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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich will mich ja nicht ständig wiederholen, aber allein schon die - inzwischen ziemlich kontroverse - Diskussion zwischen Fachfrau und Prof. Müller zeigt doch, dass ein zweiter, technischer, Gutachter jetzt schleunigst her muss. Die bei der StA sind Juristen. Juristen müssen sich eben externen technischen Sachverstand erst noch beschaffen. Ich weiß wirklich nicht, worauf die StA noch warten will.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wir waren stehengeblieben bei der Frage: Was kann man jetzt machen? Wie kann man die juristische Aufarbeitung in irgendeiner Weise weiter betreiben?
Nochmal mein Gedankengang: Ausgangspunkt ist die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014. Diese Entscheidung - und vor allem ihre Auswirkungen! - wurde praktisch eineinhalb Jahre lang allgemein ignoriert. Aber die Entscheidung hat für die Verfahrensrechte der Eltern der Getöteten eine immense Bedeutung: Denn erst seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung haben die Eltern der Getötenen Ernst zu nehmende eigene Verfahrenrechte.
Jetzt gilt es für die Eltern der Getöteten, die Verfahrensrechte, die ihnen die Tennessee Eisenberg-Entscheidung gegeben hat, in die Hand zu nehmen! Dieses In-die-Hand-Nehmen geschieht am besten durch das Betreiben des Ermittlungs-Erzwingungsverfahrens. Mit dem Ermittlungs-Erzwingungsverfahren kriegt man den zweiten Gutachter her, der etwas zu Rettungswegen, Alarmierungsanlagen und Veranstaltungstechnik sagen kann. Das muss jetzt endlich betrieben werden!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
.... Mit anderen Worten: Es wird höchste Zeit, Bewegung in den Laden zu bringen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
... "Übersetzung" des Kommentars Nr. 8 für die Damen und Herren Kollegen im Publikum: Es geht um die objektivierte ex-ante-Betrachtung
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Diese Diskussion zeigt eigentlich nur, dass sich die StA dringend von einem Sachverständigen zu technischen Fragen beraten lassen sollte.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
die Akten liegen also jetzt wieder bei der StA. Was meinen Sie? Ich meine, die StA muss jetzt
1.) In Hinblick auf die Verjährung retten, was noch zu retten ist. Das betrifft insbesondere die Beschuldigten Sauerland und Schaller
2.) Einen technischen Sachverständigen beauftragen, der zu Rettungswegen, Alarmierungsanlagen und Veranstaltungstechnik die StA sachverständig beraten kann und
3.) Die bisherige Anklageschrift kassieren, weil entschieden zu kurz - und z.T. auch vorbei - gesprungen.
Was meinen Sie?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Über den aktuellen Verfahrensstand und den weiteren - allerdings nur äußeren - Verfahrensablauf gibt Auskunft der Artikel in der Online-Ausgabe der WAZ mit dem Titel "Justizmitarbeiter hatten am Mittwoch schwer zu tragen ..."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ergänzender Rechtsvortrag, diese verlinkte Entscheidung des BVerfG bitte unbedingt nachlesen, sie ist grundlegend:
Der Anspruch der Eltern der Getöteten auf effektive Strafverfolgung gründet sich auf die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 (sowie die drei Nachfolge-Entscheidungen Gorch Fock vom 6.10.2014, Lokalderby vom 23.3.2015 und Kundus vom 19.5.2015):
http://www.bverfg.de/e/rk20140626_2bvr269910.html
Die Eltern der Getöteten haben den Anspruch oder sie haben ihn nicht. Der Anspruch ist auf jeden Fall in keiner Weise teilbar. Es ist deshalb ohne jede Bedeutung, gegen wie viele Beschuldigte sich der Anspruch richtet (Sauerland, Schaller etc.) oder in welchem Stadium sich das Verfahren gegen den jeweiligen Beschuldigten befindet. Anspruch ist Anspruch.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Evers,
da haben Sie völlig Recht. Das genau sollte Gegenstand eines weiteren Gutachtens von einem weiteren Gutachter sein. Und diesen zweiten Gutachter kriegt man her - wie vielfach beschrieben - mittels einem EEV
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Prof. Müller,
es handelt sich um zwei verschiedene Problemkreise:
I.
Für die Frage, ob "ausnahmsweise" ein echter Rechtsanspruch vorliegt oder nur ein sog. "Reflexrecht", von dem die Eltern der Getöteten sich nichts kaufen können, ist natürlich die Rspr. des BVerfG maßgeblich und nicht mein Aufsatz. In meinem Aufsatz hatte ich mich lediglich auf die Amtsträger als dem praktisch wichtigsten Anwendungsfall konzentriert. Das ändert aber nichts daran, dass die juristische Aufarbeitung der Loveparade - nach der RSpr. des BVerfG! - völlig unproblematisch unter den echten Rechtsanspruch der Eltern der Getöteten auf effektive Strafverfolgung zu subsummieren ist. Bei diesem Problemkreis sehe ich also, ehrlich gesagt, im Ergebnis überhaupt keine Probleme.
II.
Auch bei dem zweiten Problemkreis, was man alles mit dem EEV (Sie wissen schon, was gemeint ist) anstellen kann, sehe ich im Ergebnis nicht wirklich Probleme. Man muss bedenken: Das EEV ist inzwischen ein "etabliertes" Verfahren. Das EEV gibt es seit 1981. Seit 1981 haben sich im Lauf der Jahrzehnte so ziemlich alle OLGe aus der gesamten Bundesrepublik dieser Rspr. - ursprünglich des OLG Zweibrücken - angeschlossen. Das EEV ist auch im Meyer-Goßner/Schmitt bei den §§ 172 ff StPO "passim" kommentiert. In anderen StPO-Kommentaren habe ich nicht nachgeschaut. Aber das wird im, sagen wir, Löwe-Rosenberg auch nicht anders sein.
III.
Und das Dritte ist auch kein echter Problemkreis: In der SBauVO, die dankenswerterweise der Herr Evers angesprochen hat, geht es um Rettungswege, Alarmierungsanlagen und Veranstaltungstechnik. Das sind alles technische Fragen. Für technische Fragen brauchen Juristen immer einen technischen Sachverständigen. Also auch unproblematisch, dass man da einen geeigneten Zweit-Gutachter braucht.
Viele Grüße aus München
Seiten