PoliScan Speed...ist standardisiertes Messverfahren!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.02.2010

Ich hatte es schon vor ein paar Tagen geahnt. Über kurz oder lang wird Poliscan als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Vorreiter ist das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1. 2010 - IV-5 Ss (OWi) 206/09 - (OWI) 178/09 I, zu finden hier: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2010/IV_5_Ss__OWi__206_09____OWI__178_09_Ibeschluss20100120.html

Dies bedeutet, dass für das tatrichterliche Urteil (ohne Besonderheiten) nur noch folgende Festellungen zum Messsystem erforderlich sind:

- Benennung des Messverfahrens

- gewährter Sicherheitsabschlag

- vorgeworfene Geschwindigkeit

 

Aktueller Nachtrag (Stand 23.2.2010):

Das OLG Karlsruhe Beschluss vom 17.2.2010 - 1 (8) SsBs 276/09-AK 79/09 hat die Frage offengelassen:

 

"...Der Senat kann vorliegend offen lassen, ob es sich bei dem bei der Messung auf der Bundesautobahn A 8 Fahrtrichtung Stuttgart-Karlsruhe eingesetzten tragbaren Messgerät der Marke „PoliScan Speed“ der Firma Vitronic um ein anerkanntes und weitgehend standardisiertes Messverfahren handelt (so nunmehr OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.01.2010, IV-5 Ss-OWi 206/09 - (OWi) 178/09; offen gelassen in: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.02.2010, 3 (5) SsBs 629/09 - AK 4/10; vgl. allg. hierzu BGHSt 39, 241 ff.; 43, 277 ff.; OLG Hamm VRS 97, 144 ff.; OLG Stuttgart DAR 2007, 657 ff. und NZV 2008, 43 ff.; OLG Saarbrücken NZV 1996, 207 ff.) oder die unter anderem gegen die Nachprüfbarkeit und Zuverlässigkeit des Messverfahrens vorgebrachten Einwände (vgl. hierzu Löhle DAR 2009, 422 ff.; AG Dillenburg DAR 2009, 715 f. mit kritischer Anmerkung von Priester zum Messverfahren, abgedruckt in: jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6) eine solche Einstufung nicht zulassen, denn das Amtsgericht hat seine Feststellung, der Betroffene habe die an der Messstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 28 km/h überschritten, im Einzelfall rechtsfehlerfrei begründet (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.11.2009, 2 Ss 1450/09)...."

link:

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=OLG+Karlsruhe&Art=en&Datum=2010&nr=12605&pos=2&anz=7

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13 Kommentare

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Das OLG Düsseldorf macht es sich mit der Entscheidung deutlich zu leicht und setzt sich nicht mit den eigentlichen Problemen des Messverfahrens auseinander. RA Burhoff hat auf seiner Seite das m.E. richtig dargestellt.

http://blog.strafrecht-online.de/2010/02/poliscanspeed-ist-standardisiet...

Zu Recht nehmen immer mehr AGs die Unverwertbarkeit der Messung an:

AG Lübben: http://blog.strafrecht-online.de/2010/02/und-noch-einmal-zur-unverwertba...

AG Dillenburg: http://blog.strafrecht-online.de/2009/11/poliscanspeed-messverfahren-gen...

oder AG Wiesbaden, Az. 77 OWi 5521 Js 36991/08; AG Mannheim vom 02.12.2009, Az. 29 OWi 504 Js 16925/2009-AK 567/2009; AG Solingen vom 02.04.2009, Az. 23 OWi-81 Js 2227/08-75/08

Sehr gut hat der anerkannte technische Sachverständige Dr. Johannes Priester dies in seiner Veröffentlichung vom 21.01.2010 "Nachträgliche Verifizierung von Messwerten bei Geschwindigkeitsmessgeräten am Beispiel Vitronic PoliScanSpeed" dargestellt (jurisPR-VerkR 2/2010 Anm. 6).

Denn wie kann eine Verurteilung erfolgen, wenn das Zustandekommen des Messergebnisses seitens des Herstellers nicht offen gelegt ist und damit noch nicht einmal die besten Sachverständigen eine Prüfung vornehmen können. Das ist in etwa so, als wenn man wegen einer BAK von 1,7 Promille wegen § 316 StGB verurteilt wird, obwohl keiner überprüfen kann, wie das Messergebnis (die BAK) zustande kam. Da kann man nur den Kopf schütteln.

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Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht aussagekräftig und besagt hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Poliscan-Geräte überhaupt nichts.

