Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 3

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 21.10.2010

Noch ein Nachtrag zur Diskussion um § 81a StPO (auch wenn das Thema manchen Blogleser vielleicht schon langweilt: Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! und Richtervorbehalt bei Blutprobenentnahme: Weg damit! - Teil 2). Die GdP hat nun auch pflichtgemäß Stellung genommen. Aus der Pressemitteilung, die Herrn Frank Richter von der GdP zitiert:

"...Richter: „Vor allem nachts kommt es häufig zu Situationen, in denen die Polizei sehr schnell erfahren muss, ob sich der Verdacht bestätigt, dass ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol- oder illegaler Drogen steht und so seine Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt ist. Wenn es der Polizei dann nicht gelingt, zeitnah einen Richter zu erreichen, der eine Blutprobenentnahme anordnet, kann es passieren, dass der Fahrer straffrei davonkommt.“

Müsse der Fahrzeugführer längere Zeit festgehalten werden, könne sich, so Richter, die Wirkstoffkonzentration so stark vermindern, dass ein strafwürdiger Nachweis immer schwieriger werde. Richter: „Für die Polizei ist es frustrierend, mit ansehen zu müssen, dass ein mutmaßlicher Täter aufgrund solcher unnötiger Verzögerungen ungestraft davonkommt. Das ist auch den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar.“

 

(Die Pressemitteilung habe ich gefunden über den "Fremdblogbeitrag": Realitätsferner Richtervorbehalt?)

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50 Kommentare

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Das ist nun wirklich keine "Information". Die GdP ist von den Interessen her natürlich eher dafür, dass ihre Mitglieder alles dürfen ohne von aussen auch nur irgendwie beschränkt zu werden. Deswegen ist die GdP auch für Vorratsdatenspeicherung und gegen Namensschilder bei ihren Mitgliedern.

Vielleicht könnte man ja Verkehrsrichter ganz abschaffen. Schliesslich gibt es doch die liebe Polizei, und die ist bekanntlich Auftragsnehmerin der "objektivsten Behörde der Welt" und somit selbst immer richtig :-)

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"Vor allem nachts kommt es häufig zu Situationen, in denen die Polizei sehr schnell erfahren muss, ob sich der Verdacht bestätigt, dass ein Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol- oder illegaler Drogen steht und so seine Fahrtüchtigkeit erheblich eingeschränkt ist."

Klingt für Insider doch sehr nach pseudologischer Leerformel.

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Das Thema Richtervorbehalt ist ein schönes Beispiel für den Gebrauch von Medienmacht und zu diskutierender journalistischer Sorgfalt. Die Argumente sprechen zwar eindeutig für den Beibehalt des Richtervorbahlts, da die Gegenseite nur jeweils individuell motivierte Pragmatismuserwägungen vorzubringen hat, jedoch ist ein Portal wie hier des Beck-Verlages natürlich sehr gut geeignet, auch die Mindermeinungen der hier aktiven Blogger etwa in Suchmaschinen zu forcieren.

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PS: Mindermeinungen ioS sind die Versuche, den Richtervorbehalt aus zumeist persönlichen und/ oder pragmatischen Gründen abzuschaffen.

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@ "Gehirn"

Dass Anwälte die Front "Richtervorbehalt" behalten wollen, leuchtet ein. Ist das doch eine wunderbare Fehlerquelle, die sich zugunsten des Mandanten nutzen lässt. Das macht aber aus der Meinung, die für die Abschaffung des Richtervorbehalts bei Blutproben ist, noch längst keine "Mindermeinung".

Wo der rechtsstaatliche Gewinn liegen soll angesichts dessen, dass derzeit praktisch ein Automatismus gegeben ist, der dazu führt, dass die Anordnung zu treffen ist, wenn denn ein Richter erreicht wird, erschließt sich mir nicht. Der Richtervorbehalt führt vielmehr zu einer unguten Verschiebung der Verantwortung.

Es scheint ja die Auffassung zu geben, Polizisten hätten nichts besseres zu tun, als ständig unnötige Blutproben zu nehmen. Nehmen wir das für einen Augenblick ernst. Hat der Richter die Blutprobe genehmigt, weil ihm Verdachtszeichen für Alkohol geschildert worden sind, die einer telefonischen Überprüfung nicht zugänglich sind, dann gibt es eine rechtmäßige Anordnung, gegen die Widerstand unzulässig ist. Wird die Anordnung durch den Polizisten aus eigenem Recht getroffen, obwohl objektiv keine Verdachtszeichen bestehen, dann kann sich die Sachlage anders darstellen, wenn sich Betroffene wehrt.

Wo liegt da die Stärkung der Rechte der Betroffenen?

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@ Gehirn:

"Die Argumente sprechen zwar eindeutig für den Beibehalt des Richtervorbahlts,"

Ist es so? Ich sehe das völlig anders. Dass man über die Abschaffung unterschiedlicher Meinung sein kann, ist völlig klar. Aber weshalb die Argumente eindeutig für den Beibehalt sprechen sollen, erschließt sich mir nicht (es wird ja auch nicht gesagt, wieso dies der Fall sein soll). 

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1. Die telefonische richterliche Anordnung stellt keinen effektiven Rechtsschutz dar. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Bereitschaftsrichter sich nicht selbst zur Polizeistation begibt, um sich einen Eindruck von der Situation zu machen. Von dem Arzt, der das Blut abnimmt, wird das auch verlangt.

 

2. Für den Fall, daß aufgrund einer relativ geringen Wirkstoffkonzetration im Blut ein Beweismittelverlust droht, weil der Beschuldigte offensichtlich nur leicht benebelt ist, bleibt der Anwendungsbereich für die Annahme von "Gefahr in Verzug" bestehen.

 

3. Bei erheblicher Trunkenheit droht selbst in mehreren Stunden kein Beweismittelverlust durch Abbau.  Zeit genug, um eine richterliche Anordnung einzuholen.

