikums-KG gibt es eine Vielzahl von "Gesellschaftern", die gar nicht daran denken, in irgendeiner Weise so etwas wie unternehmerische Verantwortung zu übernehmen, sondern die sich typischerweise wie ganz normale Kapitalanleger verhalten. Also passen die Vorschriften des HGB nicht auf die Publikums-KG. Auf die Publikums-KG passen aber die Vorschriften des AktG ganz vorzüglich. Denn das AktG regelt genau den Fall der Publikums-KG, dass es erstens eine unüberschaubare Vielzahl von Gesellschaftern gibt und zweitens die Gesellschafter lediglich das wirtschaftliche Interesse eines typischen, mehr oder minder anonymen, Kapitalanlegers verfolgen. Kurzum: Der Gesellschafter einer Publikums-KG ist dem Aktionär in einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Auch die Struktur einer Publikums-KG als Körperschaft ist der Struktur einer Aktiengesellschaft (wirtschaftlich) sehr ähnlich. Es besteht deswegen, soweit ersichtlich, unter Gesellschaftsrechtlern allgemein Einigkeit, dass auf die Publikums-KG nicht das HGB (das "Heimat"-Gesetz), sondern das AktG angewendet werden muss. Bei der juristischen Behandlung der Publikums-KG tritt also dasselbe "Phänomen" wie hier auf: Da das "Heimat"-Gesetz partout nicht passt, wird eben dasjenige "fremde" Gesetz angewendet, das der Funktion und der Struktur des Sachverhalts am besten angemessen ist.[65]
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie sich den Fall Jeremiah Duggan anschauen, wollen Sie dann dem OLG Frankfurt ansinnen, nach einer Verfahrensordnung, der StPO, zu verfahren, die für das dort anhängige EEV ganz offensichtlich dysfunktional ist?
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