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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ist meine Rechtsmeinung, stimmt. Genau deswegen wäre ich gespannt darauf zu erfahren, was Prof. Müller dazu sagt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Worin konkret die Fehler der Beweiswürdigung liegen, habe ich oben lang und breit erörtert. Leiden Sie an einer manifesten Leseschwäche?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Um auf Ihre besorgte Frage zu antworten: Ich sehe genau dort einen Anfangsverdacht für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung, wo ein solcher in der jeweiligen konkreten Fallkonstellation vorliegt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Jein, der - umfangreich begründete! - Anfangsverdacht für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung stellt eine hinreichende Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags dar.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wie ist die Lage im Fall Genditzki?
Zuletzt hat die Verteidigung des Herrn Genditzki eine Simulation vorgelegt. Diese Simulation belegt, dass die Version der Verteidigung des Herrn Genditzki zutreffen kann, sie belegt aber nicht, dass diese Version zutreffen muss. Es kann sein, dass Frau Kortüm in der Badewanne ihre verkotete Wäsche wusch, kurz ohnmächtig wurde, in die Badewanne stürzte und dort ertrank. Diese Simulation sagt aber auch nicht ansatzweise irgendetwas dazu aus, wonach die Version der Münchner Staatsanwaltschaft definitiv ausgeschlossen sein könnte. Aber nur ein solcher definitiver Ausschluss der Version, der der Anklage seinerzeit zugrundelag, würde die erforderliche neue Tatsache für einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antragsschriftsatz darstellen.
Man kann also der Münchner Staatsanwaltschaft nicht verdenken, dass sie sich durch die vorgelegte Simulation wenig beeindruckt zeigte. Ebensowenig kann man der Münchner Staatsanwaltschaft verdenken, dass sie sich bisher nicht so recht von den Zeitungsartikeln der juristischen Koriphäen Holzhaider und Friedrichsen überzeugen ließ. Man kann der Münchner Staatsanwaltschaft auch nicht verdenken, dass die – mit Anekdoten unterlegten - allgemein gehaltenen Behauptungen der Verteidigung des Herrn Genditzki über angebliche forensische Gefälligkeitsgutachten bisher dort wenig Gehör fanden. Denn die Behauptungen der Verteidigung des Herrn Genditzki über angebliche forensische Gefälligkeitsgutachten ließen bisher jeden konkreten Bezug auf das im Fall Genditzki erstattete forensische Gutachten des Prof. Keil vermissen.
Die Verteidigung des Herrn Genditzki ist also weiter auf der Suche nach einer tragfähigen Begründung für einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antragsschriftsatz.
Was ist die hauptsächliche Kritik an dem seinerzeitigen Strafurteil im Fall Genditzki? Die Kritik besteht hauptsächlich darin, dass die Münchner Strafkammer seinerzeit nie und nimmer zu einer Verurteilung kommen durfte. Ich habe in diesem Zusammenhang bereits in aller Ausführlichkeit dargelegt, dass der BGH im Pistazieneisfall der – an sich völlig freien – Beweiswürdigung des Tatrichters deutliche Grenzen gesetzt hat. Überschreitet der Tatrichter diese Grenzen, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung. Ist der objektive Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllt, stellt dies eine tragfähige Begründung für einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens gerichteten Antragsschriftsatz dar.
Ich bin ehrlich gesagt überfragt, worauf die Verteidigung des Herrn Genditzki noch wartet. Löst der Vorwurf der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung bei der Verteidigung des Herrn Genditzki womöglich eine Art „Beißhemmung“ aus?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ja, wo kommen wir da hin, wenn sich - wie Sie sich ausdrücken, Herr Beckhaus - "jeder Rechtsanwalt mittels Stimmungs- und Meinungsmache an die Öffentlichkeit wendet"? Naja, als Anwalt "macht" man für gewöhnlich weder eine Stimmung noch eine Meinung. Man äußert sie lediglich und stellt sie zum öffentlichen Diskurs. Es ist mir unerfindlich, was es daran auszusetzen gibt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Beckhaus,
Sie haben meinen vorstehenden Kommentar offenbar missverstanden. Es geht um zwei verschiedene Fragen:
1) Zunächst ging es mir bei meinem Kommentar darum, zu begründen, warum der Fall Genditzki zu einem eigenständigen beck-blog-Thema taugt.
2) Auf einem anderen Blatt steht tatsächlich die Frage, ob ich mit meiner Rechtsmeinung Recht habe, wonach das Vorliegen des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen kann. Das wird dann voraussichtlich der entscheidende Knackpunkt einer Diskussion auf beck-blog sein.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gerade eben bekam ich in meiner Eigenschaft als NJW-Abonnent eine Nachricht, was morgen u.a. in der NJW-aktuell stehen wird:
"Beeinflussen Medien Strafprozesse? Eine Studie der Universität Mainz und der Kommunikationsagentur Consilium legt das nahe. Im Interview mit der NJW sieht Dr. Nikolaus Berger, ehemals Vorsitzender Richter am LG Hamburg und seit 2009 Richter am BGH, bei der Entscheidungsfindung „eine Immunisierung gegenüber medialen Stimmungen durch strukturelle Sicherungen der Prozessordnung und der Gerichtsverfassung“. Gleichzeitig bestätigt er aber, dass manche Richter bei der mündlichen Urteilsbegründung durchaus auch an das Medienecho denken."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich versuche mich noch einmal an einem Vorstoß:
Lieber Prof. Müller, wäre der Fall Genditzki nicht ein geeigneter Gegenstand für einen eigenständigen Beitrag auf beck-blog? Der Fall Genditzki weist nämlich alle Ingredienzien auf, die ein interessanter beck-blog-Beitrag haben muss:
- Eine knifflige Rechtsfrage ("Reicht die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus?")
- Bereits vorhandenes Medieninteresse (v.a. die Zeitungsartikel von Gisela Friedrichsen (Die Welt) und Hans Holzhaider (SZ) und schließlich
- Die Teilnahme der Politik (die Pressemitteilung der bayerischen SPD, s.o.).
Es würde mich freuen, wenn der Fall Genditzki bald in einem eigenständigen beck-blog-Beitrag erörtert werden würde.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
"Sling" schulde ich Ihnen noch, das ist Paul Schlesinger (1878–1928), deutscher Gerichtsreporter und Journalist.
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