Von "No Angels" bis "Kachelmann" - wie soll eine rechtmäßige und sinnvolle Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft aussehen?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 06.10.2010

Vergangene Woche fand in der Deutschen Richter Akademie in Trier eine Tagung statt zum Thema "Medien und Kriminalität". Das Oberthema wurde in vielfältiger Hinsicht von einigen renommierten Referenten beleuchtet. Unter und mit den Tagungsteilnehmern, allesamt Staatsanwälte und Richter aus der gesamten Bundesrepublik, ergaben sich interessante Diskussionen.

Am Freitag Nachmittag ging es auch um das hier schon mehrfach besprochene Thema Öffentlichkeitsarbeit der Strafverfolgungsbehörden. Der ehemalige Pressesprecher der Münchener Staatsanwaltschaft, VorsRi LG Winkler und die  Redakteurin Link, Gerichtsreporterin vom Münchner Merkur, sprachen über die Anforderungen an eine sinnvolle Pressearbeit der Justizbehörden und die journalistischen Bedürfnisse im Umgang mit Strafprozessen. Mir - als der Praxis fern stehendem - kam eher die Rolle des Provokateurs zu.
Anhand einiger auch hier im Blog diskutierter Begebenheiten ("No Angels", "Tauss", "Ansbach", "Kassandra", "Brunner", "Kachelmann") habe ich Fälle angeführt, in denen staatsanwaltliche Pressearbeit in Ermittlungsverfahren problematisch oder m. E. gar direkt fehlerhaft erscheint, siehe auch schon hier. Über die Bewertung dieser Fälle waren sich die meisten der bei der Tagung Anwesenden einig. Nicht jedoch über die Ursachen und Konsequenzen von Fehlleistungen, die wohl nach Mehrheitsansicht  nur "Ausrutscher" sind bei einer insgesamt ordentlichen Arbeit. Nach meiner Auffassung hat die staatsanwaltliche Öffentlichkeitsarbeit in Ermittlungsverfahren keine bzw. nur ganz unzureichende Rechtsgrundlagen. Das Ermittlungsverfahren ist nach dem Konzept unseres Strafprozesses nicht-öffentlich. Die per Richtlinien (etwa Nr. 4a und Nr. 23 RiStBV) gegebenen Regelungen sind nur Verwaltungsvorschriften und werden im Einzelfall offenbar auch nicht hinreichend beachtet.
Die Pressegesetze der Länder regeln  nur eine allgemeine (und durch die jew. Aufgabe der Behörde beschränkte) Auskunftspflicht der Behörden, aber keine aktive Öffentlichkeitsarbeit speziell der Ermittlungsbehörden.
Die meisten der anwesenden Staatsanwälte und Richter waren nach meinem Eindruck von meinen Thesen zwar nicht überzeugt, aber ich glaube doch, dass ein gewisses Problembewusstsein hinichtlich einer fehlenden Rechtsgrundlage vorhanden ist bzw. geweckt wurde. Ob eine solche gesetzliche Grundlage eher restriktiv (generelles Verbot mit Ausnahmen) oder umgekehrt pressefreundlich (generelle Auskunft mit Einschränkungen wie Nr. 23 RiStBV) gestaltet werden sollte, müsste Gegenstand einer rechtspolitischen Debatte sein.

In der Runde der Anwesenden schien es jedenfalls eine gewisse Bevorzugung einer Kanalisierung von Auskünften durch die jeweilige Pressestelle zu geben, nicht der einzelne Sachbearbeiter soll mit der Presse sprechen, sondern der Pressesprecher, der weniger "persönlich" involviert ist und der nicht seine eigenen Ermittlungen legitimieren muss. Damit wäre eine Professionalisierung gegeben und der jeweilige Sachbearbeiter brauchte nicht zu befürchten, selbst etwas versehentlich auszuplaudern, was nicht in die Öffentlichkeit gehört.