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@ Gerd:

Worin unterscheidet sich PSS von Handlaser, Einseitensensor etc? Auch diese Messgeräte können ihre konkrete Messwertbildung nicht nachträglich transparent machen. Wie PSS sind diese Verfahren auf Einhaltung der Fehlergrenze von der PTB geprüft und werden jährlich geeicht. Sicher hat das OLG Düsseldorf sehr pauschal argumentiert, weshalb genug Spielraum für künftige Einspruchsbegründugen bleibt. Richtig ist auch, dass man sich eine bessere Dokumentation vorstellen kann, was aber nicht mit unzuverlässiger Messung verwechselt werden kann. Andererseits werden weiterhin eine Vielzahl von Zweifeln verbreitet, die gutachterlich längst widerlegt sind. Kennen Sie einen nachgewiesenen falschen Messwert aus einer Realmessung (kein atypischer gestellter Vorgang), der gutachterlich belegt ist?

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@ H.W.

Leider weist die Messung mit dem Gerät PoliscanSpeed entgegen Ihrer Auffassung erhebliche Probleme auf. Es ist gutachterlich bei Realmessungen festgestellt, dass in ca. 5 % der Fälle die angeblich einwandfrei funktionierende Unterscheidung von PKW und LKW nicht funktioniert. So werden PKW als LKW erkannt und umgekehrt. Weiterhin wird im Messfoto die Nummer der Fahrspur eingeblendet, auf der sich das gemessene Fahrzeug bewegt. In fast 5% aller fälle trifft diese Fahrspurerkennung nicht zu. Auch hier wird ein auf Fahrspur 1 fahrendes Fahrzeug als ein auf Fahrspur 2 fahrendes Fahrzeug identifiziert und umgekehrt. Seltsamerweise werden zudem Motorräder so gut wie überhaupt nicht erfaßt. Letztlich entsteht der Messwert in einem erheblichen Abstand von bis zu 30 Metern vor der Fotoposition. Der Bereich des Messwertes ist damit auf den Messfotos allenfalls in einem sehr schmalen Ausschnitt abgebildet. Damit ist eigentlich die PTB-Anforderung 18.11 Abschnitt 3.5.4, der lautet "Das Registrierbild muss die Zone der Messwertentstehung abbilden", nicht eingehalten. Die erstellten Gutachten, in den Verfahren, in denen ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgte, sprechen Bände. Man muss schon selbst technischer Sachverständiger sein, um diese Gutachten überprüfen zu können. Ansonsten bleibt hier wie immer, dass sich Richter und Anwälte auf die Spezialkenntnisse der Gutacher verlassen müssen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch die PTB Fehler macht, wie die Vergangenheit gezeigt hat. Zu einem rechtsstaatlichen Verfahren gehört auch der Umstand, dass ein Messergebnis zumindest durch Sachverständige nachvollzogen werden kann.

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Vielen Dank, Gast.

Interessant ist diese Passage:

Zwar trifft es - wie vom Amtsgericht festgestellt - zu, dass auch vom Sachverständigen die eigentliche Messwertbildung der bei der Messung eingesetzten Baureihe des Messgeräts „PoliScan Speed“ nicht überprüft werden konnte, weil das Programm keine Reproduktion der konkreten Lage der Messstrecke innerhalb des Erfassungsbereichs sowie der gemessenen Geschwindigkeitswerte, die zur Bildung der ausgewiesen Durchschnittsgeschwindigkeit führt, zulässt. Die Besonderheit dieses auf einer Laserentfernungsmessung beruhenden Verfahrens besteht nämlich darin, dass das Fahrzeug nach der eigentlichen Messwertbildung innerhalb der Messstrecke noch eine weitere Strecke fährt, bevor das Digitalfoto zum Zeitpunkt der optimalen Erkennbarkeit des Fahrzeugführers ausgelöst wird. Auch ist eine Nachprüfung der Messwertbildung im konkreten Einzelfall durch einen Sachverständigen nicht möglich, weil der Gerätehersteller und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die hierfür notwendigen Daten im Hinblick auf Patentschutzrechte nicht veröffentlichen.