 

4. Die Polizei führt den drohenden Beweismittelverlust durch zögerliches Handeln oftmals selbst herbei. Das darf nach der Rechtsprechung des BVerfG jedoch die Annahme von Gefahr in Verzug nicht begründen.

 

5. Der Richtervorbehalt war auf Initiative der Rechtsprechung eingeführt worden. Weshalb er nun rund 80 Jahre später wieder abgeschafft werden soll, nur weil manche Richter es offenbar als lästig empfinden, ihren Dienst nachts und am Wochenende zu versehen, leuchtet nicht ein. Rechtsstaatlicher Fortschritt sieht anders aus.

 

6. Der Richtervorbehalt soll aus reiner Bequemlichkeit von Polizeibeamten und Richtern abgeschafft werden, obgleich es nur eines geringen organisatorischen Aufwandes bedürfte, um seine effektive Anwendung sicherzustellen. Das wollen aber viele Polizeibeamte nicht, weil sie nicht gerne von Richtern kontrolliert werden und meinen, alles selbst zu können (obgleich manchen schon das kleine 1x1 der StPO abgeht). Das wollen aber auch viele Richter nicht, weil sie zu bequem sind und ihre arbeitszeitliche Unabhängkeit offenbar über den Rechtssschutz der Bürger stellen.

 

7. Vorschlag für alle "Pragmatiker": die präventive richterliche Kontrolle möglichst in allein Bereichen abschaffen. Zum einen winken die meisten Richter ohne viel Federlesen ohnehin jeden Antrag durch. Zum anderen verstehen die Ermittlungsbehörden dies  als Bestätigung ihrer guten Vorarbeit, womit letztlich erwiesen wäre, daß der Richtervorbehalt völlig überflüssig ist. Eine nachträgliche Kontrolle ist ausreichend.

 

 

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@ Heinz:

Schauen Sie sich doch einmal bei google maps ein paar Amtsgerichtssitze und die Polizeidienststellen an, lassen Sie die Entfernung berechnen und rechnen Sie die Fahrzeit aus. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte auch noch vom Anhalteort zur PI gebracht werden muss, kann man sich mit etwas grundlegendem Nachdenken ausrechnen, dass bis zum Eintreffen des Richters einige Zeit vergehen wird, in der ein BAK-Abbau (oder Drogenwirkstoffabbau) stattfindet. Genau wegen solcher  Zeitverzögerungen dürfen auch nach den BVerfG-Entscheidungen im übrigen auch nach geltender Gesetzeslage und bei entsprechender Dokumentation GiV- Anordnungen ergehen.....

Der Abbau innerhalb mehrerer Stunden ist aufgrund unterschiedlicher Konstitution (o,1-o,2 %o pro Stunde) nicht unerheblich. Geübte Trinker bauen auch schon mal mehr als 0,2 ab.

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@#7

zu Punkt 1:

Könnte man so sehen. Aber wieso gibt es dann in der StPO nicht den Ermittlungsrichter, wie in anderen Ländern? Der Arzt führt die Anordnung nur aus. Alle Ärzte di ich kenne, würden eine willkürliche Anordnung nicht ausführen.

zu Punkt 2:

Könnte man diese Bewertung (geringe/hohe Wirkstoffkonzentration) einfach so treffen, würde sich jede Blutprobe erübrigen. Kann den Gehalt dieser Argumentation nicht erkennen.

 

zu Punkt 3:

Falsch gedacht. Es geht um die BAK und Grenzwerte, evtl. gar Schuldfähigkeit zur Tatzeit, nicht irgend wann. Größere Verzögerungen führen immer zu mehr oder weniger Ungenauigkeiten. Im Übrigen beseitigt das nicht das Problem der dann nötigen Freiheitsbeschränkung/-entziehung.

 

zu Punkt 4:

Dann tritt ja erwiesener Maßen der Rechtsschutz ein. Die Behauptung, dass das oftmals so sei, können Sie wohl kaum belegen, noch hilft das hinsichtlich einer anzustrebenden Regelung oder der Lösung des Problems.

zu Punkt 5:

Das trifft wohl den Kern des Problems. Weshalb jedoch ständig argumentiert wird, die Polizei wolle nicht, ist unverständlich, da sie mangels Bereitschaftsdienst meist ja gar nicht kann.

zu Punkt 6:

Sie unterstellen Bequemlichkeit der Polizei. Hier verhält es sich wie bei Punkt 5. Was soll der Quatsch. Jeden Tag holen sich Polizeibeamte tagsüber für solche Maßnahmen richterliche Anordnungen ein. Im Übrigen liegt es meist in der Natur des Menschen, unangenehme Entscheidungen auf andere zu übertragen. Es ist also leichter und bequemer, sich die Anordnung von einem Richter geben zu lassen. Die richterliche Kontrolle ist die gleiche, ob sie sofort oder später erfolgt. Nur ist die nachträgliche Kontrolle viel unangenehmer, da die Maßnahme dann schon erfolgt ist. Wer will sich dann bescheinigen lassen, dass er unrechtmäßig gehandelt hat?

zu Punkt 7:

Zu dieser Ohrfeige mögen die hier bloggenden Richter Stellung nehmen.

Ihre Darstellungen zeugen gerade nicht von Kenntnis eines 1x1. Bei derartigem Mißtrauen in die Grundfeste der Organe der Rechtsprechung sowie der Executive, verstehe ich nicht, wie Sie die Rechtsstaatlichkeit durch solch eine Regelung retten wollen.

 

 

 

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@ Heinz

Ihr Vorstellung von effektivem Einsatz von Richterkräften ist bemerkenswert.

Jahrzehntelang hat sich niemand ernsthaft daran gestoßen, dass Blutentnahmen ohne richterliche Genehmigung durchgeführt wurden. Warum nur? Erst vor recht kurzer Zeit hat man diesen Spielplatz "entdeckt". Dass dieses liebgewonnene Spielfeld aus Verteidigersicht nicht wieder verloren gehen soll, kann ich gut verstehen.