Aktuell: Am Montagabend bei Beckmann (Gäste: Nadia Benaissa, RA Christian Schertz, ehem. Chefredakteur der BILD Udo Röbel) wurde von Beckmann auch eine Reaktion von Ger Neuber, dem Darmstädter Staatsanwalt verlesen. Er meint auch heute noch, die damalige Information der Öffentlichkeit von der HIV-Infektion der inhaftierten Tatverdächtigen sei richtig gewesen, die Schwere des Tatvorwurfs rechtfertige das Zwangs-Outing (so auch schon hier ). Dies ist m.E. eine kaum nachvollziehbare Argumentation: Mit der Schwere des Tatverdachts steigt keineswegs das Recht, in die Intimsphäre der (als unschuldig geltenden) Tatverdächtigen einzugreifen; es widerspricht auch klar den Richtlinien. Unter seinen Kollegen in der Republik ist StA Neuber damit nach meinem Eindruck auch in der Minderheit: Mit wem auch immer ich über diesen Fall gesprochen habe, fast alle Staatsanwälte und Richter sagen mir, dass sie diese Art der Öffentlichkeitsarbeit als falsch empfinden.
Eine klare gesetzliche  Regelung erscheint überfällig.

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16 Kommentare

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Die gesetzliche Regelung ist in der Tat überfällig.

mE kann es nur eine einzige Regelung geben: Pressearbeit der Staatsanwaltschaft hat - wie [de lege lata] auch der gesetzliche Ermittlungsauftrag - neutral und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu erfolgen. Bei einem Verstoß muß es dann wirksame(!) Sanktionen geben. Und mit wirksam meine ich deutlich mehr als einen erhobenen Zeigefinger und ein nachdrückliches "DuDuDu!".

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Es geht noch krasser:

 

Aktion "Mikado" wo ein TV-Team bei den Hausdurchsuchungen durch die Strafverfolger anwesend war und zum teil in die Wohnung der mutmaßlichen Täter eingedrungen ist. Bei einem der Täter wo die "Fahnder" fündig wurden, hielt einer dieser "tapferen" Herren sogar einschlägige Bilder vor die Kamera....zudem wurde die Straße und auch das Haus von außen gezeigt.....da dieser Täter auch verheiratet war, frage ich mich wieso man da dann auch Frau und Kinder mit rein zieht und ferner wie es sein kann, dass Fahnder ein TV-Team bei einer laufenden Durchsuchung überhaupt dulden?

Zudem wäre interessant wie ein TV-Team an die Ortsangaben, den Zeitpunkt von Durchsuchungen ran kommt oder gibt es bei dn Strafverfolgern keine Verschwiegenheitsklausel?

 

bombjack

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Im Vergleich ist interessant, dass ein Beschuldigter, der einen Durchsuchungsbeschluss, welcher gegen ihn vollstreckt wurde, vor Beginn einer Gerichtsverhandlung veröffentlicht, nach § 353d StGB ("Straftaten im Amt"!) verurteilt wird. Das Gleiche gilt auch für die Veröffentlichung einer Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft durch den Angeklagten vor der Verhandlung.

http://www.tomsack.com/urteil-353d-stgb.pdf

http://www.tomsack.com/urteil-ag-rinteln.pdf

http://dejure.org/gesetze/StGB/353d.html

 

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Vorbild für Staatsanwalts-PR der übelsten Sorte war wohl ursprünglich die Bremer Staatsanwaltschaft + Polizei: sie liess Hausdurchsuchung, Verhaftung und Verhör eines Mordverdächtigen im zur besten Sendezeit TV zeigen. Der Verdächtige war allerdings unschuldig. Mehr hier:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-7894072.html

 

@4: der 353d ist "Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen", nicht "Straftaten im Amt". Wobei das eine interessante Sache ist, wieso etwas Strafbar sein soll, wenn nur der Angeklagte ein Nachteil haben würde. Leider hat noch kein Verurteilter dazu Verfassungsbeschwerde erhoben.

zu 5: Kann man den Unfug bitte entfernen?

 

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@6: Stimmt, den Gruppen-Titel hatte ich nicht beachtet. Das ist echt der Hammer. Und beweist dass es eigentlich nicht gegen "vorlaute Angeklagte" gedacht war.