Insoweit teilt der Senat aber die Ansicht des Amtsgerichts, dass der ermittelte Geschwindigkeitswert jedenfalls bei der Messung eines allein ankommenden Fahrzeugs - eine andere Fallgestaltung stand hier nicht zur Entscheidung an - unter normalen Umständen innerhalb der vorgegebenen Toleranzen nicht zu beanstanden ist, denn insoweit kann es für die tatrichterlich Überzeugungsbildung im konkreten Fall ausreichen, dass die von der DEKRA in mehreren Versuchsreihen durchgeführten Fahrversuche - wie auch im Urteil dargelegt - die dort durch das Gerät jeweils ermittelten Geschwindigkeitswerte bestätigt haben und im konkreten Fall Fehler bzw. Fehlmessungen nicht aufgetreten sind. Eine besondere Fallgestaltung, bei welcher eine Fehlzuordnung eines Fahrzeuges möglich sein oder eine Nachprüfung der Messwertbildung durch einen Sachverständigen angezeigt sein könnte, liegt hier nicht vor

 

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@gast:

Ja es ist unglücklich, dass Informationen wie die Lkw/Pkw-Erkennung zu einem gewissen Prozentsatz nicht zutreffen. Allerdings ist das für die Messwertbildung sowie die Zuordnung völlig belanglos, was sie erkennen könnten, wenn ihnen das System bekannt ist. Ähnlich verhält es sich mit der Fahrspurzuordnung, denn die Messwertzuordnung beruht nicht hierauf, sondern auf dem auf das gemessene Objekt pojezierten Auswerterahmen. Dieses "Identifizierungsmerkmal" fehlt anderen Systemen. Unwidersprochen ist, dass Anforderungen, die an PSS gestellt werden, von keinem anderen System erfüllt werden. Da bisher keine erwiesen falschen Messwerte nachgewiesen werden können, ist es doch nachvollziehbar, dass die Gerichte keinen Anlass sehen, den Sachverständigen der PTB, welchen die Messwertbildung wohl offengelegt wurde, zu misstrauen. Und fast alle Freispruchsbegründungen erfolgten nicht aufgrund von Fehler-Nachweisen, sondern aufgrund Zweifeln mangels Kenntnis der Technik. Dedshalb entscheiden die Gerichte jetzt fast ausnahmslos anders, nachdem eine Vielzahl von Gutachten die Richtigkeit der Messungen bestätigt haben.

Dennoch bin ich nicht blauäugig und schon dafür, bei Zweifeln zugunsten eines Betroffenen zu entscheiden. Aber bitte nicht aufgrund wilder Spekulationen. Hätte das OLG Karlsruhe Probleme eingestanden, hätte es eingestellt. Wie ich die Entscheidung kenne, wurde gerade deshalb verworfen, da es keine konkreten Hinweise auf Mängel gab.

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Nachtrag zu Motorradmessung: Ihre Aussage zeigt, dass Sie das System nicht kennen. Die Front eines Motorrades bietet i. d. R. keine ausreichende Reflexionsfläche (kein Frontkennzeichen, Scheinwerferhöhe) und ist daher leicht erklärbar. Im abfließenden Verkehr sieht es ganz anders aus, nur dass das wegen der Fahrerfeststellung wenig Sinn macht ohne Anhaltekontrolle. 

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@ H.W.

Das OLG Karlsruhe hat sehr wohl die Probleme eingestanden. Das zeigt die Begründung der Entscheidung deutlich. Wären auf dem Beweisfoto zwei Fahrzeuge zu sehen gewesen, hätte das Gericht die Rechtsbeschwerde nicht verworfen. Insoweit ist auch sehr relevant, ob die Fahrspur richtig angezeigt wird. Auch die richtige Zuordnung von LKW und PKW ist somit wichtig. Auch falsch ist Ihre Behauptung, dass die Gerichte jetzt fast ausnahmslos zugunsten der Verwertbarkeit der Messung mit Poliscanspeed entschieden. Die letzte veröffentlichte Entscheidung (AG Lübben) ist gerade einmal vor einem Monat gefällt worden.

Ihre detaillierte Kenntnis des Messsystems lässt den Schluss nahe liegen, dass Sie entweder Sachverständiger sind oder aber der Herstellerfirma Vitronic nahe stehen. Da mir aber keine Sachverständigen bekannt sind, die dieses System so uneingeschränkt finden und Sie dieses so vehement auch auf diversen Portalen im Internet verteidigen, scheint mir zweiteres wohl doch näher zu liegen.

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Ich bin weder Sachverständiger noch Angehöriger Fa. Vitronic. Ich bilde mir einfach ein Urteil aus den mir bekannten Informationen. Sie dürfen auch gerne Ihre Zweifel behalten und ich habe auch darauf hingewiesen, dass bei begründeten Zweifeln eine Messung nicht verwendet werden soll, weder bei PSS noch bei anderen Verfahren. Welche behaupteten Mängel, die bisher/früher zu Einstellungen geführt haben, sind denn noch unwiderlegt? Problem ist, doch, dass Sie nur im Konjunktiv (hätte, wenn...) argumentieren. Man kann nicht einfach etwas hinzudichten und dies als Argument anführen. Das OLG Karlsruhe hat nicht einfach auf "standardisiertes Verfahren-OLG Düsseldorf" verwiesen, sondern den Einzelfall geprüft. Seit Ihrem genannten Urteil kenne ich z. B. aus Freiburg nur Verurteilungen, keinen einzigen Freispuch. Haben Sie eine Statistik zu prozentualen Einstellungen/Freisprüchen aufgrund technischer Mängel?