Nachdem man den Richtervorbehalt wiederentdeckt hat, lohnt es sich darüber nachzudenken, ob die Kosten und der Aufwand, die durch seine nunmehr stattfindende Beachtung entstehen denn auch wirklich lohnen. Gäbe es ihn nicht, würde man ihn einführen? Ich glaube nicht.

Die Idee, dass die Richter zu den Leuten fahren sollen, ist hübsch. Dazu vielleicht für sie ein paar Informationen: Es ist nicht Einstellungsvoraussetzung für einen Richter, einen Führerschein zu haben. Nicht jedes Amtsgericht verfügt über einen Dienstwagen. Taxis sind ebenfalls nicht immer zeitnah verfügbar. Wenn Sie das wirklich so durchziehen wollen, wie sie es vorgestellt haben, dann müssen Sie Fahrer einstellen und massenhaft Dienstwagen bestellen.

Lohnt das alles wirklich?

Das Argument: "Wehret den Anfängen!" ist immer ein  Zeichen dafür, dass einem nichts gescheites einfällt.

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Ach Heinz,

offenbar gibt es gerade in (Pseudo-)Juristenkreisen immer noch viele, die den durchschnittlichen Polizeibeamten als hirnlosen Büttel sehen, der in seiner Ausbildung neben Schlagstockschwingen und Armeverbiegen höchstens noch Singen und Klatschen lernt.

Was bitte ist den das kleine 1x1 der StPO?

Warum sollte sich die Polizei sich so tiefschürfend damit auskennen? Ist es für sie vielleicht wichtig wie und in welcher Form Beweisanträge eingebracht werden oder sonstige Prozeßbegleitenden Bestimmungen?

Ein Polizist muß sich mit den für ihn relevanten Eingriffsmaßnahmen auskennen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen können. Dazu gehört übrigens mehr als nur stur aus der StPO zu zitieren, u.U. sind noch andere Rechtsnormen, wie z.B. Verwaltungsrecht relevant.

Könnten sie aus dem Stehgreif die Rechtmäßigkeit einer Zwangsanwendung prüfen, eine Versammlungsrechtliche Einordnung einer Menschenmenge vornehmen, nebst eventuellen Folgemaßnahmen?

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@Heinz: Zu 6: Eigentlich müsste es doch möglich sein dass die Nachtdienste der Richter zentral gemacht werden, also in den "Gefangenensammelstellen" wo die Leute eingetütet werden. Staus gibt es Nachts keine. Und man würde auch weniger Richter brauchen. Und dann könnten sich die Richter auch leicht überzeugen, ob der "Kunde" tatsächlich angetrunken ist oder lediglich "unbeliebt", weil "falsche" Hautfarbe, weil Journalist der polizeikritische Artikel geschrieben hat, oder weil der Polizist als Officer Bubbles bekannt ist :-)

@9: Leider sieht man im TV sogar in Sendungen, die die Polizei positiv darstellen wollen, andauernd wie die Rechte der Beschuldigten missachtet werden. Belehrung über Schweigepflicht? Selten.

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@Tilman

Ich habe in keiner Weise rechtswidriges Verhalten verteidigt, noch ausgeschlossen, dass es solches gibt, oder?

Dazu möchte ich selbst meiner Rechte auch nicht beschnitten werden.

Ihre Beispiele gehen jedoch völlig am Thema Richtervorbehalt vorbei. Dürfen dem schwarzen Polizisten Seifenblasen in die Augen geblasen werden? Besteht da nicht eine Gesundheitsgefahr gem. Warnhinweis auf der Verpackung? Was kann der Beamte denn dem unbeliebten Menschen dunkler Hautfarbe oder unbeliebten Journalisten durch eine willkürlich angeordnete (oder mit richterlicher Anordnung abgesegnete) Blutentnahme nachweisen oder anhängen? Ich sehe da zu viel Krimi, FBI, Cobra 11 und all so Quatsch.

Im Übrigen gibt es keine Schweigepflicht, allenfalls ein Schweigerecht.

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@13: Das mit der "Schweigepflicht" war ein Tipp/Denkfehler.

Der Polizist auf dem Video trug eine Sonnenbrille.

Was eine unnötige Blutentnahme anrichten kann? Zeitverlust. Z.B. wenn man auf dem Weg auf eine Demonstration ist.

Beispiel hier:

http://tdn.com/news/article_b0ec03e2-585c-11df-9b9e-001cc4c03286.html

Polizei ist im wesentlichen überall gleich. Siehe deren Verhalten bei Stuttgart 21.

 

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@Tilman

Und dafür soll ein Polizist eine Anzeige wegen Körperverletzung im Amt oder gar den Verlust seines Berufes/seiner Existenz in Kauf nehmen. Also bitte, das sollten Sie mir erklären können.

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Polizisten haben sicher einen verantwortungsvollen und auch mitunter anstrengenden Beruf, doch wer hat den nicht, polizeiliche Willkür ist leider keine Seltenheit, schon daher sollte der Rechtsstaat maximale Kontrolle ermöglichen, gerade in derart sensiblen Bereichen wie der körperlichen Unversehrtheit, den Richtervobehalt gibte es nicht grundlos.

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@15: Die Anzeigen stören nicht, dann wird einfach eine Gegenanzeige gemacht. Genau so lief es ja bei dem berühmten "Mann in dem blauen T-Shirt", wo die Prügel sogar auf 4 Videos zu sehen ist. Deswegen wurde ja auch seitens der Polizei dara gearbeitet, die Strafen bei "Widerstand" zu erhöhen.

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@Tilman

Wie schon gesagt, ich verteidige kein rechtswidriges Verhalten, nur hat das absolut nichts mit einem Richtervorbehalt zu tun.

