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Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
U.U. muss man sich auch schon Gedanken über den § 258a StGB, Strafvereitelung im Amt, in Richtung auf die Bediensteten der StA machen: Wenn sich später herausstellen sollte, dass in Hinblick auf Beschuldigte, bei denen der Anfangsverdacht auf der Hand lag, Verjährung bereits zum 24.7.2015 eingetreten sein sollte, müsste man v.a. den subjektiven Tatbestand des § 258a StGB prüfen.
Und an dieser Stelle spielt zum wiederholten Male die Tennessee Eisenberg-Entscheidung des BVerfG vom 26.6.2014 eine entscheidende Rolle: Der 26.6.2014 ist nämlich - wie schon erwähnt - quasi der Geburtstag des "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter" (so lautet jedenfalls der einschlägige Wikipedia-Artikel). D.h., dass sich die StA bereits ein gutes Jahr vor Eintritt der Verjährung diesem Rechtsanspruch der Verletzten ausgesetzt sah. Die Tennessee Eisenberg-Entscheidung wurde seinerzeit besprochen in NJW-Spezial 2015, 57, also Anfang 2015, also ein gutes halbes Jahr vor Eintritt der Verjährung. Auch die Nachfolge-Entscheidungen des BVerfG zur Tennessee Eisenberg-Entscheidung - die allesamt durch die juristische Fachpresse gingen - datieren alle vor Ablauf der Verjährung zum 24.7.2015.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Bevor Sie weitere Kommentare zu diesem Thema verfassen, sollten Sie sich zunächst mit dem juristischen Inhalt des Begriffs "Anfangsverdacht" auseinandersetzen. Bis dahin werde ich weitere Kommentare von Ihnen nicht mehr beantworten.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Rohn,
wie, bitte, kommen Sie zu Ihrer Einschätzung? Haben Sie die 37.000 Seiten Ermittlungsakten höchstpersönlich durchgearbeitet? Wollen Sie sich, ohne die Akten im einzelnen zu kennen, blindlings der Bewertung der StA anschließen?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
"Keine Anhaltspunkte" ist natürlich ein Witz. Es liegt in Wahrheit der Anfangsverdacht, der die StA zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet, offen sichtbar auf der Hand.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Evers,
es geht mir um ein Verfahren nach den §§ 172 ff StPO, das ist ein anderes Verfahren als eine Nebenklage oder ein Adhäsionsverfahren.
Einen Absatz lang zählen Sie m.E. in der Tat diejenigen Beschuldigten auf, gegenüber denen die StA jetzt schleunigst die Verjährung unterbrechen sollte.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich warte immer noch auf fachliche Einwände gegen meinen Aufsatz "Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren, HRRS 2016. 29 ff. Bisher kam nur der sozusagen "quantitative Einwand", mein Aufsatz sei die berühmt-berüchtigte "andere Ansicht". Um Ihnen das Scrollen zu ersparen, hier noch einmal der Link auf meinen Aufsatz:
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/16-01/index.php?sz=9
Ich bin, wie gesagt, gespannt auf fachliche Einwände.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Um Ihre Frage zu beantworten: Es gibt für die StA noch sehr viel zu tun, und zwar in mehrfacher Hinsicht: Zunächst muss die StA schleunigst die drohende Verjährung gegenüber allen in Betracht kommenden Beschuldigten in prozessual wirksamer Weise unterbrechen. Allen voran gegenüber dem seinerzeitigen OB. Zweitens muss unbedingt ein zweites Gutachten von einem zweiten Sachverständigen in Auftrag gegeben werden. Der zweite Gutachter sollte zumindest über Grundkenntnisse des Kommunalrechts des Bundeslandes NRW verfügen. Das sind in Stichworten nur die wichtigsten Punkte, was es für die StA vorrangig zu tun gibt.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Grüß Gott Herr Eßer,
die Diskussion scheint sich also auf die Frage der Verjährung zu fokussieren. Ich erkläre das ein bisschen ausführlicher, damit auch Nicht-Juristen unserer Diskussion folgen können:
Man mus für jeden Beschuldigten die Verjährung separat untersuchen. Die Dauer der Verjährung ab Tatbeginn hängt dabei von zwei Faktoren ab: Erstens von der Schwere der Straftat und zweitens davon, was die StA zur Unterbrechung der Verjährung getan hat. Um das "Ergebnis" vorwegzunehmen: Beide Faktoren könnten - je nach konkretem Beschuldigten - mehr oder minder klärungsbedürftig sein.
Bei dem Faktor "Schwere der Straftat" kommen - je nach konkretem Beschuldigten . m.E. vor allem drei Straftatbestände in Betracht: Fahrlässige Tötung § 222 StGB, Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB oder auch Totschlag § 212 StGB. Welcher dieser drei Tatbestände vorliegen könnte, hängt zentral vom subjektiven Tatbestand ab. Es ist die Frage - wie immer je nach konkretem Beschuldigten - ob sich ein etwaiger bedingter Vorsatz nur auf die Körperverletzung oder etwa auch auf die Tötung bezieht. Der bedingte Vorsatz - sei es in Bezug auf die Körperverletzung, sei es in Bezug auf die Tötung - hängt von einem kognitiven Element und von einem voluntativen Element ab. Und das muss für jeden einzelnen Beschuldigten separat untersucht werden! Es ist also im Ergebnis alles andere als eine "ausgemachte Sache", dass hinsichtlich jedes Beschuldigten die Verjährungsfrist zum 24.7.2015 schon abgelaufen ist.
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Ich beantworte Ihnen Ihre Frage - diesmal in anderen Worten - noch einmal:
Es macht für die Eltern der Getöteten durchaus einen Unterschied, ob sie - folgt man meinem Vorschlag - eine eigene Aktivität entfalten können und kraft der eigenen Aktivität die StA zu weiteren Ermittlungen zwingen können. Oder ob die Eltern der Getöteten die Hände in den Schoß legen müssen und darauf warten müssen, ob sich die StA doch noch zu irgend etwas aufraffen kann.
So wie sich die Dinge in dieser Causa seit 2010 entwickelt haben, erscheint es auch für die Eltern der Getöteten nicht völlig fernliegend, sich die Frage zu stellen, ob die StA auch tatsächlich alle Ermittlungsansätze gegenüber allen Beschuldigten - insbesondere gegenüber den Beschuldigten bei den Behörden - verfolgt hat. Meinen Sie nicht auch, dass es, sagen wir einmal "unbefriedigend" wäre, wenn sich die Eltern der Getöteten weiterhin der Allweisheit und der Alllwissenheit staatlicher Behörden ausliefern müssten?
Alexander Würdinger kommentiert am Permanenter Link
Und nun zum "Sprung" von der StPO in die VwGO: Noch einmal vorab meine Bitte: Lesen Sie bitte zunächst meinen Aufsatz, das macht die Diskussion einfacher.
Das Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ist seiner Funktion und Struktur nach ein Verwaltungsprozess. Der Verletzte steht einer Behörde, der StA, gegenüber, der Beschuldigte bleibt - jedenfalls im Verfahren gem. §§ 172 ff StPO - außen vor. Den Rest lesen Sie bitte in meinem Aufsatz nach.
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