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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der noch zu bestellende Gutachter muss sich z.B. auch noch zu dem "operativen Verhalten der Polizei" äußern. Es ist nämlich unmittelbar einsichtig, dass das "operative Verhalten der Polizei" jedenfalls nicht der hauptsächliche Gegenstand eines Gutachtens war, das sich vorrangig mit den Gesetzmäßigkeiten, denen große Menschenmengen folgen, beschäftigt hat.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
So völlig absurd scheint mein Aufsatz "Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren", HRRS 2016, 29 ff dann doch nicht zu sein. Immerhin hat es mein Aufsatz in den nächsten Kommentar geschafft: Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, 2. Auflage 2016, Teil B. Rechtsbehelfe, Rn. 485 ff, S. 910 ff. Das entnehme ich der Leseprobe des Handbuchs auf "burhoff.de".
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Mein Vorschlag, das beim OLG anhängige Verfahren in ein Ermittlungs-Erzwingungsverfahren überzuleiten, entspricht am besten den Interessen der Eltern der Getöteten: Die Eltern der Getöteten wollen erreichen, dass das Unglück auch und gerade in juristischer Hinsicht aufgeklärt wird. Zudem wird der StA allgemein zum Vorwurf gemacht, dass die StA den Sachverhalt nach wie vor nicht vollständig aufgeklärt hat. Gerade auf die vollständige Aufklärung des Sachverhalts zielt das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren. Das Ermittlungs-Erzwingungsverfahren ist deshalb für die Eltern der Getöteten das prozessuale Mittel der Wahl.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Noch ein Nachtrag: Es liegt in der Hand der Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO selbst, ihrer Prozessvertretung förmliche Weisungen zu erteilen. Erteilen also Eltern der Getöteten ihrem Anwalt die förmliche Weisung, den Antrag beim OLG auf einen Antrag im EEV gem. §§ 172 ff StPO umzustellen, müsste das OLG auf diesen (umgestellten) Antrag hin eine Entscheidung treffen. Da das OLG im EEV richterliche Hinweise gem. § 86 III VwGO analog zu erteilen hat, hat ein solches Verfahren gem. §§ 172 ff StPO gute Erfolgssaussichten. Ist etwa der Antrag, die StA zu verpflichten, einen zweiten, technischen, Gutachter zu bestellen, nicht hinreichend präzise formuliert, muss das OLG gem. § 86 III VwGO analog auf eine sachdienliche Antragstellung hinwirken. Die richterliche Hinweispflicht gem. § 86 III VwGO analog gilt auch für alle weiteren prozessualen Stolpersteine.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rohn,
"anhängig" heißt in diesem Zusammenhang nur, dass die Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO schon "irgendein" Verfahren beim OLG angeleiert haben und dieses (Irgendein-) Verfahren derzeit noch beim OLG liegt, also dort noch nicht erledigt ist.
Die Verletzten haben jetzt die Möglichkeit, ihre Anträge zu ändern. M.E. sollten eben die Anträge der Verletzten nicht mehr - parallel zu den Anträgen der StA - auf Zulassung der bestehenden Anklageschrift gerichtet sein, sondern - parallel zum Beschluss des LG - darauf gerichtet sein, dass die StA vom OLG dazu verdonnert wird, sich einen zweiten, einen technischen, Gutachter zu holen. Ist doch nicht so schwierig!
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rohn,
ein Verfahren ist bereits beim gem. § 172 IV StPO zuständigen OLG anhängig. Auch stellt sich hier keine Fristproblematik, weil die Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO bereits fristgerecht kundgetan haben, dass sie sich mit dem Beschluss des LG nicht abfinden wollen. Eine Fortführung des beim OLG anhängigen Verfahrens als EEV ist deshalb unproblematisch möglich.
Wenn nichts sonst geschieht, ist der weitere Verlauf absehbar: Die StA macht nach wie vor keinerlei Anstalten, von sich aus einen zweiten, technischen Gutachter zu bestellen. Vielmehr wird die StA eine redundante Beschwerdebegründung abgeben, die inhaltlich lediglich eine dünne Zusammenfassung der Anklageschrift darstellt. Daraufhin wird das OLG einen redundanten Zurückweisungsbeschluss machen, der inhaltlich eine dünne Zusammenfassung des Beschlusses des LG darstellen wird. Das ist alles absehbar.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ein EEV verspricht solange Erfolg, solange die StA den Sachverhalt noch nicht vollständig ausermittelt hat. Der Sachverhalt ist allein schon deswegen noch nicht vollständig ausermittelt, weil die StA noch in keiner Weise Ermittlungen zu den technischen Gegebenheiten in der Planungs- bzw. Genehmigungsphase angestellt hat.
