Benutzeranmeldung
Jetzt Mitglied werden
Neueste Beiträge
Viel diskutiert
Neueste Kommentare
Raphael Slowik kommentierte zu A never ending story: Abgrenzung straflose Vorbereitung und Versuch bzw. Vollendung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
gast1 kommentierte zu DSGVO: Können Unternehmen die neuen DSK-Leitlinien zu KI überhaupt umsetzen?
alexwis@gmx.de kommentierte zu Das neue Cannabisgesetz – Teil 5: Regelungen zum privaten Eigenanbau
Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Von dieser Karteikarte aus können Sie sich weiterhangeln. Dann stoßen Sie u.a. auch auf die Besprechung dieser Entscheidung auf LTO:
https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/olg-muenchen-13ss8117-anwalt-bele...
Und wenn Ihnen langweilig ist, können Sie ja mal der Frage nachgehen, was mich seinerzeit zu dem deftigen Vergleich veranlasst hat. Das können Sie u.a. eben auch bei den Kommentierungen zu diesem LTO-Artikel nachlesen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Was Ihre Ausführungen zu den Dimensionen betrifft, stimme ich Ihnen sofort zu. Wenn Sie sich vertieft mit dem Thema befassen wollen, hätte ich da, als Überblick, die von Oliver Garcia angefertigte Karteikarte zu dieser Entscheidung für Sie:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20M%FCn...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Gehe ich recht in der Annahme, dass Sie in Ihrem Schlusssatz mit dem Wort "scheinbar" anscheinend meinten?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das BVerfG führt insbesondere aus:
"Handelt es sich bei der Äußerung um eine Stellungnahme in einem gerichtlichen Verfahren, die der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient, so sind bei der Anwendung des § 193 StGB auch die Auswirkungen des Rechtsstaatsprinzips zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, NJW 1991, S. 2074 <2075>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2000 - 2 BvR 1392/96 -, NJW 2000, S. 3196 <3197>). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit, weshalb deren Gewicht insofern besonders hoch zu veranschlagen ist (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Die Meinungsfreiheit erlaubt es insbesondere nicht, den Beschwerdeführer auf das zur Kritik am Rechtsstaat Erforderliche zu beschränken und ihm damit ein Recht auf polemische Zuspitzung abzusprechen."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Link zum Beschluss des BVerfG vom 6.6.2017, 1 BvR 180/17, NJW 2017, 2606: 2606.https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/201...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zunächst hat Frau Kollegin Jessika Kallenbach diese Entscheidung zustimmend in Anwaltsblatt 2017, 783 besprochen. Sodann wurde diese Entscheidung auch in DVBl 2017, 979 zusammen mit einer weiteren zustimmenden Anmerkung von Frau Dr. Kathrin Bünnigmann, LL.M. veröffentlicht. Die Kurznachricht auf Jurion zu der vorliegenden Entscheidung lautet:
"OLG München zur Strafbarkeit wegen eines Vergleichs mit Freisler - eine Anmerkung von Bünnigmann
Kurznachricht zu "Zur Beleidigung eines Richters durch einen Vergleich mit Roland Freisler - Anmerkung zum Beschluss des OLG München vom 31.05.2017" von Dr. Kathrin Bünnigmann, LL.M., original erschienen in: DVBl 2017 Heft 15, 979 - 984.
Die Anmerkung bezieht sich auf den Beschluss des OLG München vom 31.05.2017 (Az.: 5 OLG 13 Ss 81/17). Der beschuldigte Anwalt hatte in einer Anhörungsrüge wegen der Verwerfung eines Klageerzwingungsverfahrens den Richter mit Roland Freisler verglichen. Das OLG hat die landgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. In ihrer Anmerkung beschäftigt sich die Verfasserin mit der zu treffenden Abwägung zwischen der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit und dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs.1 GG geschützten Ehre. Sie geht dabei zunächst auf die Frage ein, ob eine Schmähkritik vorliegt, die den Meinungsschutz zurückdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.06.1990, Az.: 1 BvR 1165/89). Dabei ist, so die Autorin, auf den Durchschnittsrezipient abzustellen und es sind neben dem Wortlaut auch die Begleitumstände zu berücksichtigen. Sie führt weiter aus, dass auch das OLG die Äußerungen als Beleidigung gewertet hat, jedoch bei der Abwägung der berechtigten Interessen i.S.v. § 193 StGB berücksichtigt, dass sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens getätigt worden ist und im Ergebnis nicht auf den Richter sondern auf dessen Entscheidung gerichtet war. Zudem wurde berücksichtigt, dass die Tochter des Betroffenen in dem Verfahren von ihm vertreten wurde und es sich nur um schriftliche Äußerungen handelte. Die Verfasserin sieht die Entscheidung des OLG im Einklang mit den Entscheidungen des BVerfG (Beschluss vom 10.10.1995, Az.: 1 BvR I 476/91 und BVerfG, Beschluss vom 28.03.2017, Az.: 1 BvR I 384/16).
Dieser Beitrag wurde erstellt von RA Hans-Peter Simon."
Zuletzt hat schließlich das Bundesverfassungsgericht in einem weiteren Fall eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Beleidigung eines Richters wegen Verstoßes gegen Art. 5 GG, Art. 10 EMRK aufgehoben. Es handelt sich hierbei um den Beschluss des BVerfG vom 6.6.2017, 1 BvR 180/17, NJW 2017, 2606.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nikolas Guggenberger, Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz in der Anwendung, NJW 2017, 2577
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Meine NJW schreibt mir jede Woche, was diese Woche in der NJW zu lesen sein wird. Diesmal geht es u.a. um das NetzDG. Meine NJW kündigt deshalb mir an: "Hatespeech und Fakenews im Internet haben die Politik vor dem großen Urnengang am 24.9. aufgeschreckt. Die Folge war das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG), gegen das Kritiker Sturm laufen: Sie sehen Zensur am Werk. Doch was müssen Betroffene und Nutzer nun beachten? Nikolas Guggenberger von der Uni Münster erläutert in unserem Einführungsaufsatz Optionen und Risiken. Der Hochschullehrer vermutet allerdings, dass das Regelwerk in mehrfacher Hinsicht unvereinbar ist mit europäischem Recht."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das Urteil des BVerfG ist abgedruckt im aktuellen Heft der NJW - NJW 2017, 2523 - mit Anmerkung von Mike Wienbracke im selben Heft NJW 2017, 2506.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ist also die juristische Bedeutung des Pistazieneisfalls. Die Quintessenz. Dann muss doch das Landgericht, das im Jahr 2012 darüber zu befinden hat, ob im Fall Genditzki die Indizien für eine Verurteilung hinreichend tragfähig sind, die in der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1999 aufgestellten Grundsätze zum Maßstab nehmen! Dann muss doch das Landgericht im Jahr 2012 im Fall Genditzki die Überlegung anstellen, dass die Grenzen der freien Beweiswürdigung gem. § 261 StPO eben in unzulässiger Weise überschritten sind, wenn das Landgericht die Verurteilung in jeder Hinsicht auf noch wesentlich dünnere Indizien stützt, als sie bereits im Pistazieneisfall als nicht tragfähig für eine Verurteilung erklärt wurden!
Seiten