Das neue Cannabisgesetz – Teil 5: Regelungen zum privaten Eigenanbau
von , veröffentlicht am 07.04.2024Das KCanG sieht zwei legale Bereiche des Anbaus von Cannabis vor, einmal den privaten Eigenanbau zu Hause und den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis in Anbauvereinigungen.
1. Erlaubter Anbau nach § 9 KCanG
Der private Eigenanbau ist in § 9 KCanG regelt. Danach ist Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt.
Nach § 9 Abs. 2 KCanG darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau nicht an Dritte weitergegeben werden.
2. Erlaubter Besitz nach § 3 KCanG
Flankiert wird die Vorschrift durch § 3 KCanG, wonach Erwachsenen der Besitz von bis zu 25 g Cannabis außerhalb der Wohnung und bis zu 50g Cannabis am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt erlaubt ist.
§ 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 stellt klar, dass man die drei Cannabispflanzen zusätzlich besitzen darf.
Aus den drei angebauten Pflanzen darf man also nur 50 g Marihuana gewinnen. Ein darüber hinausgehender Teil muss vernichtet werden, wenn man sich im erlaubten Bereich bewegen möchte.
Bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial ist nach § 3 Abs. 2 S. 2 KCanG das Gewicht nach dem Trocknen maßgeblich.
3. Schutzmaßnahmen im privaten Raum
§ 10 KCanG bestimmt, dass Cannabis und Vermehrungsmaterial am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen sind, z.B. Cannabispflanzen in Grow-Boxen oder sonstigen Gewächshäusern mit Verriegelungsvorrichtungen sowie geerntetes Cannabis und nicht genutzte Cannabissamen in kindersicheren Behältnissen oder in Zimmern, die gegen Zutritt gesichert sind.
4. Folgen von Verstößen
Der Anbau von mehr als drei Cannabispflanzen oder Cannabispflanzen nicht zum Eigenanbau ist in § 34 Abs. 1 Nr. 2 KCanG unter Strafe gestellt. Gleiches gilt für den Besitz von mehr als 30 g Cannabis außerhalb der Wohnung und mehr als 60 g in der Wohnung bzw. insgesamt (=Kombination von innerhalb und außerhalb der Wohnung) oder von mehr als drei Cannabispflanzen (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).
Die Abgabe oder Weitergabe von Cannabis an Dritte ist strafbar nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 KCanG (bei Abgabe oder Weitergabe von Personen über 21 Jahre an Minderjährige als besonders schwerer Fall gem. § 34 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Buchst. a oder bei Gewerbsmäßigkeit als Verbrechen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 KCanG), im Falle der Gewinnerzielung als Handeltreiben nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG.
Der Besitz von mehr als 25 g bis 30 g Cannabis oder von mehr als 50 g bis 60 g Cannabis ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, der Anbau von bis zu drei Pflanzen in militärischen Bereichen eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 KCanG.
Die nicht zugriffsgesicherte Aufbewahrung von Cannabis und Vermehrungsmaterial ist bußgeldwehrt nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 KCanG.
Wohnen mehrere Personen in einer Wohnung, gelten m.E. die Grundsätze des Mitbesitzes. Mitbesitz heißt, dass mehrere den Besitz gemeinschaftlich ausüben, wenn jeder Verfügungsgewalt über das Cannabis hat (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 1009).
Das bedeutet: Wohnen z.B. zwei Personen über 18 Jahren in einer Wohnung zusammen und bewahren in einem Zimmer jeweils 50 g Cannabis zugriffsbereit auf, liegt meiner Auffassung nach für beide ein strafbarer Besitz von 100 g Cannabis vor, da sich jeder die Menge des anderen zurechnen lassen muss.
Die bisherigen Folgen meiner Serie:
Neue Serie zum Cannabisgesetz – Teil 1: Welche Gesetze werden geändert
Das neue Cannabisgesetz – Teil 2: Änderungen von BtMG und BtMVV
Das neue Cannabisgesetz – Teil 3: Änderungen im Straßenverkehr
Weitere Folgen:
- die Regelungen zu den Anbauvereinigungen
- die neuen Strafvorschriften des KCanG
- die nicht geringe Menge von Cannabis
- Absehen von Strafverfolgung beim Umgang mit geringen Mengen zum Eigenkonsum
- die wichtigsten Bußgeldvorschriften des KCanG
- Aufbau und Systematik des MedCanG
- die wichtigsten Straf- und Bußgeldvorschriften MedCanG
- Regelungen zu Therapie statt Strafe in KCanG und MedCanG
- Tilgung von Eintragungen im Bundeszentralregister
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben
3 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenGast kommentiert am Permanenter Link
"Ein darüber hinausgehender Teil muss vernichtet werden, wenn man sich im erlaubten Bereich bewegen möchte"
stimmt so nicht. § 3 Abs. 3 KCanG erlaubt den Besitz von über 50gr innerhalb des befriedeten Besitztums der Anbauvereingung
Gast kommentiert am Permanenter Link
Es geht hier um "Regelungen zum *privaten Eigenanbau*".
Prof. Dr. Henning Ernst Müller kommentiert am Permanenter Link
Sehr geehrter Herr Patzak,
Ihre Interpretation:
scheint mir ganz im Sinne der Politik der bayerischen Landesregierung zu sein: Möglichst weitgehende Förderung der gefährlicheren Droge Alkohol - zum Beispiel durch möglichst viele Wahlkampfauftritte des Ministerpräsidenten mit alkoholhaltigen Getränken - bei gleichzeitig möglichst weitgehender Beibehaltung der Kriminalisierung der Droge Cannabis. Mit dem Telos der Norm ist dieses Verständnis des Wortlauts aber m. E. kaum vereinbar. Nach Ihrer Auffassung: Auch wer - etwa als Lebenspartner oder Eheleute gemeinsam einen Vorrat bereithält, muss das besessene Marihuana voreinander verstecken oder jedenfalls in einzelne 50g schweren Einheiten in verschlossenen Behältnissen aufbewahren, da ihnen sonst jeweils einzeln der Besitz am gesamten Vorrat zugerechnet wird. Auch wer in der Ehewohnung Cannabis anpflanzt, darf also nicht etwa sechs Pflanzen anbauen, sondern muss sich auf drei beschränken oder aber (innerhalb der Ehewohnung!) zwei voneinander getrennte Pflanzbereiche anlegen, zu denen der Partner/die Partnerin keinen Zugang hat. Das erscheint mir eine völlig lebensfremde Auflage. Da muss die bayerische Justiz ernsthaft damit rechnen, demnächst in Satiresendungen verhohnepiepelt zu werden. Die gesetzliche Regelung ist (in Teilen) schon absurd genug, aber man muss es ja bei der Anwendung contra Gesetzgeber nicht noch übertreiben.
Beste Grüße
Henning Ernst Müller