DTAG fühlt sich von BNetzA "zum Spitzeln gezwungen"

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 29.09.2008

In der taz gibt es heute einen interessanten Artikel mit der Überschrift  „Zum Spitzeln gezwungen". Laut taz hat die DTAG nun juristische Schritte gegen die BNetzA unternommen, „um die Verbindungsdaten ihrer Kunden besser zu schützen", wie es in dem Beitrag heißt. Von dieser fühle sich die DTAG zum Bruch des Fernmeldegeheimnisses genötigt. Hintergrund ist eine Weisung der BNetzA. Darin wird die DTAG verpflichtet, Verkehrsdaten "unverzüglich" auszuwerten, wenn Strafverfolgungsbehörden wissen wollen, wer genau hinter einer IP-Adresse steckt - und zwar auch dann, wenn kein richterlicher Beschluss vorliegt. Daher habe die DTAG beim VG Köln einen Eilantrag auf Aussetzung dieser Regelung gestellt, so ein Sprecher. " Zudem habe man bei der Bundesnetzagentur Widerspruch eingelegt.   Zur Not will die DTAG die BNetzA  verklagen, um die Rechtslage zu klären.

Quelle: http://www.taz.de/1/politik/schwerpunkt-ueberwachung/artikel/1/zum-spitzeln-gezwungen/

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3 Kommentare

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An der Stelle müsste man meines Erachtens auch darauf hinweisen, dass die Bundesnetzagentur in dem uralten Streit über die Rechtsgrundlage für die Abfrage von Bestandsdaten zu einer dynamischen IP-Adresse - denn um nichts anderes als die ewig junge Kiste § 100g StPO vs. § 113 TKG geht es bei der Angelegenheit - die durchaus ebenso breit unterstützte Gegenposition zur Auffassung der Telekom vertritt: "Für die als Zwischenschritt notwendige interne Verkehrsdatenauswertung bedarf es keines richterlichen Beschlusses", wird die Behörde in dem Artikel zitiert, womit sie auf einer Linie mit diversen Gerichtsentscheidungen sowie eines nicht unwesentlichen Teils der Literatur liegt, siehe etwa umfassend dazu Sankol, MMR 2006, 361.

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Interessant, aber fast auch schon ein alter Hut: Die DTAG ist seit Jahr und Tag Verfechter – mit guten Argumenten - der Auffassung, bei den hinter einer IP-Adresse gespeicherten Kundendaten handele es sich um Verkehrsdaten (früher: Verbindungsdaten), die lediglich aufgrund eines richterlichen Beschlusses gem. § 100g StPO herauszugeben sind.
Dieser Auffassung ist mehr und mehr in den vergangenen Jahren seitens der STRAFRECHTLICHEN höheren Rechtsprechung (LG Stuttgart, LG Hamburg etc.) das Wasser abgegraben worden, die (inzwischen) herrschende Rechtsprechung geht zunehmend von einer rechtlichen Einordnung als Bestandsdaten aus, die ohne richterlichen Beschluss nach den Vorschriften des TKG an die Strafverfolgungsbehörden herausgegeben werden müssen.
Ich denke, es handelt sich um reine (verständliche) Verzweifelung der DTAG, die TÄGLICH – und trotz Gesetzesänderung - mit einer zunehmenden Flut von Anfragen seitens der Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den leidlich bekannten Massenstrafanzeigen der Vertreter der Urheberrechtinhaber bei Verstößen durch Tauschbörsennutzung zu kämpfen hat. Die DTAG wird festgestellt haben, dass die Änderung des Urheberrechts (seit 01.09.), das nunmehr – theoretisch und nutzlos – einen zivilrechtlichen Heraugabeanspruch der Rechtinhaber gegen den Provider zulässt, keine Wirkung gezeigt hat und nach wie vor der Weg über die „kostengünstige“ Strafanzeige zur Ermittlung der Personalien des vermeintlichen Verletzters gewählt wird.
Die DTAG versucht offensichtlich noch einmal ihre Rechtsauffassung durchzusetzen, bevor ab 01.01. die Vorratsdatenspeicherung in Kraft tritt und dann längerfristig gespeichert und mitgeteilt werden muss.

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Ebenso wie Jan Spoenle denke ich, es geht hier nicht um die Art der hinter einer IP-Adresse gespeicherten Kundendaten. Es geht eher um den Typ der Abfrage. Diese (Bestandsdaten)Abfrage ist nämlich nur mit Hilfe von Verkehrsdaten möglich; technisch sind ZWEI Abfrageschritte erforderlich, um zu einer gegebenen dynamischen IP-Adresse den Anschlussinhaber zu ermitteln.

Der erste Schritt findet dabei intern beim Provider mit Hilfe von Verkehrsdaten statt. Der zweite Schritt ist eine "normale" Bestandsdatenabfrage, für die ohnehin kein richterlicher Beschluss erforderlich ist. Wichtig ist: Die Verkehrsdaten des ersten Schritts werden nur benutzt und NICHT an die Strafverfolgungsbehörden übermittelt.

Die Bundesnetzagentur ist nun der Auffassung, für den internen ersten Verkehrsdatenzugriff bedarf es keines richterlichen Beschlusses, somit auch nicht für die Gesamtabfrage.

Eine Klärung des Abfrage-Zwitters wäre wirklich sehr wünschenswert.

Vergleiche auch die ausführlich diskutierte "[BLACKBOX]-Problematik": http://www.blog.beck.de/2008/06/10/lg-frankenthal-provider-auskunft-gege...

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