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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dieser Aufsatz trägt den Titel Die offensichtliche Ungesetzlichkeit der „ou“-Verwerfung nach § 349 Abs. 2 StPO in
der Spruchpraxis des BGH und stammt von Prof. Dr. Henning Rosenau, Augsburg.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Neues zum Musikantenstadl (diesmal richtig ohne e):
https://www.juris.de/jportal/portal/t/u0h/page/homerl.psml?nid=jnachr-JU...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
M.E. muss man die Dinge auseinanderhalten: Die Causa Gäffgen einerseits und die Causa falsches Formular andererseits. Beide Dinge haben eigentlich nichts miteinander zu tun.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Dieser Satz ist hübsch: "Das scheint auch einer gewissen Zurückhaltung in Bayern zu entsprechen, rechtsextremistische Taten als solche zu identifizieren (beginnend mit dem Wiesn-Anschlag 1980)."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Zu dem Vorgänger-Beschluss des OLG München vom 11.07.2016 – 5 OLG 13 Ss 244/16 in derselben Sache lautete der Titel "Zur Beleidigung wegen schriftsätzlicher Äußerungen gegenüber einem Richter im Rahmen einer Anhörungsrüge" und die drei redaktionellen Leitsätze der Redaktion von Bayern.Recht lauteten:
"1 Der Begriff der Schmähkritik ist im Rahmen von § 185 StGB eng auszulegen. 2 Die Grenze zur Schmähkritik ist nicht überschritten, wenn aus der Äußerung nicht erkennbar ist, dass die Kritik an der Person das sachliche Anliegen vollständig in den Hintergrund treten lässt. 3 Bei der Bestimmung der Grenze zur Schmähkritik ist die Sach- und Verfahrensbezogenheit der Äußerung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die bei der Prüfung von § 193 StGB erforderlichen Güter- und Pflichtenabwägung im engeren Sinne."Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie schreiben:
"Man hätte natürlich auch ein anderes Unglücksgeschehen heranziehen können, um dieselbe Geschichte zu erzählen."
Was heißt der Satz? Der Satz heißt, dass es dem Drehbuchautor sichtlich eigentlich völlig wurscht war, was der "Hintergrund" für seine flaue Geschichte war. Dieselbe Geschichte hätte für das Fernsehen auch mit einem Grubenunglück oder mit einem beliebigen sonstigen Unglück für die Zwecke des Fernsehens "funktioniert".
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Auf der "offiziellen" Seite Bayern.Recht sind übrigens über den Beschluss des OLG München vom 31.05.2017 – OLG 13 Ss 81/17 unter dem Titel Beleidigung und Meinungsfreiheit folgende vier redaktionelle Leitsätze zu lesen:
"1 Gegenüber dem Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, muss eine Beeinträchtigung der Ehre der Richter (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient. (Rn. 11) 2 Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Richter müssen im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken, dass ihre Entscheidungen für die Betroffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten. (Rn. 11 und 14) 3 Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grundsätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG, ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können. (Rn. 14) 4 Rechtsfehlerhaft ist es, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen. (Rn. 14)"Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Herr Kollege Dr. Damm merkt hierzu an:
"Das OLG München hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt einen Richter mit Volksgerichtshof-Präsident Roland Freisler vergleichen darf. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung müsse die hierin liegende Beleidigung gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung sei und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte diene. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten sei, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht“ auszuhalten. Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, Az. 1 BvR 2646/15 oder BVerfG, Beschluss vom 06. 06.2017, Az. 1 BvR 180/17. "
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Am 25. September 2017 wurde diese Entscheidung des OLG München vom 31. Mai 2017 auch auf dieser Seite eingestellt
http://www.damm-legal.de/olg-muenchen-rechtsanwalt-darf-richter-mit-volk...
und zutreffend in den Kontext zu der ständigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 5 GG gesetzt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Karteikarte zum Pistazieneisfall:
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=1...
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