(Ich sehe die alte "5" wurde prompt entfernt, und jetzt bin ich die 5. So war das natürlich nicht gemeint :-))

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@Malik #2: Ich wollte beim bdk kommentieren, aber dort ist aber leider ein bug. Hier mein Kommentar zum dortigen Artikel:

Meines Erachtens muss man hier differenzieren:
1. Eine öffentliche Debatte in den Medien über spektakuläre Fälle wird man nicht verhindern können, die Journalisten müssen freilich dabei die Persönlichkeitsrechte achten und die Verlage zahlen ggf. Schmerzensgeld, wenn dies nicht eingehalten wurde. Dass hier einige Medien solche Zahlungen bewusst schon einkalkulieren und erst einmal Rechte verletzen, ist ein Missstand.
2. Dass sich (potentiell) Beschuldigte vorab verteidigen in der Öffentlichkeit, ist m.E. kein Missstand, sofern keine Rechte anderer verletzt werden. Man kann Beschuldigte kaum verpflichten, bis zum Urteil still zu halten, wenn die ganze Republik sie schon vorverurteilt. Man wird das Vorgebrachte ggf. ohnehin kritisch bewerten.
3. Allerdings halte ich es für gefährlich im Hinblick auf eine Vorverurteilung und die Objektivität der Ermittlungen, wenn Polizei und/oder Staatsanwaltschaften sich im Ermittlungsverfahren öffentlich an der Diskussion über Schuld/Unschuld beteiligen und ihre (quasi "amtliche" und deshalb besonders glaubwürdige) Sicht der Dinge vorab mitteilen. Das ist ein echter Missstand, der durch eine strenge gestezliche Regelung beseitigt werden sollte.
Henning Ernst Müller 

@Frank Hansen #4 und #6, Tilman #7:

Nach allg. Auslegungsregeln bedeutet die Abschnittsüberschrift keine zwingende Eingrenzung der im Abschnitt darunter stehenden Tatbestände bzw. geschützten Rechtsgüter. Es handelt sich ggf. um EIN systematisches bzw. historisches Argument, aber es muss nicht ausschlaggebend sein. Geschützt wird durch § 353d StGB (allerdings höchst unvollkommen) die Unabhängigkeit des Gerichts, nur mittelbar der Angeklagte.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Sack,

vielen Dank für Ihre Links. Offenbar hat die Generalstaatsanwaltschaft (m. E. zutreffend) berücksichtigt, dass durch die Veröffentlichung keine Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Gerichts zu besorgen war. Die Argumentation, der Beschuldigte/Angeklagte werde durch § 353d StGB primär geschützt, müsste sich auch (und erst recht)  auf nicht wörtliche Mitteilungen der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren beziehen, wie sie in den oben geschilderten Verfahren ständig geschehen sind. Ein weiteres Argument für eine strenge gesetzliche Regelung der Öffentlichkeitsarbeit.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Der Fall vom Herrn Sack ist insofern sehr interessant, als dass er durch die PR der Anklageseite als Kunst-Betrüger im ganz grossen Stil dargestellt wurde. Wenn man aber die Unterlagen auf seiner Homepage liest, stellt man fest dass im Nachhinein - zumindest bisher - ganz erheblich kleinere Brötchen herausgekommen sind als vorab in der hörigen Lokalpresse dargestellt. Eine amüsante Nebengeschichte ist das gemalte Portrait vom zuständigen Staatsanwalt. Der war "not amused", muss das aber nun hinnehmen. Überhaupt muss man sagen dass der Angeklagte sich in diesem Fall, was die PR betrifft, sehr energisch wehrt.

Popcorn!!

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Im Fall von Herrn Sack sollte nicht unerwähnt bleiben, daß die PR-Maschine von ihm selbst angeworfen wurde und nicht von der Justiz. Die Justiz hatte im Gegensatz zu Herrn Sack kein Interesse, den Fall öffentlich zu machen. Im Verbreiten von Halbwahrheiten scheint der Herr Sack nämlich ein echter Spezialist zu sein.

