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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Da müssen Sie weiterlesen: Nach dem "Grundsatz" folgt die Aufzählung der "Ausnahmen". Im Fall des Unglücks bei der Loveparade treffen gleich zwei der "Ausnahmen" zu, nämlich Todesfälle und Beschuldigung von Amtsträgern. Beide Fallgruppen bilden Ausnahmen von dem "Grundsatz". Also haben die Opfer und Hinterbliebenen im Fall des Unglücks bei der Loveparade ein subjektiv-öffentliches Recht auf vollständige Aufklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Noch ein Nachtrag: Bei meiner Aufzählung gerade eben, in welcher politischen und juristischen "Gewichtsklasse" der Fall Genditzki spielt, habe ich den Fall Peggy vergessen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich versuche mich noch einmal an einem Vorstoß: Ich denke tatsächlich, dass die Causa Genditzki einen eigenen Beitrag auf beck-blog verdient hätte. Zur Begründung darf ich folgende Überlegungen anführen:
1) Die Causa Genditzki ist ganz offensichtlich ein eigenständiges Thema gegenüber dem Fall Bauer Rupp. Es würde ganz erheblich der Übersichtlichkeit dienen, zwei verschiedene Themen auch in zwei verschiedenen Beiträgen zu behandeln.
2) Die Causa Genditzki bietet auch bereits genügend Material, um sie zum Gegenstand eines eigenständigen Beitrags machen zu können: Eine Vielzahl von substantiierten Kommentaren, mehrere aktive Diskussionsteilnehmer, die Ennnahme kontroverser Positionen.
3) Der Causa Genditzki kommt auch ein ganz erhebliches sowohl politisches als auch juristisches Interesse zu. Die Causa Genditzki spielt m.E. in derselben "Gewichtsklasse" wie der Fall Tennessee Eisenberg, der Fall Bauer Rupp und der Fall Mollath. Die Zuerkennung eines eigenständigen Beitrags würde also unter diesem Gesichtspunkt einfach nur der politischen und juristischen Bedeutung der Angelegenheit gerecht werden.
Es würde mich also sehr freuen, wenn ein eigenständiger Beitrag auf beck-blog zustande käme. Ich denke, dass eine solche Diskussion für alle Beteiligten eine Bereicherung sein könnte.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Den subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch der Opfer und Hinterbliebenen auf die juristische Aufarbeitung des Unglücks bei der Loveperade sollten Sie inzwischen kennen. Er ist auch inzwischen in der Rechtsprechung eine ausgemachte Sache. Zuletzt hat sich der Berliner Verfassungsgerichtshof mit seiner Reichweite beschäftigt. Danach sollte an der Richtigkeit und Legitimität der Durchführung des Strafverfahrens kein Zweifel mehr bestehen:
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t...
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die myops hat halt leider nur eine winzige Auflage. Man muss sich schon gründlich überlegen, wo man es zuerst versucht. Aber Werbung für die myops zu machen, macht auf jeden Fall Sinn. Sie ist ja schließlich ein Produkt des Verlages C.H. Beck.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der einschlägige Wikipedia-Artikel weist einen eigenen Abschnitt "Literatur" auf. Dort ist als einziges Werk vermerkt:
Die Zeitschrift myops ist meines Wissens leider nur in einer Print-Version erhältlich. Wenn man sich vertieft mit der Causa Genditzki befassen möchte, müsste man sich also in eine gutsortierte Zeitschriftenhandlung begeben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie also den Inhalt des Grundsatzes in dubio pro reo verstanden haben, verstehe ich meinerseits noch nicht ganz, was Sie an der Argumentation von Prof. Widmaier auszusetzen haben. Oder anders gefragt: Welchen vernünftigen Anhaltspunkt sehen Sie positiv, der die Annahme eines Gewaltverbrechens und darüber hinaus eine Täterschaft Genditzkis gerechtfertigt hätte?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Sie unterschätzen die ganze Sache immer noch: Das Gericht hatte in Wahrheit seinerzeit keinerlei vernünftige Anhaltspunkte für ein Gewaltverbrechen, geschweige denn für eine Täterschaft Genditzkis. Am ehesten konnte die Annahme eines Gewaltverbrechens (statt eines Unfalls) noch auf das Gutachten von Prof. Keil gestützt werden. Nun legt aber der Schriftsatz von Prof. Widmaier überzeugend dar, dass sich das Gericht seinerzeit vernünftigerweise noch nicht einmal auf das Gutachten von Prof. Keil stützen konnte. Und von dem Grundsatz des in dubio pro reo haben Sie doch schon einmal gehört, oder nicht?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Widmaier widerlegt in seinem Schriftsatz zur
Vorbereitung der zweiten Hauptverhandlung das belastende Ergebnis des Gutachtens von P r o f . K e i l wie folgt:
»Es ist nicht möglich, dass ein Schlag mit einem harten Gegenstand
gegen den Kopf eines Menschen zwar zu einer erheblichen Einblu
tung in die Kopfschwarte führt, dass zugleich aber die Oberhaut des
Kopfes nicht nur unverletzt bleibt, sondern nicht einmal ein Häma
tom in der Oberhaut entsteht - und das bei einem 87 fahre alten
Menschen mit naturgemäß empfindlicher Haut und zusätzlich noch
unter den Folgen einer Marcumarisierung stehend ... Vielmehr verursachen Schläge mit einem harten Gegen
stand gegen den Kopf im Regelfall äußerlich in Erscheinung tretende
Hautverletiungen wie Platzwunden, jedenfalls aber erhebliche Hä
matome in der Oberhaut (vollends unter den soeben angesprochenen
besonderen Voraussetzungen der empfindlichen Haut eines alten
Menschen).«
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Interessant für Fragen der Zurechenbarkeit könnte der Beschluss des BGH vom 15.2.2017 - 4 StR 375,16, abgedruckt in NJW 2017, 2211 (Heft 30/2017) mit Anmerkung Stephan Ast sein. Der BGH hat mit diesem Beschluss wohl die Zurechenbarkeit des Taterfolgs weiter in Richtung auf die Bejahung einer Zurechnung verschoben. Dies könnte sich eines Tages auch zu Lasten der Angeklagten auf das Ergebnis des Loveparade-Verfahrens auswirken.
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