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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es ist natürlich für die Beurteilung der Causa Genditzki interessant, was es mit dem Olli-Kahn-Senat auf sich hat:
https://de.wikipedia.org/wiki/1._Strafsenat_des_Bundesgerichtshofes
Aber das ist nicht das allein Seligmachende. Vielmehr sollte man eben vor lauter Diskussion über die Besetzung des Olli-Kahn-Senats die zentrale Frage der Causa Genditzki nicht völlig aus den Augen verlieren.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Besetzung hin oder her, der Kern liegt woanders: Wo ist die Grenze der freien Beweiswürdigung? Wann sind die "Indizien" derart dünn und derart beliebig, dass darauf keine Verurteilung gegründet werden kann? Erfüllt eine solche Überschreitung dieser Grenzen den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung? Führt dies zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
ad 1) In ca. 40 Kommentaren habe ich an dieser Stelle Argumente zusammengetragen, warum ich der Ansicht bin, dass eine Verurteilung Genditzkis nicht erfolgen durfte. Mit "Wissen" hat das in der Tat sehr wenig zu tun. Es geht vielmehr darum, sich mit einem bestimmten, umgrenzten Sachverhalt intensiv zu befassen, relevante Gesichtspunkte herauszuarbeiten und sich argumentativ damit zu befassen.
ad 2) Zwischen der ersten und der zweiten BGH-Entscheidung wechselte die Besetzung des 1. Strafsenats des BGH. Diesen Gesichtspunkt haben Sie bei Ihrer Erwiderung offenbar übersehen.
ad 3) Es ging mir bei meinem Kommentar um die Strukturierung, die ich als Rezipient gedanklich vornehme. Und nach einem solchen intellektuellen Prozess ist eine solche Abschichtung wie oben skizziert durchaus möglich.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ihr Kommentar leidet gleich an einer ganzen Serie von Denkfehlern:
1) Sie wiederholen sich in Ihrer Aufzählung, was Sie alles "nicht wissen". Bei der Beurteilung des Falles Genditzki kommt es allerdings nicht so sehr darauf an, was Sie, anonymes "gaestchen", nicht wissen. Vielmehr kommt es darauf an, ob das LG II seinerzeit einen Schuldspruch fällen durfte ohne jeden vernünftigen Anhaltspunkt auch nur dafür, dass überhaupt ein Gewaltverbrechen vorgelegen haben soll.
2) Mit Ihrer Auffassung "wenn schon der Olli-Kahn-Senat die Sache durchwinkt, dann wird das schon richtig so sein" messen Sie der "Rechtsprechung" des Olli-Kahn-Senats eine Art Richtigkeitsgewähr bei, die eben gerade dieser Strafsenat des BGH auf keinen Fall für sich beanpruchen kann.
3) Schließlich misverstehen Sie gründlich die Stellungnahme von Frau Kollegin Regina Rick in der BR-Dokumentation. Die Stellungnahme war offenbar zweiteilig: Die Stellungnahme bezog sich zum einen konkret auf den Fall Genditzki und zum anderen auf Missstände in der (bayerischen) Justiz, die eine Vielzahl von Strafprozessen betreffen, eben nicht nur den Fall Genditzki. Es war deshalb ebenso legitim wie angebracht, in der BR-Dokumentation eben beide Teile der Kritik nebeneinander anzubringen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 2017, 2 BvR 1333/17 ist abgedruckt in NJW 2017, 2333 (aktuelles Heft 32/2017) mit Anmerkung von Andreas Reus und Peter Mühlhausen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Rechtslage in Deutschland provoziert Fälle wie den von Ursula März in der Zeit vom 3. August unter der Überschrift "Vorwärtspanik" in der Rubrik "Recht & Unrecht" auf Seite 12 beschriebenen Fall.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der von Ihnen beklagte Missstand rührt aber nicht daher, dass es am (straf-)rechtlichen Instrumentarium fehlen würde. Es deutet vielmehr alles darauf hin, dass die faktische Umsetzung der (Straf-)Gesetze alles andere als einfach ist. Ich kann deshalb nicht erkennen, warum in diesem Fall eine "Strafbarkeitslücke" vorliegen sollte.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es wird wohl so sein, dass man bei der Frage der rechtzeitigen Unterbrechung der Verjährung nicht so sehr auf den Zeitpunkt der Todesfälle schauen muss, sondern in erster Linie darauf schauen muss, bezüglich welches Angeklagten die Verjährung eintritt. Dabei wird man weiter darauf schauen müssen, welcher Todesfall welchem Angeklagten zurechenbar ist. Das heißt also: Wenn das Landgericht Duisburg sein Urteil spätestens am 23. Juli 2020 spricht, sollte es gelingen, die Verjährung rechtzeitig zu unterbrechen. Dann ist das Landgericht Duisburg auf jeden Fall "auf der sicheren Seite".
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dann hätte nämlich Frau Kortüm in Gegenwart von Herrn Genditzki die Hose wechseln, d.h. sich umziehen müssen. Das ist nicht plausibel. Die mangelnde Plausibilität des Tatgeschehens - so wie es von der StA seinerzeit unterstellt wurde - steht, wie oben bereits geschildert, zu Recht im Mittelpunkt der Argumentation zur Ausräumung des Tatverdachts gegen Herrn Genditzki.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Schließlich ist das Tatgeschehen im Pistazieneisfall plausibel, im Fall Genditzki hingegen ausgesprochen unplausibel:
Während im Pistazieneisfall die Tante Zugang zu Arsen hatte, wusste, was man mit Arsen machen kann und einige Stunden lang allein zu Hause zusammen mit ihrer Nichte war, ist das von der StA seinerzeit unterstellte Tatgeschehen im Fall Genditzki ausgesprochen unplausibel:
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