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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Milger,
Ihre Kritik schätze ich, aber einiges möchte ich doch anmerken:
Das Plagiat Guttenbergs ist sicher nicht in dem Sinne "gewerbsmäßig" wie Sie es darstellen. An Dissertations-Veröffentlichungen verdienen Autoren kaum bis gar nicht. Regelmäßig sind sogar hohe Druckkostenzuschüsse zu erbringen. Eine materielle Bereicherungsabsicht liegt wohl nicht vor. Gerade die Verfolgung der §§ 106 ff. UrhG setzen nach § 109 UrhG ein "besonderes öffentliches Interesse" voraus, darüber haben wir in meinem vorhergehenden Beitrag eingehend diskutiert. Eine Einstellung nach § 153a StPO ist trotz eines solchen öffentlichen Interesses und trotz Strafantrag möglich. Der Fall Guttenberg wird dadurch sicherlich nicht zu einem "Präzedenzfall", egal wie er ausgeht. Zwar mag es einige Politiker geben, die bei ihren Dissertationen geschummelt haben (idR weit weniger als zu Guttenberg), aber die Folgen dürften nun nach dem dem Guttenberg-Skandal jedem klar geworden sein.
Und noch einmal der Hinweis: Jede Woche werden in Deutschland tausende Verfahren nach den §§ 153, 153 a StPO eingestellt (darunter Diebstahlsverfahren, Betrugsverfahren, Straßenverkehrsdelikte) . Selbst wenn man diese Praxis auch durchaus kritisch sehen darf; dass dies "Präzedenzfälle" für spätere Strafverfahren seien, wird man kaum sagen können.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Vielen Dank für den Hinweis.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Richard Albrecht: Wenn es ein nachprüfbares Faktum ist, dass die StA die Wohnung eines Beschuldigten durchsucht hat und wenn es ein nachprüfbares Faktum ist, dass der Pressesprecher der StA dies bestätigt hat, dann halte ich es für eine zutreffende Formulierung, dass die StA Ermittlungen ausgeweitet HAT, denn diese Nachricht ist dann eindeutig mehr als ein von SPON verbreitetes Gerücht. Dass die Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungen richtig liegt, wird damit nicht behauptet, ebenso wenig, wie objektiv und wie stark die Staatsanwaltschaft sich bei ihren Ermittlungen engagiert.
@I.S.: Natürlich kann man kritisieren, dass dieser Verdächtige erst jetzt beschuldigt wird und er deshalb möglicherweise schon längst Beweismittel beseitigen konnte. Dass aber bei einer "zu späten" Beschuldigung dann gar nicht mehr durchsucht werden soll, wird man doch nicht ernsthaft vorschlagen. Zumal er ja gar nicht unbedingt wissen kann wonach gesucht wird. Eine zuvor ganz "harmlos" erscheinden E-Mail oder ein harmlos erscheinender Vermerk kann im Verlauf der Ermittlungen zum wichtigen Beleg werden. Zudem kann jemand zu Beginn der Ermittlungen gar nicht genau wissen, ob ihn ein solcher Vermerk ggf. später be- oder entlasten wird. Beim "Löschen" muss ein evtl. Beteiligter also vorsichtig sein.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Nun sind von einigen Seiten Einwände gegen die Studie und ihre Ergebnisse geäußert worden, mitgeteilt in diesem Bericht auf SPON. Auf einige Einwände möchte ich kurz eingehen.
Strafanzeige gegen einen Bekannten oder gar Verwandten zu erstatten ist allerdings ein viel größerer Schritt als in einer anonymen Befragung wenig konkretisiert anzugeben, dass man eine solche Erfahrung gemacht hat - genau aus diesem Grunde führt man ja eine anonyme Befragung durch. Richtig ist natürlich, dass auch in einer anonymen Befragung nicht alle Taten genannt werden. Allerdings trifft derselbe Einwand auch auf die Befragung von 1992 zu, so dass die positive Tendenz davon nicht betroffen wäre.
Siehe oben - jede Dunkelfelduntersuchung leidet natürlich darunter, dass auch anonym nicht alles gesagt wird bzw. möglicherweise sogar übertrieben wird. Dennoch kann man durch mehrfache Befragung eine gewisse Tendenz erkennen. Insbesondere wenn man allgemein eine gewisse Enttabuisierung feststellt (und ich glaube, dass man das kann), ist es implausibel anzunehmen, dass bei einer heutigen anonymen Befragung mehr verschwiegen wird als vor zwei Jahrzehnten.
Ich kann diese "Verärgerung" nicht ganz verstehen. Keine Tat wird doch dadurch verharmlost, dass die Gesamtzahl der Taten abnimmt. Auch kein Mord wird dadurch weniger schlimm, dass insgesamt weniger Morde begangen werden. Die "Verdrängung", die dazu führen kann, dass keine Angaben gemacht werden, hat aber schon frühere Studien beeinflusst, hätte damit also keinen Einfluss auf die festgestellte Tendenz.
