Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
danbalans1325 kommentierte zu Fahrlehrer macht sich an Fahrschülerinnen ran: Widerruf der Fahrlehrererlaubnis
Stefan Chatzipa... kommentierte zu Bielefelder Maschinenbauer will Betriebsvorsitzenden kündigen – Verfahren vor dem LAG Hamm
oebuff kommentierte zu Neue Software für Poliscan - und nun????
Gast kommentierte zu Wenden auf Autobahn und Fahren gegen die Fahrtrichtung ist noch kein § 315c StGB
Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es sind schon mehrfach Grundrechte des Bürgers durch die Rechtsprechung des BVerfG erst geschaffen worden, ohne dass dieses "Richterrecht" jemals Gegenstand einer Maßnahme der Legislative geworden wäre. Bestes Beispiel hierfür ist das "Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung". Um denselben Fall handelt es sich hier: Der "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" findet seine Grundlage in der Rechtsprechung des BVerfG, nicht in einer legislativen Maßnahme.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dem vermag ich nichts hinzuzufügen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ein aufmerksamer beck-blog-Leser hat mich auf diesen Artikel in der SZ in dieser Sache aufmerksam gemacht:
https://www.sueddeutsche.de/bayern/untersuchung-im-landtag-tod-in-der-ba...
Vielleicht ist das jetzt doch endlich der Durchbruch im Fall Genditzki
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Verstehe ich Sie da richtig: Man muss also als Anwalt der Justiz eine - wie auch immer geartete - Brücke bauen, damit die Justiz bereit ist, unter Gesichtswahrung einen begangenen Fehler - also eine Art von Versehen im weitesten Sinne - einzugestehen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ist es denkbar, dass in Hinblick auf das Schlagwort Fehlerkultur bei der Justiz ganz allgemein der Gesichtspunkt eines drohenden Gesichtsverlustes eine nicht ganz unerhebliche Rolle spielt?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
Sie schreiben:
"Auch die Hamburger Justiz wehrt sich dagegen, ein längst rechtskräftiges Urteil aufzuheben, worüber die Dokumentation bei Strate Auskunft gibt: Statt die Sache in den Mittelpunkt zu stellen, versuchte das Gericht jüngst, RA Strate auszutricksen und verweigerte ihm praktisch rechtliches Gehör zur staatsanwaltlichen Stellungnahme."
Ich meine, dieser Aspekt ist es wert, hervorgehoben zu werden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
In diesen Kontext könnte auch das Schreiben des OLG München vom 12.7.2018 passen, das ich zuletzt in meiner Angelegenheit erhielt, es lautet auszugsweise:
„Ebenso hat es [das Gericht] nicht über Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 152 II, 170 II StPO zu entscheiden. … Schriftsätze, die … Beschwerden gegen Nichteinleitungs-/Einstellungsverfügungen enthalten, wurden deshalb an die Ermittlungsbehörden zuständigkeitshalber weitergeleitet. … Im übrigen werden weitere gleichgestellte Eingaben Ihrerseits geprüft, aber nicht mehr beantwortet. Es bleibt Ihnen unbenommen, Verfassungsbeschwerde bei den Verfassungsgerichten einzulegen.“
Wie war das gleich wieder mit der Rechtsweggarantie und dem Art. 19 Abs. 4 GG?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
An der Bezeichung von Anthony H. als "Betrüger" gibt es gleich in mehrfacher Hinsicht etwas auszusetzen: Der erste Einwand gegen diese Bezeichnung liegt auf der Hand: Wir sollten doch aus der Debatte rund um die Formulierung des § 211 StGB "Mörder ist, wer ..." gelernt haben, dass man mit der Personalisierung von Vorwürfen sehr, sehr vorsichtig sein sollte. Der zweite Einwand besteht darin, dass man die "Bezeichnung als "Betrüger" leicht in dem Sinne (miss)verstehen kann, es sei die Erfüllung des Tatbestands des § 263 StGB durch Anthony H. gemeint. Spätestens an diesem Punkt wird die Verdächtigung ihrerseits sehr, sehr verdächtig.
Nein, ich denke, Anthony H. legt lediglich ein leider sehr weit verbreitetes Geschäftsgebaren an den Tag: Er ist - nach seiner Selbstdarstellung - "Spezialist" für alles und jedes. Im anwaltlichen Berufsrecht ist die (Selbst)Bezeichnung als "Spezialist" inzwischen neben dem Fachanwaltstitel prinzipiell zugelassen. Das kann man begrüßen oder verdammen. Jedenfalls hat sich die
(Selbst)Bezeichnung als "Spezialist" auf diese Weise etabliert.
Auf der anderen Seite ist es natürlich richtig, diese Art von Geschäftsgebaren (öffentlich) anzuprangern.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Mein oller Fremdwörter-Duden von 1982 will "Aporie" offenbar v.a. mit "Ausweglosigkeit" übersetzt wissen, wie mir scheint. Das scheint mir ein wenig melodramatisch zu sein. Außerdem: Ich schätze mal, auch Übersetzer sind Praktiker. Der Job bei einer Übersetzung besteht also wahrscheinlich in solchen Problemfällen darin, eine Übersetzung des betreffenden (juristischen) Fachbegriffs anzubieten, die dem Original wenigstens am Nächsten kommt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ist aber kein Spezifikum von (juristischen) Fachbegriffen, sondern das ist ein Problem von Übersetzungen allgemein, denke ich. Das Lieblingsbeispiel meines Englischlehrers, dass z.B. Wortspiele bisweilen unübersetzbar sind, lautete "Ein Mann, ein Wort, eine Frau, ein Wörterbuch - übersetzt: "a man, a word, a woman, a dictionary".
Seiten