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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
BVerfG – Geschäftsmäßige Hilfe zur Selbsttötung: In mehreren Medien spielte noch einmal die Verhandlung vor dem BVerfG zu § 217 StGB in der vergangenen Woche eine Rolle. Dietmar Hipp (spiegel.de) prognostiziert, dass das Bundesverfassungsgericht die derzeitige Regelung wohl kippen wird. Vermutlich werden die Richter der Politik nahelegen, Hilfe zum Suizid künftig davon abhängig zu machen, dass sich jemand eingehend beraten lassen hat oder dass ein Expertengremium den Sterbewilligen begutachtet hat, meint der Autor. In der vergangenen Woche haben die Karlsruher Richter an zwei Tagen über mehrere entsprechende Verfassungsbeschwerden verhandelt. Dabei machten sie deutlich, so Hipp, dass sie das "Grundrecht auf Suizid" höher hielten als alle Bedenken. Auch für Jost Müller-Neuhof (tsp.de) deutet es sich an, dass das Bundesverfassungsgericht dorthin gelangen werde, wo das Bundesverwaltungsgericht längst sei – bei einem Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod. Die Leipziger Richter hatten entschieden, dass tödlich erkrankte Patienten bei starkem Leiden sogar einen Anspruch darauf haben können, dass ihnen der Staat Medikamente, also Gift, nicht länger verweigert. Im Leitartikel des Spiegel fordert Cornelia Schmergal klarere Regeln für die Unterstützung der Selbsttötung. Es müsse möglich sein, dass ein Mensch in Not entscheiden darf, wie viel Leid er noch erträgt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das "Überspringen" der Beschwerdeinstanz bei der Münchner GenStA ist in vorliegendem Fall neben allen anderen Argumenten auch deshalb angebracht, weil ich an der schnellen Klärung der strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Richter des BayVerfGH angesichts des anhängigen Ablehnungsgesuchs ein legitimes Interesse habe.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Lesenswert sind insbesondere die beiden folgenden Fundstellen in der Kommentarliteratur:
Es handelt sich zum einen um Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte.
Zum anderen weist der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
"Nach einhelliger Meinung" behaupten Sie. Nun, das stimmt ganz einfach nicht. Lesen Sie z.B. die Anmerkungen im Heidelberger Kommentar oder die Anmerkungen im Kommentar von Graf.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dadurch, dass Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Urteil abwartet, um zu entscheiden, ob das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Ausnahmefällen den Erwerb tödlicher Medikamente gestatten soll, ignoriert er nicht nur das entgegenstehende Urteil des BVerwG, sondern missbraucht auch sein Ministeramt dazu, seine politischen Vorstellungen auf Kosten des Leides der Sterbewilligen durchzudrücken.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die LTO-Presseschau:
BVerfG – Suizidhilfe: Das Bundesverfassungsgericht erwägt ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das zeichnet sich zumindest nach Beobachtung von SZ.de (Wolfgang Janisch) und der FR (Ursula Knapp) nach dem zweiten Verhandlungstag im Verfahren zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 Strafgesetzbuch (StGB), ab. Skeptisch betrachteten die Richter vor allem die Unbestimmtheit des Begriffs "geschäftsmäßig", wodurch eine Strafbarkeit für Ärzte drohe, die Patienten auf deren ausdrücklichen und freien Wunsch todbringende Medikamente verschreiben möchten. lto.de (Pia Lorenz) betont, dass der zweite Verhandlungstag von der Frage geprägt war, warum der Gesetzgeber, statt ein System zu schaffen, das einen freiverantwortlichen Entschluss zum Freitod ohne gefährliche Einflüsse Dritter sicherstellt, eine Strafvorschrift geschaffen habe. Letztlich bleibe es am Ende an den Ärzten hängen. Der Tsp (Jost Müller-Neuhof) stellt die politischen Implikationen des erwarteten Urteils dar. So warte Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) das Urteil ab, um zu entscheiden, ob das ihm unterstellte Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Ausnahmefällen den Erwerb tödlicher Medikamente gestatten soll.
In einem gesonderten Kommentar sieht Wolfgang Janisch (SZ.de) die Zeit reif für ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben als Ausdruck der Autonomie am Lebensende. Der 2015 geschaffene § 217 StGB habe zwar sein Ziel erreicht, den Sterbehilfevereinen das Handwerk zu legen, jedoch mit dem Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" eine strafrechtliche Gefahrenzone für Ärzte eröffnet. SWR RadioReportRecht (Gigi Deppe) zieht eine Parallele zur Strafbarkeit der Schwangerschaftsabbrüche: Die Drohung mit dem Staatsanwalt habe nicht viel gebracht, erst mit der Lockerung der Vorschriften sei die Zahl der Abbrüche gesunken. Ähnliches gelte für eine Regelung zur Suizidbehilfe.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie schreiben: "Wenn es allerdings stimmt, dass nun noch einmal tausende Verfahren "erneut" überprüft werden, spricht daraus eine gewisse Verzweiflung der Ermittler, unbedingt etwas finden zu müssen, was den bisherigen Ermittlungsaufwand legitimiert." Dem schließe ich mich an.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Meine NJW schreibt mir:
"Über „Leben zwischen Schaden und Inklusion“ schreibt in unserem Editorial Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein. Der Fachanwalt für Medizinrecht stellt darin die aktuelle Entscheidung des BGH, dass das Weiterleben eines Menschen keinen Schaden darstellen könne, in einen Zusammenhang mit dem berühmten „Kind als Schaden“-Urteil von 1983. Auch blickt er auf die aktuelle Diskussion über den vorgeburtlichen Trisomie-Test auf das Down-Syndrom, das Judikat des BVerwG von 2017 für ein Recht auf ein Medikament zur Selbsttötung in extremen Notlagen sowie die anstehende Entscheidung des BVerfG zum Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Dr. Peus,
auch wenn es eigentlich nicht mein Job ist, versuche ich, die Moderation des beck-blog - auf die Sie offenbar zielen - ein klein wenig in Schutz zu nehmen: Die Moderation versucht offenbar, einen Mittelweg zu finden zwischen einem Beim-Thema-Bleiben und einem Den-Assoziationen-freien-Lauf-Lassen (Um dem Spott zuvorzukommen: Ist wahrscheinlich irgendwo falsch geschrieben). Das ist naturgemäß sehr anspruchsvoll und sehr schwierig. Das bedeutet für Sie: Da Sie bekanntlich sehr oft und sehr gern frei assoziieren, laufen Sie mit einer gewissen Gesetzmäßigkeit immer in denselben Konflikt mit der hiesigen Moderation.
Viel Grüße aus MÜnchen
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Bitteschön:
LAG Niedersachsen, 16.01.2019, 2 Sa 567/18
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