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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ein weiterer Gesichtspunkt, in dem die Indizienlage im Pistazieneisfall ungleich verlässlicher beschaffen ist als im Fall Genditzki ist das Tatmittel: Während im Pistazieneisfall das Tatmittel definitiv feststeht - Beibringung einer tödlichen Dosis Arsen - liegt das Tatmittel im Fall Genditzki völlig im Unklaren: Auf welche Weise, mit welcher Wirkung und mit welchem Werkzeug soll Frau Kortüm geschlagen worden sein?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Man kann tatsächlich sagen, dass in jeder Hinsicht die Indizienlage im Pistazieneisfall ungleich ausgegrägter war als im Fall Genditzki: Z.B. gab es im Pistazieneisfall immerhin noch ein halbwegs greifbares Motiv, warum die Tante ihrer Nichte nach dem Leben trachten sollte. Ein Motiv im Fall Genditzki ist indes weit und breit nicht zu sehen. Ein Motiv ist beim Fall Genditzki auch beim besten Willen nirgendwo zu erkennen. Man muss beim Fall Genditzki schon sehr viel Phantasie aufbringen, um ein auch nur halbwegs plausibles Motiv künstlich zu konstruieren, das Genditzki gehabt haben könnte, um Frau Kortüm nach dem Leben zu trachten.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Während im Pistazieneisfall definitiv feststeht, dass die siebenjährige Anna im Jahr 1993 durch eine Arsenvergiftung ermordet wurde, gibt es im Fall Genditzki noch nicht einmal vernünftige Anhaltspunkte, dass an Frau Kortüm überhaupt irgend ein Gewaltverbrechen verübt worden sein soll. Während es also im Pistazieneisfall definitiv einen Mörder gab, ist es im Fall Genditzki bei lebensnaher Betrachtung am wahrscheinlichsten, dass die 87-jährige Frau Kortüm durch einen Unfall beim Wäschewaschen in der Badewanne zu Tode kam.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Schauen Sie sich den Sachverhalt im Pistazieneisfall an:
https://de.wikipedia.org/wiki/Pistazieneisfall
Der BGH hat nicht einmal bei den im Pistazieneisfall vorliegenden Indizien eine Verurteilung für zulässig erachtet! Sie werden zugeben müssen, dass die Indizien im Fall Genditzki sehr viel "dünner" sind als im Pistazieneisfall!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Aufsatz in der myops beschreibt u.a. sehr detailliert folgenden Sachverhalt:
Ausweislich des Obduktionsprotokolls hatte Prof. Keil seinerzeit keine Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte entnommen. Das Obduktionsprotokoll listet zwar die Asservierung einer Reihe von Gewebeproben auf. Die besagte Liste erweckt hierbei den Anschein, als sei sie abschließend. In dieser Liste finden sich jedoch eben gerade nicht etwaige Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte.
Dies hinderte Prof. Keil indes seinerzeit nicht, dem Gericht zu einem späteren Zeitpunkt eben doch Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte zu präsentieren. Dabei war jedoch seinerzeit ein zuverlässiger DNA-Nachweis, dass die Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte gerade von der verstorbenen Lieselotte Kortüm und nicht von einem anderen Menschen stammen, nicht zu erbringen. Ein zuverlässiger DNA-Nachweis scheiterte seinerzeit vor allem daran, dass die Gewebeproben von den beiden Hämatomen in der Kopfschwarte über mehrere Jahre in Formalin aufbewahrt worden waren.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Pardon, die Fundstelle sollte ich noch angeben:
http://www.rume.de/2017/07/12/aufgelesen-und-kommentiert-2017-07-12/
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Diesen Kommentar zum Netzwerkdurchsetzungsgesetz habe ich im Netz gefunden:
"Vorwurf an Richter: „Schlimmer als Freisler“
Roland Freisler war der wohl bekannteste rechtsbeugende Nazirichter im Dritten Reich. Wenig überraschend also, dass diese Beschimpfung vor Gericht landete – und mit einem Freispruch (!) endete, weil es von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Dies nur mal so am Rande als eines (von vielen) möglichen Beispielen, warum das Internetzensurgesetz der „Grossen Koalition“ vollständig abzulehnen ist. Denn wer von den zensierenden Rechtslaien in den Internetforen und Blogs hätte solch einen Satz stehen lassen können, wenn im Hintergrund bei Nichtlöschen eine Geldstrafe von bis zu 50 Millionen Euro droht?
Es ging der „Grossen Koalition“ bei ihrem Gesetz NIEMALS um die Bekämpfung von „Hatespeech“ oder „Fakenews“, sondern immer nur um die grösstmögliche Zensur von „zu unbequemer“ Kritik. Und das kann auch jeder leicht erkennen, weil bei fälschlichem Löschen kein Schadenersatz geltend gemacht werden kann. Noch nicht einmal ein Anrecht auf Wiederherstellung des „zu unbequemen“ Kommentars existiert. Was bitte sonst, ausser Zensur, soll der Hintergedanke des sogenannten „Netzwerkdurchsetzungsgesetzes“ sein?"
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Aufsatz in der myops beschreibt vor allem, unter welchen konkreten Bedingungen das Gutachten Keil seinerzeit zustandekam. Wenn man diese Bedingungen als dubios bezeichnet, ist das ein ausgesprochener Euphemismus.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
ich habe den Kommentar von Schulze eben anders verstanden, nur deswegen habe ich noch einmal so ausführlich darauf geantwortet. Ich habe den Kommentar von Schulze in dem Sinne verstanden, wonach das gesamte Loveparade-Verfahren nach dem Geschmack von Schulze sowieso völlig überflüssig und sowieso letzten Endes völlig sinnlos sei und das negative Ergebnis sowieso schon absehbar sei. Dem wollte ich entgegentreten. Nur so ist meine ausführliche Antwort auf Schulze zu verstehen.
Viele Grüße aus München
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
In Rn. 24 der o.g. Entscheidung heißt es:
"Die vom Beschwerdeführer insoweit angeführte Schutzpflicht staatlicher Organe gegen rechtswidrige Angriffe Dritter vermag zwar in bestimmten Fallkonstellationen - insbesondere auch bei Körperverletzungshandlungen durch Amtsträger in Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben - ausnahmsweise ein Handeln staatlicher Stellen, etwa der Strafverfolgungsorgane im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, im Interesse der Geschädigten gebieten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, juris Rn. 9 ff. m. w. N)."
Der eben genannte Beleg "BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10" ist übrigens meine Lieblings-Entscheidung, die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014.
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