 

Was die Vorwürfe des Kunstbetrugs angeht, hat Herr Sack wohl mehrfach wertlose Bilder mit gefälschten Signaturen und Stempeln manipuliert, um sie anschließend als vermeintliche bislang unbekannte Originalwerke hoch dotierter Künstler anzubieten (http://www.morgenpost.de/berlin-aktuell/article1415275/Gefaelschte-Kirch...). Der Verdacht erhärtet sich, wenn man folgendes liest:

 

"Kunstfälschungen im größeren Stil könnten sich hinter zwei Zivilprozessen verbergen, die kürzlich das Landgericht in Bückeburg beschäftigt haben. Dutzendfach sollen ein Rintelner und dessen Lebensgefährtin Bilder frisiert oder selbst gemalt haben, um diese über das Internet zu verkaufen.

In den Prozessen ging es zunächst um zwei Gemälde, eine angebliche Ölskizze des bedeutenden Impressionisten Max Liebermann (1847-1935) zum Preis von 7051 Euro plus Versand sowie ein offenbar ebenfalls gefälschtes Bild von Kees van Dongen für rund 12 000 Euro. Der van Dongen soll nach Darstellung von Rechtsanwalt Joachim Seidel (Hannover), der beide Kläger vertritt, nach frischer Farbe gerochen haben, was für ein Gemälde aus den 1920er-Jahren eher ungewöhnlich wäre. Ein Bild ist ins Ausland gegangen, das andere nach Regensburg.

Sowohl die beklagte Rintelnerin als auch deren Partner, der als Zeuge geladen war, schwänzten die Verhandlung ohne Entschuldigung, worauf Richter Norbert Feige zwei Versäumnisurteile verkündete: Die Frau muss den Käufern das Geld erstatten und bekommt im Gegenzug die Bilder zurück. Sie trägt außerdem die Kosten des Rechtsstreits, während der Zeuge für sein Nichterscheinen mit 150 Euro Ordnungsgeld zur Kasse gebeten wird. Gegen die Entscheidung läuft zurzeit eine zweiwöchige Einspruchsfrist. In der Rintelnerin, die im Internet als Wohnort Konstanz angegeben haben soll, sieht die Klägerseite freilich nicht mehr als eine „Strohfrau“ ihres Lebensgefährten.

Dass beide Bilder gefälscht sind, ist zwischen den Parteien übrigens nicht streitig, wie die Pressestelle des Landgerichts auf Anfrage mitteilt. Angeblich stammen sie aus einem traditionsreichen Rintelner Haus, welches das Paar den Angaben zufolge im Jahr 2006 samt Inventar gekauft hat. Dass es dort keine derartigen Bilder gab, sollte vor Gericht die Tochter der früheren Hauseigentümerin aussagen. Doch zur Beweisaufnahme kam es erst gar nicht.

Klee, Picasso, Chagall: Laut Pressestelle existiert eine Liste mit 14 mutmaßlichen Fälschungen von Künstlern, angefangen im 19. Jahrhundert bis zur klassischen Moderne. Innerhalb weniger Wochen sollen die Arbeiten für zusammen rund 31 000 Euro gewerblich verkauft worden sein. Und womöglich ist dies nur der Spitzweg des Eisbergs, um im Bild zu bleiben.

Bei einem Käufer könnte das Pärchen an den Falschen geraten sein. Der Mann ist von Berufs wegen mit Recherchen vertraut und hat umfangreiche Nachforschungen angestellt. Ergebnis: Geringwertige Bilder aus Haushaltsauflösungen seien einem Künstler zugeordnet worden, in dessen Stilrichtung das jeweilige Werk einigermaßen gepasst habe. Dann seien die Bilder mit neuer Signatur oder Monogramm, mit Aufklebern oder Nachlassstempeln frisiert worden, um diese in einem bekannten Internet-Auktionshaus oder Kunstforen zu weit überhöhten Preisen anzubieten.

