Verkehrsrecht in anderen Blogs: eso ES1.0 - Freispruch wegen Fehlmessung

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.04.2009

In dem immer wieder empfehlenwerten Blog "Strafverfahren - in Koblenz und anderswo" von Rechtanwältin Kerstin Rueber findet sich zu dem Messsystem ES1.0 der Firma eso ein interessanter Bericht über ein Freispruchurteil. Es wurde hier ein Sachverständigengutachten eingeholt, dessen Ergebnis Frau Rechtsanwältin Rueber wie folgt zusammenfasst:

"...Der Sachverständige erstattete sein Gutachten und - die Messung war nicht ordnungsgemäß. Freispruch! Hintergrund: mein Mandant war mittels ESO 1.0 gemessen worden zur Nachtzeit auf einer leicht abfallenden Straße. Noch vor Erreichen der Fotolinie habe das Gerät nach den Ausführungen des Sachverständigen ausgelöst, weshalb von einem standartisierten Messverfahren keine Rede mehr sein könne..." 

Man darf hier sicher gespannt sein, ob das Urteil mit Urteilsbegründung abgesetzt wird und woran genau die Messung scheiterte. Sicher hätte bei Wegfall der "Standardisierung des Verfahrens" nämlich zunächst einmal ein großzügiger Sicherheitsabschlag nahegelegen. Hier muss die Messung schlichtweg unverwerwertbar gewesen sein.

 

Grundsätzlich ist anzumerken: Bei eso ES1.0 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne Rechtsprechung des BGH (St 39, 291 = NJW 1993, 3081 = NStZ 1993, 592; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321 = NStZ 1998, 360 (L)). Dies ist zumindest seit OLG Stuttgart NStZ-RR 2008, 123 anerkannt.

Ausführlich zu diesem Messsystem: Schmidt in: Krumm/Kuhnert/Schmidt, Straßenverkehrssachen, 4. Kapitel, Rn. 208 ff.

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1 Kommentar

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Ich beglückwünsche Frau RA Kerstin Rueber zu ihrer Behahrlichkeit und zu dem erstrittenen Freispruch.

Zum ESO 3.0 habe ich weitergehende prinzipielle Einwände, die sich auf das ESO 1.0 übertragen lassen.
http://blog.beck.de/2008/08/19/neue-messtechnik-haben-sie-erfahrungen-mi...

Wenn hier die Reflektion der Scheinwerfer am Boden vor der Durchfahrt des Fahrzeugs bewertet wurde, dann ist das doch ein sicherer Hinweis darauf, daß die Eignung für den "nicht aufmerksamen Betrieb" nicht besteht.

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