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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es ist ja richtig, was Sie an dem Beschluss des LG auszusetzen haben. Ich finde aber tatsächlich im Moment die Diskussion sehr viel interessanter, wie es jetzt mit dem Prozess für die Zukunft weitergehen soll. Wollen wir die Diskussion wieder mehr in die Richtung lenken, welche Verfahrensschritte jetzt als nächstes von den Prozessbeteiligten richtigerweise zu ergreifen sind?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das mache ich nur ganz selten in meinem Berufsleben, aber hier ist es angebracht: Ich schließe mich den Ausführungen des Herrn Eßer an.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und ja, das sehe ich auch so, wie von Triple X in dem Schlusssatz seines Kommentars schon angedeutet: Falls sich herausstellen sollte, dass die StA überhaupt nichts unternommen hat, um die Verjährung ggb. Sauerland und Schaller zu unterbrechen, und die Verjährung bzgl. Sauerland und Schaller deshalb bereits zum 24.7.2015 eingetreten ist, dann müsste man tatsächlich anfangen, über den § 258a StGB nachzudenken.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich kann zur Abwechslung auch u.U. auf die aktuelle Auflage des Meyer-Goßner/Schmitt verweisen, die in diesen Tagen erscheint, ich habe allerdings die aktuelle Auflage noch nicht in meiner Kanzlei. Mal schauen, was der Meyer-Goßner/Schmitt zur Tennessee-Eisenberg-Entscheidung u.a. schreibt. Wie gesagt, das weiß ich auch noch nicht, weil ich die aktuelle Auflage noch nicht habe.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Also noch einmal ein paar Sätze, nach welchen Mechanismen sich die strafrechtliche Verjährung gestaltet:
Die Verjährung beginnt am 24.7.2010, weil erst an diesem Tag sich die Folgen der vorangegangenen Pflichtverletzungen verwirklicht haben.
Je nach Straftat, insbesondere je nachdem, ob einem Beschuldigten ein bedingter Vorsatz nachzuweisen ist, richtet sich - zunächst - die Dauer der Verjährung. Wahrscheinlich, da hat der Herr Eßer Recht, wird die Dauer der Verjährung für alle Beschuldigten zunächst auf fünf Jahre hinauslaufen.
Die StA kann allerdings durch alle möglichen Handlungen die Verjährung unterbrechen. Dann fängt die Fünf-Jahres-Frist wieder von vorne an.
Diese Fristverlängerungen funktionieren aber nur maximal bis zum Doppelten der ursprünglichen Verjährungsfrist, also fünf Jahre mal zwei macht zusammen zehn Jahre ab dem 24.7.2010.
Endgültiger Ablauf der strafrechtlichen Verjährungsfrist dürfte also der 24.7.2020 sein.
Deswegen lautet auch einer der Anträge zum OLG, die mir vorschweben, dass das OLG die StA dazu verpflichtet, zu retten, was in Hinblick auf die Verjährung noch zu retten ist.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Noch ein paar Sätze zum Stichwort "Hausaufgaben der StA": Lesen Sie im Netz bitte unbedingt die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 nach, dort insbesondere die Rn. 11 der Entscheidung. Lassen Sie sich die zentrale Begründung für den Rechtsanspruch, die in Rn. 11 der Entscheidung gegeben wird, auf der Zunge zergehen. Das ist die "Zeitenwende"! Seit dem 26.6.2014 kann eben die StA nicht mehr nach Gutdünken ermitteln oder nicht ermitteln, sondern seit dem 26.6.2014 gibt es den Rechtsanspruch des Verletzten, den es eben vorher nicht gab. D.h., der Verletzte hat eben justament seit dem 26.6.2014 ein subjektiv-öffentliches Recht, das er notfalls auch vor Gericht einklagen kann, dass die StA ihre Hausaufgaben macht!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Schauen Sie, die Überlegung ist doch nicht so schwierig: Die bestehende Anklageschrift der StA ist, sagen wir mal, alles andere als genial. Zudem hat sich der Gutachter - in Unkenntnis des deutschen Prozessrechts - der Besorgnis der Befangenheit ausgesetzt. Zudem wird - zu Recht - allgemein gefordert, dass die StA endlich ihre Hausaufgaben macht. Die Anträge der "Verletzten" (so heißt die Prozesspartei nach den §§ 172 ff StPO nun mal) vor dem OLG, die mir vorschweben, zielen eben gerade darauf, dass das OLG die StA verpflichtet, endlich ihre Hausaufgaben zu machen. Das ist doch nicht so schwierig zu verstehen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
M.E. ist die Monatsfrist, die Sie ansprechen, bereits gewahrt durch die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde. M.E. sollte eben jetzt das Beschwerdeverfahren qua Klageänderung übergeleitet werden in ein Verfahren nach den §§ 172 ff StPO. Damit ist auch bezüglich des Verfahrens gem. §§ 172 ff StPO die Frist gewahrt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wenn Sie sich schon die Mühe machen, Links auf Aufsätze im Netz zu den §§ 172 ff StPO zu legen, dann legen Sie die Links lieber auf die drei Aufsätze zum Thema in Wikipedia, die da heißen
Klageerzwingungsverfahren
Ermittlungserzwingungsverfahren und
Anspruch auf Strafverfolgung Dritter
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ist nicht "differenzierter" sondern - inhaltlich - der Stand vom 1.2.1877, als das Verfahren gem. §§ 172 ff StPO in die seinerzeit neu geschaffene StPO aufgenommen wurde. Burhoff tut so - wider besseres Wissen! - als habe sich seit dem 1.2.1877 prozessual keinerlei Fortentwicklung ergeben.
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