VKH-Beschwerde im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 19.04.2010

Die einstweilige Anordnung ist im Familienrecht ein ausgesprochen scharfes Schwert, insbesondere deshalb weil die Beschwerde gemäß § 57 S. 2 FamFG nur zulässig ist bei Entscheidungen über

  • die elterliche Sorge
  • die Herausgabe eines Kindes
  • das Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson
  • Gewaltschutzanordnungen
  • eine Wohnungszuweisung

Alle anderen einstweiligen Anordnungen sind - nach Durchführung der mündlichen Verhandlung gemäß § 57 S. 1 FamFG - nicht anfechtbar (siehe auch hier: http://blog.beck.de/2009/04/30/einfuehrung-in-das-famfg-teil-ix)

Wie eine Beteiligte jetzt erfahren musste, schlägt das auf die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen zur Verfahrenskostenhilfe durch. Ihr war in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend Unterhalt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht durch das FamG versagt worden.

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist nach Auffassung des OLG Hamm nicht statthaft, da auch Entscheidungen in der Hauptsache der Anfechtung nach § 57 FamFG nicht unterliegen. Der Beschwerderechtszug könne im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zur Vermeidung wiederstreitender Entscheidungen nicht weiter führen als der Hauptsacherechtszug, wenn die Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten in der Sache abgelehnt worden ist. Die Antragstellerin hat lediglich die Möglichkeit einer Gegenvorstellung (vgl. den Rechtsgedanken aus § 321 a ZPO).

OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2010 - 2 WF 12/10 BeckRS 2010 06462

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen