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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Evers,
dann präzisiere ich: Der Zweitgutachter muss sich z.B. auch mit den Vorschriften der SBauVO auskennen, nicht nur mit dem Kommunalrecht.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn ich flapsig "zweites Gutachten" schreibe, ist natürlich "zweiter Gutachter" gemeint. Der zweite Gutachter sollte sich unbedingt im Kommunalrecht des Bundeslandes NRW auskennen. Das trifft auf den Erstgutachter schon mal in keiner Weise zu. Es war deshalb kein Wunder, dass der Erstgutachter an der eigentlichen Problemstellung vorbeigeschrieben hat.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
vielen Dank für Ihren ausführlichen Text. Es sind allerdings einige Präzisierungen bzgl. folgender beider Punkte notwendig.
1. Präzisierung bzgl. des Punkts "Fallgruppen, in denen die Rspr. des BVerfG ein subjektiv-öffentliches Recht des Verletzten auf effektive Strafverfolgung anerkannt hat"
Diesen Rechtsanspruch gibt es nicht nur bei Straftaten, in die Amtsträger involviert sind, sondern jedenfalls auch - wie hier - bei Todesfällen, deren Aufklärung zusätzlich auch noch im öffentlichen Interesse liegen. Deswegen betrifft der Rechtsanspruch nicht nur den seinerzeitigen OB, sondern auch Herrn Schaller als Beschuldigte.
Schauen Sie sich die vier bisher dazu ergangenen Entscheidungen des BVerfG an:
a) Ein Toter durch Schüsse von Polizisten im Fall Tennessee Eisenberg
b) Eine Tote durch Unterlassen des Schiffsarztes im Fall Gorch Fock
c) Verletzte Fußball-Zuschauer durch einen Polizeieinsatz beim Münchner Lokalderby und schließlich
d) Tote durch den Luftangriff bei Kundus.
2. Präzisierung bzgl. des Punkts "Reichweite des Ermittlungs-Erzwingungsverfahrens"
Ich hangele mich an der Kommentierung im Meyer-Goßner/Schmitt zu den §§ 172 ff StPO entlang. Es ging 1981 los mit der Entscheidung des OLG Zweibrücken GA 1981, 94 (vgl. Rn. 8 zu § 172 StPO). Besonders ausführlich war die Entscheidung des OLG München NJW 2007, 3734 (vgl. Rn. 1 zu § 172 StPO und Rn. 2 zu § 175 StPO). Zum Ermittlungs-Erzwingungsverfahren ist auch interessant der Aufsatz von Herrn Kollegen Mirko Laudon auf seiner Homepage. Das alles läuft darauf hinaus, dass ein auf Ermittlung der StA gerichteter Antrag zum OLG bereits dann zielführend ist, wenn die StA noch nicht vollständig ermittelt hat. Diesen Fall haben wir hier. Den Ermittlungen der StA fehlt in jedem Fall noch das zweite Gutachten. Solange die StA noch nicht das zweite Gutachten eingeholt hat, hat sie jedenfalls nicht vollständig ermittelt. Der Antrag zum OLG ist deshalb hier in jedem Fall zielführend.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 59. Auflage 2016, Rn. 1 zu § 173 StPO weist auf den in der Literartur unterbreiteten Vorschlag hin, wonach auf das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO Verwaltungsprozessrecht entsprechende Anwendung findet.
Die gesetzliche Überschrift des § 173 StPO lautet "Verfahren des Gerichts nach Antragstellung". Der § 173 StPO handelt also von der prozessualen Ausgestaltung des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO. Für das "Verfahren des Gerichts" ist hierbei von wesentlicher Bedeutung, welchen Pflichten das Gericht gegenüber den Prozessbeteiligten unterliegt. Vor allem ist es die Pflicht des Gerichts, den Prozessbeteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Das gebietet Art. 103 I GG. Konkretisiert wird die Pflicht des Gerichts aus Art. 103 I GG durch die verwaltungsprozessuale Vorschrift des § 86 III VwGO. § 86 III VwGO normiert - in Konkretisierung des Art. 103 I GG - die Hinweis- und Aufklärungspflicht des Gerichts gegenüber den Prozessbeteiligten.
Die entsprechende Anwendung von Verwaltungsprozessrecht auf das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO bedeutet also nichts Geringeres, als dass das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO nunmehr rechtsstaatlichen Mindestanforderungen - insbesondere dem Anspruch des Verletzten auf ein faires Verfahren i.S.d. Art. 6 I 1 1EMRK - genügt
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der Herr Triple X hat bei dem, was er schreibt, natürlich in einer Sache Recht: Die StA hat ganz außerordentlich viel Zeit nutzlos vertrödelt. Insbesondere hätte die StA schon vor Jahren machen sollen, was jetzt offenbar auch das LG förmlich von ihr fordert, nämlich ein zweites Gutachten einholen. Umso mehr macht es Sinn, massiven juristischen Druck auf die StA mittels des von mir vorgeschlagenen Verfahrens auszuüben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das kann ich Ihnen erklären: Gemeint ist der Herr RiLG Eßer, der sich an der Diskussion beteiligt und der ganz und gar nicht die Meinung von Herrn Triple X teilt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Triple X,
ich werde Ihnen dieselbe Sache nicht noch einmal von vorne erklären. Lesen Sie am besten die Kommentare ab Nr. 54 noch einmal nach und beantworten Sie sich Ihre Fragen selber.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
... freut mich, dass Sie sich meiner Rechtsmeinung anschließen. Und ein herzliches Grüß Gott zurück ins Ruhrgebiet.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rohn,
auch diese Frage habe ich bereits beantwortet. Es macht in diesem Punkt durchaus Sinn, beim OLG den Antrag zu stellen, dass das OLG die StA verpflichtet, in Hinblick auf die Verjährung zu retten, was noch zu retten ist.
Hinzu kommt, dass nur auf dem Weg des Ermittlungs-Erzwingungsverfahrens durchgesetzt werden kann, dass die StA zur Einholung eines zweiten Gutachtens verpflichtet werden kann.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich habe mir gerade die aktuelle Auflage des Standardkommentars zur StPO, den Meyer-Goßner/Schmitt, die 59. Auflage 2016, zugelegt.
Rn. 2 zu § 152 StPO weist (fettgedruckt) auf den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirksame Strafverfolgung hin. Als Belege werden angegeben die Gorch-Fock-Entscheidung sowie die Kundus-Entscheidung des BVerfG. Das sind zwei inhaltsgleiche Nachfolge-Entscheidungen zur Tennessee Eisenberg-Entscheidung. Sowie mein Aufsatz HRRS 2016, 29.
Rn. 1 zu § 172 StPO weist (fettgedruckt) auf das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren hin. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO auch möglich ist die Anweisung des OLG an die StA, Ermitlungen aufzunehmen oder durchzuführen.
Rn. 1 zu § 173 StPO schließlich weist darauf hin, dass der Aufsatz HRRS 2016, 29 für eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts auf das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO eintritt.
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