Das Rintelner Haus soll dazu gedient haben, die für Sammler wichtige Herkunft zu erklären. Mehr noch: Der Rintelner, der sich laut Anwalt Seidel als „Kunstsachverständiger“ bezeichnet, soll sein privates Haus als „Auktions- haus“ ausgegeben und Auktionsergebnisse mit Preisen bis zu 55 000 Euro gefälscht haben.

Allein das wäre schon dreist genug. Doch darüber hinaus soll der Mann zwei Maler schlicht erfunden haben: Ernst Cuno und Cara Gano. „Er hat sich als Galerist der zeitgenössischen Künstlerin Cara Gano ausgegeben, eine Internetseite für den Verkauf eingerichtet und einen ,Atelier-Stempel‘ anfertigen lassen“, schreibt der Sammler, der sich betrogen fühlt. „Die Bilder hat er vermutlich alle selbst gemalt.“

Bei den Arbeiten eines Ernst Cuno, angeblich vor 20 Jahren verstorben, soll es sich um wertlose Bilder aus Haushaltsauflösungen handeln, aufgewertet durch einen selbst gebastelten „Nachlassstempel“. Sogar in einem Internet-Lexikon wurde die Legende des Malers verbreitet, der tatsächlich nie gelebt hat. Andere Arbeiten dürften indes von vornherein als Fälschungen erkennbar gewesen sein. Denn wo gibt es schon einen „echten“ Picasso für 1310 Euro, einen Chagall für 690? Höchstens in Rinteln." (http://pressemitteilung.ws/node/225345)

 

"In den letzten Jahren haben Kunstfälscher massiv bei den in Mode gekommenen Internet-Auktionen mitgemischt und zum Teil großen Schaden angerichtet. So wurde bereits im Jahr 2004 aufgrund eines Hinweises des führenden Kunstexperten beim LKA Baden-Württemberg von der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den damals 22-jährigen Jura-Studenten Thomas Sack ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, woraufhin das LKA Berlin mehrere Hausdurchsuchungen in ganz Deutschland durchführte. Sack wird vorgeworfen, Kunstfälscher sowie Drahtzieher eines Netzwerks zu sein, welches unter verschiedenen erfundenen Identitäten und mittels Briefkastenfirmen hunderte von gefälschten Kunstgegenständen über das Internet-Auktionshaus eBay für teilweise fünfstellige Summen abgesetzt haben soll. Die Gelder sollen teilweise direkt in die Schweiz geflossen sein. Ungeachtet des laufenden Ermittlungsverfahrens gelang es Sack im Jahr 2006, seinen Wohnsitz von Berlin nach Niedersachsen zu verlegen, um dort weiterhin ungestört seiner Tätigkeit nachgehen zu können. - Thomas "Tom" Sack, der sich mittlerweile als staatlich verfolgter Künstler bezeichnet, sorgte zuletzt für Aufsehen, als er Anfang April 2008 eine Hausdurchsuchung der nun für ihn zuständigen Staatsanwaltschaft Bückeburg mitfilmte und mit respektlosen Kommentaren versehen ins Internet stellte." (http://community.zeit.de/user/insider1/beitrag/2008/05/24/internet-ein-n...)

 

"Ja der arme Herr Tom Sack, darf ich daran erinnern, daß er bereits 2004 auf diesem Marktplatz gefälschte Gemälde verkauft hat und damals von ebay gesperrt worden ist. Darf ich daran erinnern, daß er unter dem Az.: 1 C 0148/04 AG Neumarkt rechtskräftig zur Rückzahlung plus Kosten verurteilt worden ist - dies aber bis heute nicht erledigt hat. Ein sehr ehrenwertes Mitglied unserer Gesellschaft.