Wenn es tatsächlich zu systematischen Verzerrungen bei der Auswahl gekommen ist (insb. im Vergleich zur früheren Untersuchung), dann ist dies tatsächlich ein methodisch zutreffender Einwand. Sind nämlich 1992 etwa psychisch Kranke befragt worden, diesmal aber nicht, dann wäre damit evtl. ein Teil des gemessenen Rückgangs erklärbar, d. h. dieser methodische Unterschied in den verglichenen Befragungsergebnissen würde eine ggf. nicht kontrollierte Störvariable enthalten. Man müsste dann diesen Anteil aus der früheren Befragung herausrechnen und die Gesamtstudie würde nur für die nicht psychisch Kranken gelten. Aber ich bin derzeit nicht darüber informiert, ob in der Studie 1992 überhaupt psychisch Kranke enthalten waren.
UPDATE 20.10.2011:
Wahrscheinlich erscheint mir Folgendes: Ob die Befragten psychisch krank sind oder nicht, wurde nicht gefragt, weder 1992 noch 2011, über ihren jeweiligen Anteil an der Stichprobe ist also nichts bekannt; man kann, jenseits von ggf. hinzu kommenden Störvariablen (psychisch Kranke geben möglicherweise in höheren Anteilen gar keine Auskunft) davon ausgehen, dass in der Studie ebenso viele (ambulant behandelte) psychisch Kranke sich befanden wie in der Gesamtbevölkerung. Allerdings fand wohl tatsächlich keine Befragung von Personen statt, die aktuell in einer Einrichtung (psychiatrisches Krankenhaus) leben bzw. behandelt werden - weder 1992 noch 2011. Allerdings ist der Anteil der psychisch Kranken, die stationär behandelt werden, an der Gesamtbevölkerung nicht besonders hoch - so steht in D etwa für jeweils 1000 Einwohner ein Bett in einer psychiatrischen Klinik zur Verfügung. Selbst wenn man also - gegen alle Vernunft - annähme, dass alle Patienten in einem psychiatrischen Krankenhaus als Kinder sexuell missbraucht wurden, würde sich die Prozentangabe kaum verschieben. Dass keine psychisch Kranken befragt wurden, kann m.E. also das Ergebnis der Dunkelfeldstudie nicht maßgeblich beeinträchtigen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Frank Braun hat in der Fachzeitschrift "Kommunikation und Recht" eine umfassende rechtliche Analyse veröffentlicht, sehr lesenswert und online verfügbar
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Bechyna,
eine Weitergabe einer Urteilsabschrift für einen bestimmten wissenschaftlichen Zweck ist etwas völlig anderes als eine Veröffentlichung. Ob dieser Zweck gegeben ist, wird bei entspr. Antrag entschieden. Im Urteil, zumal bei eienm freisprechenden, werden aber regelmäßig nicht die Gutachten vollständig wiedergegeben, so dass Ihr Begehren, sich mit dem Inhalt der verschiedenen Gutachten zu befassen, dadurch nicht erfüllt wird.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ich wurde aufmerksam gemacht auf einen Aufsatz von Ralf Kölbel und Susanne Selter von der Uni Bielefeld (Hostile Intent - the Terrorist's Achilles Heel? Observations on Pre-Crime Surveillance by Means of Thought Recognition, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 18, 2010, S. 237), die ausführlich Projekte zum technischen Erkennen von "böser Absicht" in den USA und Europa beschreiben und als Teil einer neuen "Kontrollkultur" analysieren.
Aus ihrem Fazit:
Dem kann man nur zustimmen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ja, das Thema INDECT habe ich hier im Blog schon einmal vor zwei Jahren aufgegriffen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Sabine:
Die Hoffnung, ein Überwachungssystem würde sich wegen der immensen Datenflut sozusagen von selbst erledigen, gab es schon einmal. Dem Alptraum vom "großen Bruder" und "1984" wurde damals entgegengehalten, es wäre viel zu aufwändig, teuer und zeitraubend so viele Daten zu speichern und zu verwalten, weshalb man diese Gefahr nicht so ernst zu nehmen brauche. Fakt ist, dass heute jeder Heimcomputer Datenmengen verwaltet und in Millisekunden durchsucht, die in den frühen 80ern in den Rechenzentren des BKA gespeichert waren. Um diese Daten zu "rastern" dauerte es früher schon mal etliche Stunden. Wenn ein Sozialforscher seine Untersuchungsdaten auswerten wollte, musste er sich im Uni-Rechenzentrum Rechenzeit reservieren. Heute macht er das mit einem Mausklick und es dauert vielleicht einige Sekunden oder Minuten.