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@Tillmann

Schlecht recherchiert. Ein Fall von 2007 aus den USA als Beispiel anzuführen, bei dem rechtlich und systematisch andere Voraussetzungen herrschen ist nicht sehr einfallsreich. Ein Fall aus Deutschland wäre zutreffender, ist aber offensichtlich nicht zu finden, was an sich auch schon eine Aussage darstellt.

Der berühmte "Mann im blauen T-Shirt" ist ebenfalls ein sehr schlechtes Beispiel und zeugt von einseitiger Darstellung. Zweifellos ist auf den zahllosen Varianten diese Videos ein sehr unproffessionelles und strafrechtlich relevantes Verhalten von insbesondere einem der anwesenden Polizeibeamten zu sehen. Ein fraglos so nicht hinnehmbares Verhalten. Doch existiert bei Youtube auch ein Video, das genau diesen "Mann mit dem blauen T-Shirt" als provozierenden "Berufsdemonstranten" outet, der bei mehreren dokumentierten Anlässen in gleicher Art und Weise und offensichtlich ohne nachvollziehbare Gründe sich Polizeibeamten nährt, um genau diese Reaktion öffentlichkeitswirksam zu provozieren. Leider hat er jemanden gefunden, der ihm seinen so lange gehegten Wunsch wohl erfüllt hat. Sehr interessant für den Rechtsvertreter des betroffenen Beamten.

Ist ihnen drüber hinaus schon mal aufgefallen, daß die Polizei bei solchen Anlässen fast immer selbst mit Beweissicherungstrupps unterwegs ist? Auf jedes MB an mitunter Viedeomaterial in schlechter Qualität im Internet existieren bei der Polizei GB an gleichartigen Daten in HD-Qualität.

Das hat aber wenig mit dem Richtervorbehalt bei Blutproben zu tun, sondern ist eine Diskussion über grundsätzliche persönliche Einstellungen gegenüber der Polizei. Einstellungen, auf die die selbst Polizei keinen Einfluss hat und auch keinen Einfluss haben will.

Dennoch bleibt anzumerken, daß einige offensichtlich als Idealfall betrachten würden, wenn jeder Streifenwagen mit einem Richter und zwei Muskelprotzen als ausführenden Organ bestückt wäre. Hätte natürlich einen gewissen Chic, da man sich dann 3 Jahre Ausbildung und ein aufwändiges Auswahlverfahren für Polizeibeamte sparen könnte. Wäre aber narürlich verfassungsrechtlich auch nicht ganz sauber, da ein solcher Richter dann der Exekutive zugerechnet werden müßte.

 

Aber zurück zum Thema.

Worum geht es beim 81a StPO eigentlich? Die polizeiliche und praktische Relevanz liegt in der Entnahme einer Blutprobe zur Feststellung der Schuldfähigkeit (zugunsten des Beschuldigten) oder zur Feststellung von Tatbestandsmerkmalen (zum Nachteil des Beschuldigten).

Seit Bestehen der Bundesrepublik wurden der immanente Richtervorbehalt durch die Polizei und als prüfende Instanz auch von den Gerichten vernachlässigt. Erst seit etwa 1 1/2 Jahren wird dieses Feld beackert. Weil es Probleme mit Mißbrauch gegeben hat? Noch immer konnte niemand einen realen Fall aus Deutschland anführen und das bei mittlerweile Millionen von durchgeführten Blutproben. Die Fehlerquote dürfte also nahezu bei Null liegen.

Jetzt ist diese Problemfeld geöffnet worden und alle damit befassten Stellen müssen umdenken und sich auf die neue (eigentlich alte) Rechtslage einstellen. Den Fortschritt, insbesondere für den Betroffenen kann ich nicht erkennen.

Das geforderte Verfahren stellt einen erheblichen Mehraufwand für alle Beteiligten dar. Nimmt man das Verfahren ernst, werden die Feststellungen von der Polizei getroffen. Der "Beschuldigte" wird der Polizeiwache oder einer zentralen Stelle zugeführt. Dann nimmt einer der beteiligten Beamten Kontakt mit der Staatsanwaltschaft auf und schildert den Sachverhalt. Diese nimmt dann Kontakt mit einem Richter auf und beantragt einen richterlichen Beschluß auf Entnahme einer Blutprobe. Der Richter muß den Beschuldigten diesbezüglich anhören und sich, wie so oft gefordert, sein eigenes Bild machen (der Exekutive ist ja grundsätzlich nicht zu vertrauen). Er macht sich also auf den Weg zur Polizeidienststelle oder ist im Idealfall bereits an einer Zentralstelle anwesend. Natürlich befindet sich beim Richter ein Protokollführer, damit eine angemessene Dokumentatition gewährleistet ist. Der Staatsanwalt sollte auch anwesend sein, es könnte sich im weiteren Verlauf noch der Bedarf für weitere Anträge ergeben (Führererscheinsicherstellung, sonstige Sicherstellungen etc.). Man kommt zu dem Schluß, das eine Blutentnahme angeordnet wird. Jetzt wird ein Arzt angefordert (eine frühere Anforderung ist unsinnig, da der Polizeibehörde bei einem negativen Entschluß des Richters Kosten entstehen, wenn der Arzt letztlich grundlos angefordert wird). Nimmt man ein typisches Großstadtwochenende laufen nicht selten mehrere solcher Sachverhalte gleichzeitig oder nur mit geringem zeitlichen Versatz. es müssen also mehrere Richter bereit stehen oder der vorhandene Richter muß eine Warteliste abarbeiten. Valide Vorhersagen, ob ein oder mehrere Richter notwendig sind lassen sich im Voraus nicht treffen.

Ergebnis: Der Betroffene muß mit einem Zeitaufwand von mindestens 1 Stunde bis zu 3 oder mehr Stunden rechnen, für ein Verfahren, das vorher durchschnittlich 30 Minuten bis 1 Stunde in Anspruch genommen hat. Wo ist da bitte der Fortschritt?

