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Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ja, vielen Dank!
Mit Überwachung und Kontrolle ist sehr viel Geld zu verdienen, kein Wunder, dass in dem Bereich mit großer Energie geforscht und "erfunden" wird. Und wenn erst einmal überall diese Herzfrequenz-, Lidschlag- und Stimmsensoren an die vorhandenen Videoüberwachungskameras angeschlossen sind und "ungewöhnliche" Daten automatisch an die Polizei senden, dann wird es wirklich sehr ungemütlich.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Heute morgen auf Bayern 2 der bayerische Innenminister Hermann: In seinem Ressort sei alles rechtens und in Ordnung. Die Polizei habe im Auftrag des Ermittlungsrichters genau das getan, was sie sollte, nämlich ermitteln. Das gehe streng nach "Bundes.-StPO". In der nächsten Instanz habe das LG Landshut dann eine andere Ansicht vertreten, das sei ganz normal bei den Gerichten. Es sei eben unter den Juristen umstritten, auf welche Weise man eine TKÜ auf Computern genau durchführen soll. Seine "Polizei" jedenfalls habe sich streng am gerichtlichen Auftrag orientiert.
Also, so ungefähr sein Fazit: Wenn überhaupt, dann ist die Bundes-StPO Schuld an dem Dilemma und die Juristen im allgemeinen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Ein (bisher noch) gravierender Unterschied: während das rechtskräftige Urteil im Fall JK noch nicht erhältlich ist, ist der Einstellungsantrag der Staatsanwaltschaft im Falle DSK mit Begründung (in deutscher Sprache) mittlerweile hier veröffentlicht.
Ausschnitt:
Trotz fundamental anderer Ansicht will ich diesen Beitrag von Frau Schwarzer zur selben Thematik nicht unterschalgen
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Also doch eher ein Bayerntrojaner?
Weiterhin skeptisch allerdings Herr Ferner.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Dass es "der Bundestrojaner" ist bzw. dass Bundesbehörden den Trojaner eingesetzt haben, behauptet der CCC nicht (jedenfalls nicht in meiner Ausgabe der FAS). Dort heißt es nur "Staatstrojaner". Das Bundesinnenministerium bestreitet den Vorgang auch nur für die Bundesebene - und das sehr knapp. Natürlich können die nicht für alle 16 Bundesländer mit ihren Polizeien und Verfassungsschutzbehörden "haften".
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Nuwieder,
zunächst hätte ich der Argumentation Herrn RA Scherers entgegengehalten, dass bei der Abwägung zwischen mögl. Persönlichkeitsrechten und Öffentlichkeitsinteresse an einer Veröffentlichung der Urteilsgründe die (mangelnde) Rechtskraft der Entscheidung eine Rolle spielt. Da das Urteil nun rechtskräftig ist, stellt sich diese Frage ja nicht mehr. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist nicht unmittelbar einschlägig, da dort (vermeintliche) Persönlichkeitsrechte keine entscheidende Rolle spielten.
Es bleibt also bei einer Abwägung zwischen Transparenzgebot und Persönlichkeitsrechten - eine spannende Frage, die soweit ich weiß, hinsichtlich Urteils-Veröffentlichungen noch nicht abschließend entschieden ist. Man müsste auch einmal eruieren, was die evtl. Betroffenen überhaupt darüber denken. Als milderes Mittel ließen sich zudem ja auch explizite Stellen schwärzen.
Was denken die Leser hier dazu?
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die Formulierung, er sei zur Aufnahme des Studiums "nicht berechtigt" gewesen, kommt einem in der Tat heftig vor. Allerdings geht es hier ja nicht um ein Verbot des Studiums - wie in der DDR, sondern darum, ob der Antragsgegner nachträglich (etwa aus den Früchten seines hoffentlich erfolgreichen Studiums) die Unterhaltszahlungen, die die Gemeinschaft während des Studiums an sein Kind gezahlt hat, zurückzahlen muss.
Aber: Wenn die Gesellschaft (jedenfalls laut Politikeräußerungen in Talk-Shows) so großen Wert darauf legt, dass auch Akademiker Kinder zeugen, sollte man die Gesetze, die hier angewendet wurden, möglicherweise einmal überprüfen: Schließlich versetzt sich ja auch der Vater durch das Studium in eine Lage, die künftige Unterhaltszahlungen sicherer macht.
Nun lese ich am Ende der Entscheidung, dass das Gericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, um die Frage zu klären, ob der Antragsgegner das Studium als Teil einer Erstausbildung doch hätte aufnehmen dürfen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Die "castle doctrine" ist allerdings nur deshalb notwendig, weil eine allgemeine Rechtfertigung aus "self defense" in den USA (wie, soweit ich weiß, in vielen Staaten der Welt) grds. nur bei körperlichen Angriffen gegeben ist. Insofern ist § 32 StGB also wesentlich weiter, da grundsätzlich jedes Recht in Notwehr verteidigt werden darf, in Deutschland geht also praktisch jeder mit seinem "castle" spazieren und darf jedem Angriff auf seine Rechte begegnen. Im Einzelfall (allerdings von US-Staat zu US-Staat verschieden) kann die castle-doctrine dann wiederum weiter gehen als das deutsche Notwehrrecht bei Hausfriedensbruch, da in einzelnen US-Staaten ausdrücklich tödliche Gewaltanwendung erlaubt wird, während in Deutschland allgemein recht enge Erforderlichkeitsgrenzen wirken.
Vor allem praktisch ist die Anwendung der Notwehr in den USA deshalb andersartig, weil weit mehr Hausbesitzer (insb. auf dem Land) zuhause Schusswaffen zur Verfügung haben.
Ich glaube auch, dass die Abschreckungswirkung des Notwehrrechts auf potentielle Angreifer in Deutschland eher gering ist - noch geringer als Strafandrohungen. Beim Rechtsbewährungsprinzip als theoretische Notwehrgrundlage geht es auch weniger um Abschreckung, als darum, dass neben dem Gewaltmonopol auch ein "Rechtsmonopol" herrschen soll.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
@Guy Fawkes,
auch wenn für "Einkommensinteressen der Anwaltschaft" der erste Eindruck spricht, glaube ich doch, dass der von RA Hermann genannte Zweck der empirisch zutreffendere ist: Man erwartet sich vom Anwaltszwang eine Versachlichung des Rechtsstreits v.a. im Interesse der staatlichen Behörden/Gerichte (und der anderen Rechtssuchenden). Dennoch: Legitimiert wird der Anwaltszwang häufig mit dem Interesse des Rechtssuchenden, der sonst leicht den Überblick verliere, welche Rechtsmittel und Argumente wirklich rechtlich "zählen". Aber egal, ob man den Anwaltszwang nun für richtig oder für falsch hält, im obigen Fall sollte er nicht zum Verlust sämtlicher Rechtsmittel führen.
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Burschel,
dies erscheint mir nicht primär ein Problem der Rechtsmittelbelehrung, die war ja wohl zutreffend. Sicherlich steht auch die Entscheidung im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut, aber sie verursacht trotzdem "Bauchschmerzen" (die waren ja vielleicht auch Anlass Ihres Beitrags):
Vertritt man die Auffassung, dass der Anwaltszwang v.a. eine "Wohltat für den Rechtsunkundigen" sein soll - angeblich ist das ja die Legitimation des Anwaltszwangs - , dann sollte eine anwaltlich nicht vertretene Person mit einem Antrag, für den Anwaltszwang herrscht, solch eine nachteilige Rechtsfolge (Verlust jedes Rechtsmittels) nicht auslösen können.
Besten Gruß
Henning Ernst Müller
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