Kann man davon ausgehen, dass OLG nicht leichtfertig entscheiden?

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@ Gast Nachtrag:

Zwischenzeitlich gibt es eine sehr detaillierte Untersuchung der Gutachter Priester und Weyde, welchen auch der Quellcode bekannt gegeben wurde,  veröffentlicht in DAR 2/2010 zu PSS. Ich meine, da werden Ihre Bedenken weitestgehend ausgeräumt. Um es gleich vorweg zu nehmen: ich kenne diese Gutachter nicht und habe sie auch nicht beauftragt.

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Schönen guten tag,

ich will nur ganz kurz etwas zur Technik sagen:

1. kann ich mir vorstellen, dass das System gut funktioniert, da ich als Entwicklungsingeneur selbst mit LIDAR Systemen zu tun habe und diese gut kenne.

2. kann ich aber auf keinen Fall verstehe, wie die Firma Vitronic sich dieses Problem selbst eingebrockt hat.

Wenn man schon digitale direktübertragung hat, könnte man folgendes machen um die Probleme die jetzt bestehen uaszuräumen:

    - Speicherung der Messwerte der Sensoren von ersteerkennung des dann als zu schnell erkannten Objekts bis hin zum Beweisfoto

    - zwei Fotos machen. 1. sobald Geschwindigkeitsüberschritung erkannt wurde und dann noch um das Foto zu amchen auf dem der Fahrer / das Nummernschild am besten zu erkennen ist (das 30m vor dem Blitzer)

 

somit könnte man

A. zeigen ob die Software die Sensordaten richtig ausgewertet hat

B. Die digitaldaten mithilfe zweier Optischer Bilder verifizieren. --> Ja, das richtige auto wurde erkannt!

 

 

An dieser Diskussion ist eindeutig die Firma schuld.

Es scheint als hätte diese noch nie etwas von einer FMEA gehört.

Falls Firma Vitronic hier nachhilfe benötigt, einfach eine email schreiben.

Ich helfe gerne!

 

Jetzt noch was ich wirklich loswerden wollte:

@ H.W.

Ja es ist unglücklich, dass Informationen wie die Lkw/Pkw-Erkennung zu einem gewissen Prozentsatz nicht zutreffen. Allerdings ist das für die Messwertbildung sowie die Zuordnung völlig belanglos...

 

Ich würde gerne wissen ob sie es immer noch als unglücklich bezeichnen und "belanglos" finden, wenn sie aufgrund einer Daten-Fehlinterpretation ihren Führerschein und somit vielleicht Job + Existenz verlieren.

 

Eine solche Aussage finde ich "bedenklich"  (um nicht beleidigend zu werden)

 

 

schöne Grüße

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@#12

Wenn Sie denn das Verfahren technisch so gut kennen, sollten Sie wissen, wie die Pkw/Lkw-Erkennung funktioniert und mit der Messwertbildung nichts zu tun hat. Es gibt z. B. in der Größe identische Fahrzeuge, die auf- oder abgelastet einmal als Lkw, einmal als Pkw zugelassen sind. Da kann nunmal keine Software erkennen.

Messtechnisch ist es also eher belanglos, ob Pkw oder Lkw ausgewiesen wird. Das muss für die Ahndung ohnehin verifiziert werden. Man kann nur sagen, dass Vitronic das hätte sein lassen können, andere Verfahren machen das auch nicht. Entscheidend ist nur, ob der Messwert dem richtigen Objekt zugeordnet wurde. Das geschieht durch den Auswerterahmen, aber nicht durch die Qualifizierung Lkw/Pkw. Weshalb sollten Sie wegen dieses Umstandes den FS oder die Existenz verlieren?

Ansichten und Meinungsäußerungen sind Teil einer Diskussion, eventuell auch kritikwürdig. Aber weshalb sollte das Anlass sein, mit dem Gedanken einer Beleidigung zu spielen?

Was ich sicher nicht bestreite ist, dass es Optimierungsmöglichkeiten gibt. Das gilt aber bestimmt nicht nur für Vitronic PSS.

 

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