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Meine Kommentare
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wir haben hier zwei - äußerst anspruchsvolle - Diskussionsfelder:
Zum einen die materiell-rechtliche Seite. Hier geht es m.E. vor allem um die Frage, ob die Loveparade seinerzeit überhaupt genehmigungsfähig war. Es wird ein technisches Gutachten zu Rettungswegen, Alarmierungsanlagen, Veranstaltungstechnik und ähnlichen - allesamt technischen - Fragen einzuholen sein. Sobald dieses technische Gutachten vorliegt, wird die Frage zu beantworten sein, ob die Loveparade seinerzeit überhaupt genehmigungsfähig war. Insbesondere die Frage, ob die Planung der Loveparade seinerzeit den Vorgaben der Sonderbauten-Verordnung NRW genügte oder nicht.
Aber ich möchte noch einmal bei dem zweiten Diskussionsfeld, bei den prozessualen Fragen, nachhaken: Auf dem Tisch liegt immer noch mein Vorschlag, ein Ermittlungs-Erzwingungsverfahren beim OLG zu betreiben. Ich habe immer noch keine vernünftigen Einwände dagegen gehört. Angesichts der vollständig verfahrenen Situation ist das - meiner Überzeugung nach - die einzige realistische Chance, wie insbesondere die Eltern der Getöteten noch den Versuch unternehmen können, die juristische Aufarbeitung der Loveparade betreiben zu können.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Wie die Frage von "OStA 50" zeigt, scheint die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 immer noch auf grundlegende Verständnisschwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bedeutung und hinsichtlich ihrer Tragweite zu stoßen. Das Verständnis der Entscheidung ist aber für das Verständnis der sich bietenden prozessualen Optionen eminent wichtig. Versteht man die Entscheidung nicht, versteht man auch nicht, welche prozesualen Möglichkeiten die "Verletzten" i.S.d. §§ 172 ff StPO nunmehr haben. Deswegen noch einmal der Link auf die Entscheidung: http://www.bverfg.de/e/rk20140626_2bvr269910.html
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und nochmal zurück zu dem Thema Anfangsverdacht gegen Sauerland und Schaller: Mir fallen zwei Stichworte ein:
1.) Organisationsverschulden und
2.) Einheit der Rechtsordnung
Es leuchtet mir immer noch nicht 100%ig ein, wieso in diesem Fall im Strafrecht völlig andere Wertungen - es geht nämlich letzten Endes um Wertungen - gelten sollen als im Zivilrecht oder im öffentlichen Recht. Sowohl zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich wird wohl jeder sofort in Hinblick auf Sauerland und Schaller auf den Begriff "Organisationsverschulden" kommen. Und an dieser Stelle kommt das Stichwort "Einheit der Rechtsordnung" ins Spiel: Welchen Inhalt, welches Anwendungsgebiet soll denn der Begriff "Einheit der Rechtsordnung" überhaupt noch haben, wenn nicht hier?
Ich bin immer noch der Überzeugung, dass jedenfalls ein Anfangsverdacht gegen Sauerland und Schaller vorlag. Daraus folgt, dass die StA verpflichtet war, "vorsichtshalber" die Verjährung zu unterbrechen. Das scheint sie aber nicht getan zu haben.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Offenbar haben Sie meinen Aufsatz gelesen. denn Sie verwenden das Wort "Zeitenwende". Das "Legalitätsprinzip", das Sie ansprechen, bestand - bis zur Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 - in der Tat nur in einer Verpflichtung des Staates, ohne dass dem ein vollwertiger Rechtsanspruch des Bürgers gegenübergestanden wäre. Das Neue an der Tennessee Eisenberg-Entscheidung ist nun, dass seither dem Verletzten ein vollwertiges subjektiv-öffentliches Recht auf effektive Strafverfolgung des Beschuldigten zusteht. Und diesen vollwertigen Rechtsanspruch kann der Verletzte in vollwertige Verfahrensrechte im Rahmen der Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ummünzen. Darin eben besteht - wie in meinem Aufsatz näher dargelegt - die Zeitenwende für die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Nochmal zurück zu meinem prozessualen Vorschlag eines Ermittlungs-Erzwingungsverfahrens: Der Erfolg steht und fällt damit, ob das OLG bereit sein wird, richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO analog zu erteilen oder nicht. Können wir uns darauf verständigen, dass solche richterlichen Hinweise schlicht und ergreifend der prozessualen Fairness geschuldet sind? Gut. Dann lautet mein Kalkül: Das OLG kann es sich - zumindest in dem vorliegenden Fall - "politisch" gar nicht leisten, richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO analog zu versagen: Das würde derart eklatant gegen den Anspruch der Eltern der Getöteten auf ein faires Verfahren (Art. 6 EMRK) verstoßen, das würde den Justizskandal vollends komplettieren.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich verstehe die Erklärung so, dass im Endeffekt alle Tatbeteiligten als Nebentäter dran sind, weil sich keiner der Nebentäter mit Aussicht auf Erfolg darauf berufen kann, der - zeitlich ihm nachfolgende - weitere Nebentäter habe eine eigene weitere Ursache für den Taterfolg gesetzt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich muss zugeben, dass das die beste Erklärung eines strafrechtlichen Problems ist, die ich seit meinen Strafrechts-Vorlesungen bei den Münchner Professoren Roxin und Volk im Studium vor 30 Jahren gehört habe.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Noch eine Ergänzung zum Ansatz "Nebentäter": Fischer weist in Rn. 53 zu § 25 StGB auf die Entscheidung des BGH in der Sache "Reichenhaller Eissporthalle" (BGH NJW 2010, 1087) hin. Danach ist Nebentäterschaft auch im Falle einer fahrlässigen Tötung möglich. Muss also die Entscheidung des BGH in der Sache "Reichenhaller Eissporthalle" hier nicht ebenso angewendet werden?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich schließe mich mit einer weiteren Frage an: Von der Rechtsfigur "Täter hinter dem Täter" war ja schon die Rede. Jetzt meine Frage: Sind die Tatbeteiligten nicht ganz einfach die klassischen "Nebentäter"? Jeder der Nebentäter wäre dann ganz alleine - und jeder für sich - voll verantwortlich für den eingetretenen Taterfolg.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Die Petition von Gabi Müller in dieser Angelegenheit ist absolut unterstützenswert. Gabi Müller argumentiert in ihrem Petitionstext rein moralisch. Gabi Müller wusste bei Abfassung ihres Petitionstextes natürlich noch nicht, dass sie nicht nur einen moralischen, sondern auch einen juristischen Anspruch auf Aufklärung der Angelegenheit hat. Der juristische Anspruch ergibt sich aus der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 und den Nachfolgeentscheidungen Gorch Fock, Lokalderby und Kundus.
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