Blutproben zur Feststellung der Schuldfähigkeit werden fast gar nicht mehr angeordnet, da die Staatsanwaltschaft nur noch bei Kapitaldelikten angesichts des hohen Aufwandes eine Notwendigkeit erkennt. Bei allen anderen Delikten muß ein freiwillig durchgeführter Alco-Test (selbstverständlich nach entsprechender Belehrung) in Verbindung (falls abgelehnt, dann nicht) mit den dokumentierten persönlichen Eindrücken der Polizeibeamten ausreichen. Fortschritt?

Wir reden hier von einem Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Rechtsdogmatisch ist dies natürlich nicht von Belang, aber dieser Eingriff manifestiert sich im Einführen einer Nadel in die Armvene (in seltenen Fällen auch 2 mal) und nicht in tiefgreifenden gesundheitlichen oder psychischen Folgen.

Kann mir jemand begründen, warum sich ein Richter bei Vorliegen eines Alco-Test-Ergebnisses (in den weitaus meisten Fällen vorhanden) noch selbst ein persönliches Bild machen muß?

Zum Abschuß noch ein Paar Worte zu dem Märchen, die Polizei scheut diesen Aufwand und auch die Kontrolle durch Richter.

Ich finde ein solches Verfahren gut. Der zeitliche Mehraufwand für die Polizei kann in Mannstunden umgerechnet werden und mündet über Stundenkontingente in einer Mehrzuweisung von Personal. Scließlich kann ein Streifenwagen nur einen Sachverhalt gleichzeitig bearbeiten und die zwischenzeitlich anfallende Einsatzbewältigung muß von anderen Kräften übernommen werden. Sind dort Kräftedefizite feststellbar, muß die Polizei eben aufgestockt werden.

Ich finde auch toll, den Sachverhalt noch taufrisch und zeitnah einem Richter vorzutragen. das macht die Sache für eine spätere Hauptverhandlung erheblich leichter. Zudem kann auch über Folgemaßnahmen nachgedacht werden, die sich ohne richterliche Anordnung eben nicht erschließen.

P.S.: Aus der Praxis für die Theoretiker:

Der Überwiegende Teil der Trunkenheitsfahrer läßt sich nach Erläuterung des Ablaufes und Belehrung freiwillig eine Blutprobe entnehmen und verzichtet mit Unterschrift auf eine richterliche Anordnung.

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Saint John schrieb:

Seit Bestehen der Bundesrepublik wurden der immanente Richtervorbehalt durch die Polizei und als prüfende Instanz auch von den Gerichten vernachlässigt. Erst seit etwa 1 1/2 Jahren wird dieses Feld beackert. Weil es Probleme mit Mißbrauch gegeben hat? Noch immer konnte niemand einen realen Fall aus Deutschland anführen und das bei mittlerweile Millionen von durchgeführten Blutproben. Die Fehlerquote dürfte also nahezu bei Null liegen.


Auch wenn der Artikel schon älter ist, so führe ich das Zitat gerne immer wieder an: "Im Dezember hat die Polizei 59 Blutproben-Entnahmen bei der Justiz beantragt. 12 mal lehnte ein Staatsanwalt ab. Achtmal wurde "Gefahr im Verzuge" angenommen und ohne Richter entschieden. 27 mal kontaktierte der Staatsanwalt einen Richter, in zwei Fällen erreichte er diesen nicht. In 12 Fällen stimmten die Betroffenen schließlich einer Blutprobe zu." (http://archiv.mopo.de/archiv/2010/20100122/hamburg/politik/schwarz_gruen...)

Die Polizisten lagen wohl nicht immer richtig, wenn selbst die StA 25% ablehnte. Über die richterliche Quote liegen darüber hinaus keine Angaben vor.
Dies mag nicht der statistische Mittelwert sein, ist aber ein Beispiel dafür, dass solche "Fehler" vorkommen.

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@18 Leider doch, da man sieht, dass polizeiliche Willkür keine Seltenheit ist und der Richtervorbehalt daher leider sehr nötig.

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Bei jeder Organisation, die Macht ausübt, gibt es die Gefahr des Missbrauchs, auch wenn deren Kernaufgabe eine notwendige ist (Beispiele neben Polizei: Schulen, Altersheime, geschlossene Psychiatrie, etc). Und deshalb braucht es Sicherungsmechanismen, und zwar auch bevor Missbräuche bekannt werden. Eigentlich sollten sich Richter dafür einsetzen, dass der Richtervorbehalt nicht abgebaut, sondern gestärkt wird, auch wenn es dazu einer schlaflosen Nacht bedarf. Bei der Polizei sind leider Missbräuche der Macht nicht ungewöhnlich (auch wenn ich selbst noch nie Negatives mit der Polizei erlebt habe), deshalb das Beispiel mit dem "Typ im blauen T-Shirt".

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@20

Bitte Beispiele bezüglich der polizeilichen Willkür bei Blutproben, denn genau darum geht es hier und um nichts anderes. Niemand will generell den Richtervorbehalt abschaffen, aber gerade bei der Blutprobe liegen hinterher solide Fakten vor, auf deren Basis im Nachhinein gerichtlich festgestellt werden kann, ob ein Mißbrauch vorliegt. Und dessen ist sich auch jeder am Verfahren beteiligte bewußt.

@21

Es geht den Richtern doch nicht um eine schlaflose Nacht. Den Praktikern, und dazu zählen insbesondere auch die damit befassten Richter, ist lediglich bewußt, welch unnötiger Aufwand betrieben wird um eine mehr als 30 Jahre unbeanstandete Praxis ohne negative Auffälligkeiten neu zu regeln. Ich fordere nochmals dazu auf, zu belegen, wo der pratkische Vorteil des Betroffenen zu finden ist. Streng auf die Blutprobe bezogen natürlich, wir wollen ja nicht abschweifen.

