DNA-Analyse im OWi-Verfahren - wer kommt denn auf sowas?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.08.2008

Editorials von juristischen Zeitschriften offenbaren manchmal wundersame Dinge, über die man ansonsten nichts lesen kann. So berichtet Rechtsanwalt Bernd Brüntrup aus Minden in der SVR 2007, Heft 7 (das Editorial steht leider nicht online zur Verfügung) von einem Fall, in dem das Amtgericht bei Problemen mit der Zuordnung einer entnommenen Blutprobe in einem Bußgeldverfahren eine DNA-Analyse angeordnet hat. Hiermit wollte die zuständige Richterin klären, ob die Blutprobe, die Drogen enthielt tatsächlich von dem Broffenen stammte, dem ja ein Vorwurf des Verstoßes gegen § 24a StVG gemacht wurde. Der Betroffene hatte Glück, weil das LG in der Beschwerdeinstanz den Beschluss aufhob! 

Schon ohne weitere Recherche im OWiG hätte sich m.E. die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt. Glücklicherweise regelt das OWiG aber sogar genau diesen Fall ausdrücklich - § 46 Abs. 4 S. 3 OWiG:

Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozessordnung ist unzulässig.

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1 Kommentar

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Wie ist die erschlichene DNA im Strafverfahren rechtlich zu bewerten (Verwertungsverbot)?

Etwa der Klassiker aus Krimis. Der Kommissar nimmt heimlich das Glas des Verdächtigen mit und lässt dieses auf DNA und Fingerabdrücke untersuchen (Verletzung Recht auf informationelle Selbstbestimmung)? Gibt es obergerichtliche Urteile dazu?

MfG

Julia

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