Natürlich müssen irgendwann Menschen entscheiden, aber die Technik kann hier viel vorbereiten und das ist auch der ganze Sinn dieses Kontrollstellenansatzes: die Mengen an heutogen Flugpassagieren lassne sich "per Hand" gar nicht mehr effektiv kontrollieren, deshalb sollen diese Daten erhoben und vom Computer gefiltert werden, so dass nur die potentiell "Bösen" persönlich kontrolliert werden müssen. In der automatischen Datenerhebung sehe ich andere Probleme als Sie: Es werden personenbezogene Daten gesammelt, die missbraucht werden können, es wird ein allg. Gefühl der Überwachung erzeugt, die Maschinen und die, die sie einsetzen (Polizei, Zoll, Geheimdienste) übernehmen immer mehr fakstische, kaum noch kontrollierbare Macht - da wird auch einfach das BVerfG zur Seite geschoben.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Scherer,
Sie schreiben:
Ihre Interpretation, die mangelnde Bereitschaft, das Urteil zu veröffentlichen, liege auf einer Linie mit dem Verhalten des Gerichts während der Verhandlung und diene v. a. dazu, die eigenen gerichtlichen Begründungsmängel zu verdecken, kann ich gut nachvollziehen - und vielleicht ist es ja auch so.
Aber ich halte die Nicht-Veröffentlichung dennoch letztlich rechtlich für zutreffend. Drei Gründe:
1. Es handelt sich nicht um ein Urteil, das von irgendeinem "rechtlichem Interesse" ist. Hier finden keine neuen Gesetze, keine neuen Interpretationen Anwendung. Die Veröffentlichung würde einzig und allein einem "öffentlichen Interesse" dienen und damit u.a. Publikationsinteressen nachkommen, die auch Sie sicherlich nicht gutheißen: Sensationsgier, Boulevard, Interesse am Klatsch über eventuell schlüpfrige Details des Privatlebens von Jörg Kachelmann und seinen Intimpartnerinnen einschl. der Nebenklägerin. Es würde möglicherweise dem Freigesprochenen auch wirtschaftlich Schaden zufügen - so weigert sich ja derzeit die ARD ihn wieder zu beschäftigen, offenbar nicht weil er "schuldig" ist, sondern wegen der im Prozess ans Licht gekommenen Details seines Liebeslebens, die eigentlich niemanden etwas angehen. Durch eine Uteilsveröffentlichung könnten diese erneut zum "Thema" werden.
2. Das Urteil endete mit Freispruch. Der Grund für diesen Freispruch liegt klar auf der Hand (der Tatvorwurf ließ sich nicht nachweisen). Freisprüche haben - anders als Verurteilungen - nicht den Anspruch, intersubjektiv nachvollziehbar den Beweis der Tat darzulegen, um den schweren staatlichen Eingriff (Strafe) zu legitimieren. Eine Freispruchbegründung muss nur darlegen, dass es eben keinen hinreichenden Tatnachweis gab. Dies aber ist bereits allgemeinkundig und bedarf keiner Veröffentlichung mehr.
3. Argumentation aus dem Lebach-Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2009. Dort heißt es:
Also: Eine Tagesberichterstattung über die Straftatenbegehung (insb. Verurteilung) unter Nennung des verurteilten Täters ist u. a. deshalb gerechtfertigt, weil der Täter eben das Recht verletzt hat und damit praktisch selbst in die Öffentlichkeit hinieingewirkt hat. Dies gilt nach h.M. auch schon für den bloßen Tatverdacht (obwohl ich hier auch sehr skeptisch bin, wie sie aus meinen früheren Blogbeiträgen entnehmen können). Aber: In Umkehrung dieser Argumentation würde ich sagen: Ist rechtskräftig ein Freispruch ergangen, dann ist der zuvor Verdächtige wieder ganz Privatmensch, er ist so zu behandeln, als sei er nie angeklagt worden. Sein Interesse, dass sein Privatleben nicht an die Öffentlichkeit gezerrt wird, ist deshalb wieder wesentlich höher einzuschätzen, als das Interesse der Öffentlichkeit an Publikation von Urteilsgründen, die (möglicherweise) auch weitere Intimitäten enthalten, nicht nur längst bekannte Personendaten.
Klar ist doch wohl, dass eine Publikation der Urteilsgründe zugleich breiteste Berichterstattung über neue Details auslösen würde (hier liegt die Sache anders als in den von Ihnen herangezogenen Fällen). Dass das Gericht dafür nicht die Vorlage geben will, halte ich deshalb für rechtlich zutreffend, selbst wenn dies widersprüchlich zu früheren zweifelhaften Publikationen der StA und des Gerichts aus dem Prozess erscheint. Das wäre anders, wenn ein Politiker von Korruptionsvorwürfen freigesprochen wird oder wenn zB das Verfahren gegen Helmut Kohl nach § 153a StPO eingestellt wird - hier ist das öffentliche Interesse an der wahrheitsgemäßen Aufklärung sicher so hoch, dass demgegenüber das Persönlichkeitsrecht des Politikers zurücktreten müsste. Aber dies gilt keineswegs für jeden Prominenten, schon gar nicht für jeden Normalbürger. Das gleiche gilt übrigens auch für die Anzeigeerstatterin und Nebenklägerin.
Aber worin genau sehen Sie denn das Interesse der Allgemeinheit an der Publikation der Freispruchgründe?
Fazit für mich: Nur wenn beide Hauptbetroffenen auf ihr Persönlichkeitsrecht insoweit verzichteten, das Urteil also quasi selbst (unter Schwärzung der Zeugennamen) veröffentlichten, dürfte das Gericht dagegen nichts mehr einzuwenden haben.
Mit besten Grüßen
Henning Ernst Müller
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