Bei der Polizei sind leider Missbräuche der Macht nicht ungewöhnlich (auch wenn ich selbst noch nie Negatives mit der Polizei erlebt habe), deshalb das Beispiel mit dem "Typ im blauen T-Shirt"

Dies ist eine Aussage, die vor Gericht die Lebenserwartung eines Igels auf der Autobahn zur Hauptverkehrszeit hätte. Basiert sie doch offensichtlich auf Aussagen dritter und nicht auf eigenem Erleben.

Gibt es polizeiliche Willkür? Natürlich gibt es diese, aber in welchem Umfang und wie hätte man sie verhindern können. Durch die Ausweitung des Richtervorbehaltes ganz sicher nicht.

Die Polizei NRW ist sich dessen jedenfalls bewußt. Nicht umsonst wurden die Ausbildungsschwerpunkte verlagert und die Prioritäten bei den Einstellungsvoraussetzungen verändert. Die Polizei paßt sich also der rechtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung an. Nichts anderes kann doch auch von der vorkonstitutionellen Rechtsnorm StPO erwartet werden.

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@22

Habe den Artikel (ganz) gelesen, was immer eine wichtige Voraussetzung für eine solide Diskussion ist. Man muß davon ausgehen, daß es sich bei den abgelehnten Blutproben (wie ja auch durch das Beispiel im Artikel selbst belegt) um Blutproben zur Feststellung der Schuldfähigkeit handelt. Ausweislich des Datum befand sich die Neustrukturierung der Verfahrensweise sowohl bei der Polizei, als auch bei den Gerichten noch in der Anfangsphase. Mittlerweile (kann natürlich nur für NRW sprechen) wurde das Verfahren durch Verfügungslage für die Polizei, in Absprache mit den Gerichten verbindlich geregelt. Blutentnahmen zur Feststellung der Schuldfähigkeit werden (so schrieb ich bereits) nur noch bei Kapitaldelikten angeordnet. In solchen Fällen wird die Staatsanwaltschaft ohnehin beteiligt. Für eine Fehlerquote der Polizei sehe ich hier keinen Beleg, aber auch keinen Fortschritt im Sinne der Betroffenen.

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@23

 

Fälle polizeilicher Willkür sind wohl jedem bekannt, auch Polizisten haben nur menschliche Nerven und reagieren hin und wieder unverhältnismäßig und über, der eine hektischer, schneller und häufiger, der andere besonnener, weniger und seltener. Etwa besonders vor/ während/ nach Demonstrationen ist das inzwischen Allgemeinwissen (zuletzt etwa noch "moderat" bei Stuttgart21, es wurden dort "nur" wenige Kinder, Greise und Frauen angegangen). Dass willkürliche Handlungen und unverhältnismäßige Überreaktionen jedoch auf solche Demo-Sachverhalte nicht beschränkt sind, leuchtet ebenfalls jedem ein, es besteht somit kein Grund, den notwendigen Richtervorbehalt abzuschaffen, vielmehr ein überragendes Interesse alle Kontrollen der Exekultive aufrecht zu erhalten und ggfs. noch auszubauen.

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@Charlotte

In der Schule würde unter ihrem Beitrag "Am Thema vorbei" stehen.

Nochmals, es geht um den Richtervorbehalt anlässlich der Anordnung von Blutproben. Nicht um Stuttgart21 oder sonstige Demonstrationslagen, bei denen sich mir der Sinn von Blutproben zur Feststellung der Tatbestandmäßigkeit so überhaupt nicht erschließen will.

Und umgangssprachlich "Butter bei die Fische", sind denn solche Fälle persönlich erlebt worden und deshalb aus erster Hand zu Bewerten, oder werden einfach nur Legenden unreflektiert nachgeplappert. Welches Erlebnis liegt denn bei ihnen zugrunde?

Eine grundsätzlich negative Einstellung der Exekutive gegenüber bringt uns doch in der Sache nicht weiter. Eine objektive Sichtweise wäre angebracht, unterstützt von Sachargumenten. Nur ich sehe hier immer noch keine. Ich behaupte mal ganz provokant, außer persönlichen Befindlichkeiten hat hier kaum einer sachlich für eine Beibehaltung des Richtervorbehaltes bei Blutproben argumentiert.

Und nochmals in aller Deutlichkeit: Wo liegt der persönliche oder ideologische Vorteil (im Rahmen des 81a StPO) für die Polizei?

Eine Nachträgliche Überprüfung war schon immer möglich aber wo genau liegt den abseits aller Ideologie, für die sich der normale Verkehrsteilnehmer eigentlich überhaupt nicht interessiert, denn der praktische Vorteil für den Betroffenen?

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Die Entnahme einer Blutprobe und ihre Untersuchung in der Gerichtsmedizin kostet Geld.

Stellen wir uns nach Wegfall des Richtervorbehalts PHM Dracula vor, der völlig willkürlich bei ihm missliebigen Personen (z.B. bei dem neuen lover seiner Ex) Blutproben anordnet und diese untersuchen lässt, was in allen Fällen natürlich zu negativen Ergebnissen führt.

Spätestens nach der 3. Untersuchung wird PHM Dracula zu einem sehr ernsthaften Gespräch bei seinem Dienstvorgesetzten einbestellt werden.

Hopper schrieb:

Die Entnahme einer Blutprobe und ihre Untersuchung in der Gerichtsmedizin kostet Geld.

Stellen wir uns nach Wegfall des Richtervorbehalts PHM Dracula vor, der völlig willkürlich bei ihm missliebigen Personen (z.B. bei dem neuen lover seiner Ex) Blutproben anordnet und diese untersuchen lässt, was in allen Fällen natürlich zu negativen Ergebnissen führt.

Spätestens nach der 3. Untersuchung wird PHM Dracula zu einem sehr ernsthaften Gespräch bei seinem Dienstvorgesetzten einbestellt werden.

