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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO herrscht Anwaltszwang, § 172 III 2 Hs. 1 StPO. Mit flotten Interviews wird diese juristische Arbeit schon mal nicht geleistet. Flotte Interviews ersetzen keinen seriösen Prozessvortrag. Flotte Interviews sind keine lege artis angefertigten Anwaltsschriftsätze.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Vor allem sollte jetzt die Vertretung der Verletzten im Rahmen des bereits beim OLG anhängigen Verfahrens zu einer richtiggehenden Klageänderung schreiten: Anstatt, wie bisher, im Gleichschritt mit der StA die bestehende Anklageschrift zu verteidigen, sollte die Zielrichtung der Prozessanträge der Verletzten geändert werden: Nunmehr sollten die Prozessanträge der Verletzten darauf zielen, die StA zu weiteren Ermittlungen zu veranlassen. Eine solche Klageänderung entspricht auch den Erfordernissen der Prozessökonomie: Die Akten liegen bereits beim OLG, das OLG ist auch gem. § 172 IV StPO für das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO zuständig. Also kann das OLG auch - nach Änderung der Zielrichtung der Prozessanträge der Verletzten - im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO verhandeln und nachfolgend entscheiden.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Eßer,
sind wird uns darüber einig, dass eine Antragsschrift im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die Zulässigkeitshürde schafft? Gut. Dann sind wir bei Fragen der Begründetheit. Sind wir uns darüber einig, dass das OLG - bei Mängeln der Antragsschrift - verpflichtet ist, ggf. richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO analog zu erteilen? Gut. Dann sind wir bei der Frage nach hinreichend konkreten einzelnen Anträgen. Sind wir uns darüber einig, dass das OLG - wieder gem. § 86 III VwGO analog - auf eine sinnvolle und korrekte Antragstellung der Verletzten hinwirken muss? Gut. Dann sind wir, erst jetzt, bei den prozessualen Problemen, die Sie in Ihrem Kommentar völlig zu Recht ansprechen. Und bei den konkreten einzelnen Anträgen denke ich in erster LInie an die Beantragung eines zweiten Gutachtens. In zweiter Linie denke ich bei den einzelnen konkreten Anträgen daran, dass (sinngemäß) die StA dazu verpflichtet wird, in Hinblick auf die Verjährung zu retten, was noch zu retten ist. Weitere konkrete Anträge sind dem prozessualen Geschick der Verletzten bzw. ihrer Vertretung überlassen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Es ist mal wieder an der Zeit, gegen Ende der Seite einen Link auf meinen Aufsatz "Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren", HRRS 2016, 29 ff zu setzen. In der Einleitung des Aufsatzes habe ich, in Aufzählung der Anwendungsfälle, übrigens damals schon auf die juristische Aufarbeitung der Loveparade hingewiesen.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Aber was eine Zeitung schreibt, ist ja eigentlich nicht ein relevanter Gegenstand eines juristischen Diskurses. Ich möchte deshalb wieder auf die Frage zurückkommen, was jetzt richtigerweise prozessual als nächster Verfahrensschritt zu geschehen hat. Und da habe ich immer noch keinen fachlich begründeten Einwand gegen meinen Vorschlag des weiteren Vorgehens gesehen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Das ist ja noch diejenige Passage des Artikels, die vergleichsweise "neutral" klingt. Aber der Artikel hat insgesamt eine sehr bestimmte Tendenz, eine sehr bestimmte "Schlagseite", eine sehr bestimmte Auswahl der hervorgehobenen Gesichtspunkte. Und eben diese Tendenz läuft im Ergebnis auf ein Plädoyer für das klassische Unter-den-Teppich-kehren hinaus.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Welche konkreten Personen zu diesem - wie Sie sich ausdrücken - Beziehungsgeflecht gehören, kann ich Ihnen beim besten Willen nicht sagen. Ich selbst habe keinerlei Verbindungen in das Bundesland NRW.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Unter der markigen Überschrift "Keine Schuldigen erfinden" ist in die WAZ ein Artikel eingestelt worden. Nachzulesen - ziemlich dominierend - im Netz. Die Fraktion, die die Aufklärung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit aller Macht unter den Teppich kehren will, funktioniert offenbar ganz hervorragend.
Diese Fraktion verfügt offenbar über sehr viel Geld und über ausgezeichnete Beziehungen. Recht viel anders sind solche Nonsens-Artikel wie "Keine Schuldigen erfinden" nicht recht erklärbar.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nach dem Kommentar von Herrn Rohn, dem Journalisten, wieder zurück zu einem konkreten Vorschlag, wie die juristische Vertretung der Eltern der Getöteten das Verfahren mit Aussicht auf Aufklärung - das ist ja das, was die Eltern der Getöteten erreichen wollen - weiter betreiben können.
Auf dem Tisch liegt der Vorschlag, ein sog. Ermittlungs-Erzwingungsverfahren zu betreiben. Grundlage für dieses Verfahren sind die §§ 172 ff StPO. Der Antrag zum gem. § 172 IV StPO zuständigen OLG richtet sich nicht auf Anklageerhebung, sondern auf weitere Ermittlungen der StA. Dass zunächst weitere Ermittlungen der StA notwendig sind, scheint ohnehin die hier überwiegend vertretene Einschätzung zu sein. Die Wahl des Verfahrens nach den §§ 172 ff StPO scheint damit tatsächlich der Sachlage am besten zu entsprechen.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rohn
im Moment dreht sich die Diskussion um die Frage, wie es prozessual weitergehen soll. Es gibt da für die Prozessbeteiligten, nicht zuletzt für die juristische Vertretung der Eltern der Getöteten, verschiedene prozessuale Möglichkeiten, die sich sehr grundsätzlich unterscheiden. Um eine sachgerechte Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen zu können, muss man sich mit den verschiedenenen zur Verfügung stehenden Verfahrensarten wirklich gut auskennen. Ich vermag in diesem Zusammenhang gegenwärtig noch nicht so recht zu erkennen, inwiefern Ihre Kommentare zu dieser fachlichen Diskussion - in der es im Kern um rein prozessuale Fragen geht - irgend einen Fortschritt erbringen könnten.
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