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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Eine der Weichenstellungen im Leben besteht darin, in welcher Weise man die Prioritäten setzt. Die bayerische SPD kümmert sich in ihrem Wahlkampf vor allem um solche Dinge:
https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/wahlkampf-bayern-spd-sichert-si...
Da rutscht der Fall Genditzki in der Reihenfolge der Prioritäten - nach dem Geschmack der bayerischen SPD - natürlich gewaltig nach hinten.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es heißt dort:
"Wie läuft das Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen ab?
Das Wiederaufnahmeverfahren gliedert sich in zwei Teile.
Im ersten Verfahrensabschnitt, dem Aditionsverfahren, muss durch einen Strafverteidiger bzw. Rechtsanwalt ein Schriftsatz bei Gericht eingereicht werden, in dem wenigstens ein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben sowie die Beweismittel möglichst genau bezeichnet werden. Das Gericht prüft sodann unter anderem die korrekte Form des Antrags, das Vorliegen der vorgebrachten Wiederaufnahmegründe sowie die Geeignetheit der Beweismittel.
Ist das Aditionsverfahren erfolgreich absolviert und der Wiederaufnahmeantrag somit zulässig, folgt das Probationsverfahren, in dem die Begründetheit geprüft wird. In diesem Stadium erfolgt insbesondere die Beweisaufnahme.
Ist auch das Probationsverfahren erfolgreich durchlaufen, wird die Wiederaufnahme angeordnet – Es kommt zur erneuten Hauptverhandlung."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Entschuldigen Sie bitte, wenn ich mich an dieser Stelle einmische, ist sonst nicht meine Art :-) aber die Begriffe "Aditionsverfahren" und "Probationsverfahren" werden wunderschön dort erklärt:
http://www.wiederaufnahme-strafsachen.de/
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich habe die Beweiswürdigung als fehlerhaft entlarvt, so dass man den Ansatzpunkt des Rechtsbeugungsvorwurfs erkennen kann.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wikipedia weist in seiner Auflistung der wichtigsten Gerichtsentscheidungen hin auf den Pistazieneisfall (BGH 1 StR 171/98 – Urteil v. 19. Januar 1999 (LG Heilbronn). zu den Grenzen der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO).
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Genau dies ist wohl das eigentliche zentrale juristische Problem am ganzen Fall Genditzki, ob man in dem vorliegenden Fall von einer "absolut unvertretbaren Entscheidung" sprechen kann. Genau zu dieser Frage und zu den weiteren anspruchsvollen juristischen Fragen, die der Fall Genditzki aufwirft, hätte ich gern gewusst, was Prof. Müller dazu sagt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Übrigens: Wenn Sie "Fall Genditzki" oder "Manfred Genditzki" oder noch ein paar ähnliche Suchbegriffe in die Suchmaschine Ihres Vertrauens eingeben, finden Sie zwar in Nullkommanichts den Schwachsinn, den Gisela Friedrichsen (Die Welt) oder Hans Holzhaider (SZ) verzapfen, nach einigem weiteren Suchen aber erst diese Seite, die Sie (hoffentlich) gerade lesen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung ist im Fall Genditzki deswegen erfüllt, weil der Tatrichter in diesem Fall seinerzeit eine absolut unvertretbare Entscheidung getroffen hat. Der Tatrichter hat im Fall Genditzki die äußersten - äußerst weit gefassten - Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten. In einem solchen krassen Ausnahme-Fall ist es richtig, den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung als erfüllt anzusehen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Siehe die nüchterne Berichterstattung des Bayerischen Rundfunks über die aktuelle Entwicklung im Fall Genditzki:
https://www.br.de/nachricht/begruendete-zweifel-am-badewannenmord-am-teg...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Was Sie da behaupten, ist nicht belegt. Es ist auch im übrigen für die aktuelle Situation völlig irrelevant, weil es den damaligen, längst abgeschlossenen Prozess betraf.
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