 

und stellen wir uns mal den anderen Fall vor.... PHM Dracula vermutet, dass der neue Lover seiner Ex u.U. mal Cannabis konsumiert und ordnet eine Blutprobe an.... Ergebnis ist positiv auf Abbauprodukte und der ganze Zirkus mit der Führerscheinstelle tritt in Kraft.... Herr PHM Dracula lehnt sich befriedigt zurück, schließlich hat wieder so einen Kriminellen erwischt und seine Rachegelüste befriedigt.....

bombjack

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Es wäre halt schön, wenn man nicht bis zur dritten Untersuchung warten muss (ausserdem gibts ja auch hilfreiche Kollegen, die wissen wie sehr PHM Dracula unter dem dem neuen lover seiner Ex leidet). Der Schaden kann schon dadurch angerichtet werden, dass "neuer Lover seiner Ex" ein Date eben mit dieser hat, und er diesen Termin nicht wahrnehmen kann.

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Danke für das Entertainment:

Quote:
Dürfen dem schwarzen Polizisten Seifenblasen in die Augen geblasen werden? Besteht da nicht eine Gesundheitsgefahr gem. Warnhinweis auf der Verpackung?
Der Warnhinweis lautet: nicht geeignet für Kinder unter 3 Jahren. Spielzeug unter Aufsicht verwenden. Wie weit entfernt vom echten Leben muss man sein um anzunehmen, dass Kinder mit einer Flüssigkeit spielen dürfen, die gesundheitsgefährdend sein kann? (Abgesehen davon, dass der Polizist eine Sonnenbrille trägt, was den Kontrast zwischen dem Versuch, cool auszusehen und der Angst vor dem körperlichen Angriff durch Seifenblasen nur noch schöner hervorhebt).

und noch etwas:

Quote:
Aus der Praxis für die Theoretiker: Der Überwiegende Teil der Trunkenheitsfahrer läßt sich nach Erläuterung des Ablaufes und Belehrung freiwillig eine Blutprobe entnehmen und verzichtet mit Unterschrift auf eine richterliche Anordnung.
wenn er wirklich betrunken ist, dann ist er nicht geschäftsfähig, seine Einwilligung unwirksam, die Blutprobe somit illegal zustandegekommen und darf folglich nicht verwertet werden ...

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@27 So dürfte es in der Realität wohl kaum laufen, viel realistischer sind hingegen gerade politische Differenzen zwischen Exekutive und Bürger, allgemein auffälliges, etwa möglicherweise "nur "arrogantes, Verhalten, beleidigende Äußerungen u.a. Da exekutive Willkür keine Seltenheit ist, sondern viele Ausprägungen haben kann, ist der Bürger zu schützen und nicht der entspannungsbedürftige pragmatische Richter oder Exekutive.

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@29

Und wenn der Beschuldigte so betrunken ist, daß er nicht mehr geschäftsfähig ist, dann ist er auch so betrunken, daß er nicht mehr verhandlungsfähig ist und nicht mehr von einem Richter angehört werden kann. Und jetzt!?!?!?!?!

@30

Dieses Pferd zu satteln zeugt allerdings von einiger Einfaltslosigkeit.

@Schöner Sonntag

Argumente, wo sind die Argumente. Wenn man ernst genommen werden will, muß man argumentieren und nicht persönliche Befindlichkeiten offenbaren.

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@33 Einfach mal lesen, exemplarisch etwa nur hier: http://www.zis-online.com/dat/artikel/2006_1_4.pdf

 

Es ist schön, dass es noch wissenschaftlich reflektierende und nicht nur pragmatische Köpfe in der Rechtswissenschaft gibt. Noch wünschenswerter wäre eine komlexere Reflektion über die eigene Nasenspitze hinaus bei den mit entsprechenden Kompetenzen Ausgestatteten.

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@22:

Die MoPo-Statistik zeigt nicht unbedingt, dass die Polizei in 25 % der Fälle falsch lag. Der Artikel teilt leider nicht mit, ob es um Verkehrsdelikte geht, oder um sämtliche BE-Fälle (kommt mir für HH auch etwas wenig vor; im Dezember 59 BEs, obwohl das die Zeit des Glühweins und der Betriebsweihnachtsfeiern ist, so dass Verkehrskontrollen regelmäßig zu vielen "Treffern" führen und auch sonst die Unfallzahlen höher liegen - wetterbedingt, wobei Alkoholisierung + Glätte das Unfallrisiko potenzieren).

Denn wenn auch Allgemeindelikte (untechnisch in Abgrenzung zu Verkehrdelikten) dabei sein sollten, können die angeregten und von der StA abgelehnten BE-Anträge ihren Grund in einer möglichen §§ 20/21er Frage haben oder aber zur Feststellung, ob eine "alkoholbedingte Enthemmung", die §§ 20,21 nicht erreicht, vorlag.

 Dem wird von Seiten der StAen nicht immer nachgekommen, da für derartige Delikte (und die Frage 20/21) eine AAK-Messung zwar nicht als einziges Beweismittel ausreicht, aber einer AAK-Messung eine Indizwirkung jedenfalls zugunsten des Beschuldigten zukommt (BGH NStZ 1995, 96). Eine BE wäre dann zwar für die Gewinnung eines weiteren Beweismittels schön, aber nicht zwingend notwendig.  Als "Fehlerquote" kann man solche Fälle aber nicht zwingend beurteilen.

Nur im Bereich der Verkehrsdelikte kann die absolute FU ausschließlich mittels BAK festgestellt werden.

Um zu beurteilen, ob die Polizei in HH  durch die StA "gebremst" werden musste (Ich gebe zu bedenken: offenbar haben die PVB ja von einer eigenen GiV-Anordnung gerade abgesehen und § 81a nicht "willkürlich" zu unterlaufen versucht!) , müsste man wissen, auf welche Delikte sich die Fälle beziehen.