Die Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO haben ein subjektiv-öffentliches Recht auch und gerade auf vollständige Ermittlungen der StA. Das ergibt sich aus der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 und den Nachfolge-Entscheidungen des BVerfG hierzu. Das sind die Entscheidungen Gorch Fock vom 6.10.2014, die Entscheidung Münchner Lokalderby vom 23.3.2015 und die Kundus-Entscheidung vom 19.5.2015.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Der im Kommentar Nr. 7 genannte Fernsehbeitrag hat im wesentlichen zum Inhalt, dass die beiden bekanntesten Opfervertreter beide weiterhin an ihrer jeweiligen Prozessstrategie festhalten. Dabei bietet m.E. die Prozessstrategie "Zivilprozess" keinerlei, die Prozessstrategie "Beschwerde gegen die Nichteröffnung" nur sehr geringe Erfolgsaussichten. Ich darf das wie folgt begründen:
Die Prozessstrategie "Zivilprozess" scheitert an den Besonderheiten des Zivilprozessrechts. Das Zivilprozessrecht zeichnet sich v.a. aus durch den Beibringungsgrundsatz und die - in diesem Fall - durchgängige Beweislast beim Geschädigten. Es sind in diesem Fall - weil kein "Auffahrunfall" o.ä. vorliegt - weit und breit noch nicht einmal irgendwelche Beweiserleichterungen o.ä. zu sehen.
Und bei der Prozesstrategie "Beschwerde gegen die Nichteröffnung" besteht das Problem v.a. darin, dass nicht recht zu erkennen ist, was das OLG daran hindern sollte, ohne weiteres den Beschluss des LG zu bestätigen. M.E. ist die Zurückweisung der Beschwerde geradezu vorprogrammiert.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich habe inzwischen Gelegenheit gefunden, den Fernsehbeitrag zu sehen. Ich kann noch nicht einmal sagen, "der juristische Gehalt tendiert gegen Null." Vielmehr ist zutreffend der Kommentar "der juristische Gehalt ist gleich Null."
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Oehlmann,
Ihrem Kommentar habe ich vier Punkte entnommen:
1.) Sie erkennen offenbar prinzipiell an, dass es das EEV schon gibt, dass es nichts Neues ist. Sie erkennen offenbar auch an, dass die Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO einen echten eigenen Rechtsanspruch auf ernsthafte und vor allem vollständige Ermittlungstätigkeit der StA haben.
2.) Sie verkennen allerdings, dass ein EEV sehr viel weniger verlangt als ein KlEV. Beim EEV zielt der Antrag nur auf eine (vollständige) Ermittlung, beim KlEV zielt der Antrag auf viel mehr, nämlich darauf, dass die StA - nach vollständigem Abschluss der Ermittlungen - eine Anklageschrift bei Gericht einreichen soll. Also verlangt das EEV für seinen Erfolg sehr viel weniger als ein KlEV. Die Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO wollen beim EEV ganz einfach sehr viel weniger erreichen als beim KlEV, also sind auch die Hürden beim EEV sehr viel niedriger als beim KlEV. Das EEV ist ganz einfach ein prozessuales Minus zum KlEV.
3.) Der Zeitpunkt ist ohne Belang. Es gibt keine "Verwirkung" o.ä. Ein EEV kann sinnvoll solange betrieben werden, wie die StA noch nicht fertig ist mit ihren Ermittlungen. Und die StA ist allein schon deshalb noch nicht fertig mit ihren Ermittlungen, weil sie noch ein Gutachten zu den immer noch ungeklärten technischen Fragen einholen muss (Stichworte Rettungswege, Alarmierungsanlagen und Veranstaltungstechnik).
4.) Es ist gut, dass ein Verfahren gerade beim OLG anhängig ist. Denn das OLG ist ohnehin für ein Verfahren nach den §§ 172 ff StPO das zuständige Gericht, § 172 IV StPO. M.E. sollte im Rahmen des ohnehin anhängigen Verfahrens die Zielrichtung der beim OLG gestellten Anträge geändert werden: Die Zielrichtung sollte nunmehr sein - im Übrigen insoweit in Übereinstimmung mit dem LG - dass die StA zur Vervollständigung ihrer Ermittlungen verpflichtet wird. Genau darauf haben die Verletzten i.S.d. §§ 172 ff StPO seit der Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 einen richtiggehenden Rechtsanspruch.
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