Vielleicht sollte ich mal so einige Details aus dem seinerzeitigen öffentlichen Verfahren hier bringen. Als Aufklärung, wie manche Zeitgenossen arbeiten. So die damalige Auktionsbeschreibung und dann das Gutachten dazu. Schade, daß ich damals nicht wußte, daß der Mister in Konstanz Kunst studiert hat. Sonst hätte seinerzeit der Staatsanwalt das Verfahren nicht so schnell eingestellt. So hat er ihm "Unwissenheit" unterstellt. Klar, wie sollte er auch wissen, daß ein Gemälde aus dem 18. oder 19. Jhd. im Jahre 2004 nicht mehr nach "Firnis" stinken kann bzw. die Farbe inzwischen getrocknet sein muß und nicht mehr weich sein kann." (http://files.outbay.ch/Sicherung_NC/02092010/cara1/index.html)

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"Ungeachtet des laufenden Ermittlungsverfahrens gelang es Sack im Jahr 2006, seinen Wohnsitz von Berlin nach Niedersachsen zu verlegen, um dort weiterhin ungestört seiner Tätigkeit nachgehen zu können" - das macht ihn natürlich schuldig!!! Schliesslich heisst es in jedem Film "Verlassen Sie nicht die Stadt!"

Aber hier gehts um Staatsanwalt-PR, bzw. wie Angeklagte sich dagegen wehren. Nicht darum ob Tom Sack schuldig oder unschuldig ist, das entscheidet irgendwann das Gericht, und würde diesen Kommentarbereich wohl sprengen.

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Ich möchte Sie ebenfalls auffordern, zum Thema zurückzukehren.

Im Fall "Kachelmann" lässt sich derzeit beobachten, wie eine bedenkliche vorprozessuale Öffentlichkeitsarbeit sich mit einer ebnso bedenklichen gegenteiligen Arbeitsweise während der Hauptverhandlung paart. Während Staatsanwaltschaft und Gericht im Ermittlungsverfahren nichts dabei fanden, über den psychischen Zustand des Angeklagten in der Öffentlichkeit zu spekulieren, wird nun ein erheblicher Teil der Beweisaufnahme bei ausgeschlossener Öffentlichkeit verhandelt, dies sogar bei einer Belastungszeugin, die sich bereits vorab (offenbar gegen Honorar!) in einer Illustrierten zur Beziehung mit Kachelmann geäußert hatte. Dies ist nur eine der Ungereimtheiten und Merkwürdigkeiten, die sich in diesem Fall aneinanderreihen. Ich gehe davon aus, dass die meisten der Leser dies bereits kritisch verfolgen.

 

Ja, volle Zustimmung. Besonders die "Korkenzieherlöckchen" Frau aus der BUNTE müsste eigentlichen jeden Anspruch auf Anonymität verlieren. Damit nicht nur die Anwälte, sondern auch Journalisten und Blogger vergleichen könnten, was sie im Gericht und was sie ausserhalb gesagt hat.

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Ich finde, es macht einen großen Unterschied, ob sich die Justiz vor die Presse drängt oder ob - wie im Fall Sack - der Angeklagte selbst die Presse einschaltet um sich (und nebenbei seinen Fall) populär zu machen. Ich habe bislang nur Pressemitteilungen von Herrn Sack, jedoch keine einzige der Staatsanwaltschaft gelesen. Vielleicht kann Herr Sack mal ein Beispiel nennen, wo in seinem Fall die Staatsanwaltschaft an die Öffentlichkeit gegangen ist. Ansonsten ist der Fall Sack für diese Diskussion irrelevant.

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Ich erinnere mich noch an einem Fall von "grandioser" Staatsanwalts-PR, ist ca. 10 Jahre her, es ging um den Laborarzt Dr. Schottdorf. Da wurde kurzfristig eine Sondersendung in der staatsgläubigen ARD angesetzt, es wurde vom "größten Skandal der deutschen Medizingeschichte" gesprochen, etc. Konkretes gabs in der Sendung kaum, aber das 45min lang. Besonders gut passte dass der Beschuldigte nicht wie ein Chorknabe aussieht, also einfach super für Anprangerung.

Und dann wurde der Doktor irgendwann freigesprochen, Sondersendung gabs natürlich keine. Eine Zeitlang hatte er sogar das Urteil auf seiner Homepage, war recht interessant zu lesen. Mehr zum Thema auch hier, die Staatsanwälte sind anscheinend schlechte Verlierer:
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-63947483.html

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