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@Reinhardt:

Die Begründung der Dame, weshalb ein Richtervorbehalt quasi generell für alle "verfahrens- und vollstreckungssichernden" strafprozessualen Zwangsmaßnahmen gelten müsse, ist aber äußerst dünn

- das Fairnessprinzip besagt nichts darüber, welche Eingriffe durch wen angeordnet werden, sondern darüber, aufgrund welcher wie gewonnener Informationen/Beweise verurteilt werden darf. Ob die Anordnung zur Beweisgewinnung durch einen Richter erfolgen muss oder nicht, lässt sich daraus nicht ableiten

- der erst-recht-Schluss davon, dass nur ein Richter verurteilen darf und daher auch alle vorhergehenden strafprozessualen Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, ist etwas gewagt. Minima non curat praetor. In der Konsequenz dieser Auffassung  müssen Richter auch die verdachtsunabhängige Verkehrskontrolle genehmigen, bei der Pkw-Fahrer angehalten werden, um festzustellen, ob OWis oder Straftaten vorliegen. Denn immerhin erfolgt auch ein gravierender Grundrechtseingriff in die Fortbewegungsfreiheit der Verkehrsteilnehmer. Mir erscheint ein Umkehrschluss plausibler: weil in Art 2 II GG nichts von Richtervorbehalt steht, in Art. 13 aber schon, gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Zwang zum (präventiven) Richtervorbehalt. Allenfalls gibt es - worauf die Autorin kurioserweise nicht eingeht - das Gebot effektiven Rechtsschutzes (zu dem auch vorbeugender Rechtsschutz gehört, wenn lediglich nachträglicher Rechtsschutz unzureichend ist).

Hier würde sich dann die Frage der Abwägung

- mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot effektiver Strafverfolgung (s. § 218a-Entscheidung und Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung)

- und als weiterer Gesichtspunkt:  dem Gebot zum effektiven Schutz von Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehnmer vor Alkohol/Drogenfahrern  

stellen. Bei Minimaleingriffen wie BE durch einen Arzt für Verkehrsdelikte (wie es der Gesetzesentwurf vorsieht) meine ich, dass eine Abwägung nicht zwingend ergibt, dass hierfür ein präventiver Richtervorbehalt gelten müsste.

 

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@Reinhard

Gelesen und auch verstanden, aber trotzdem immer noch kein Argument gefunden, weshalb ein Richtervorbehalt im Rahmen des 81a StPO (Und nur um diesen geht es ja hier) unbedingt beibehalten werden müßte. Nochmals: Wo ist der tatsächliche Vorteil für den Beschuldigten?

Den Richtervorbehalt will niemand generell abschaffen.

Eine Gesetzeslage, die Betroffene schützen soll, aber aus rein rechtstheoretischen Erwägungen faktisch nur Nachteile erzeugt, darf aus eben solchen Erwägungen nicht als unantastbar dargestellt werden.

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@33: a) er muss ja nicht verhandlungsfähig sein - es reicht ja, wenn sich der Richter einen Eindruck seines Zustandes verschaffen kann (s. Hrn Burschels "Kontrollfragen" des Richters Schlaflos). Dass Sie beides über einen Kamm scheren, lässt mich allerdings stark daran zweifeln, ob Sie über das für Ihren Beruf notwendige Grundlagenwissen noch verfügen.

b) das Gleiche gilt für Ihre sprachlichen Fähigkeiten -- ich nehme es allerdings als Kompliment, über "Einfaltslosigkeit" zu verfügen. Das habe ich Ihnen womöglich voraus...? 

Sie haben offensichtlich nie beigebracht bekommen (alternativ: darüber nachgedacht), warum das Grundgesetz ausgerechnet mit den Grundrechten beginnt und warum die Sicherungen bezüglich dieser Rechte von den Verfassern des GG so ernstgenommen wurden.

Ob die Abschaffung des Richtervorbehalts tatsächlich eine Aushöhlung eines Grundrechts darstellt, ist ja gerade Gegenstand der Diskussion. Aber einen wesentlichen Grundgedanken der Verfassung -- nämlich "Wehret den Anfängen" -- als einfallslos zu bezeichnen, ist entweder besonders dumm oder besonders diffamierend.

Wenn in der Polizeiausbildung elementare Zusammenhänge, die man als "Nebenfach-Jurist" im Grundstudium gleich in der ersten Vorlesung vermittelt bekomme, keinen Platz haben, dann müssen die Rechte der potentiellen Angeklagten allerdings durch Richtervorbehalt geschützt werden. Vielleicht haben Sie aber auch nur vergessen oder verdrängt, dass u.a. die Bereiche öffentliches Recht und Strafrecht -- im Gegensatz zum Zivilrecht -- Gegenparteien mit unterschiedlich verteilter Macht behandeln und daher ein wesentlicher Grundgedanke die Verteidigungsmöglichkeiten des Einzelnen gegen den übermächtigen Gegner Staat ist. Dies ist geradezu konstituierend für eine Demokratie und einen Rechtsstaat. 

Aber irgendwie verständlich, dass es darum immer Bestreben der Exekutive ist, diese Rechte zu beschneiden... nur blöd, dass diese unpraktische Bundesverfassungsgericht immer wieder mit dem Grundsatz "Wehret den Anfängen" ihr eine Ohrfeige verpasst wie bei Vorratsdatenspeicherung oder NRW-Landestrojaner -- sind wohl einfach einfallslos, diese Verfassungsrichter, oder?

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@Mein Name

Ich glaube nicht, daß ich mich auf so eine Diskussionseben begeben möchte, die in versteckten beleidigenden Äußerungen und unverholene Diffamierungen mündet. Interessant ist allerdings, daß genau daß bei der Exekutuve als so verwerflich bezeichnete Verhalten bei ihnen zu beobachten ist.

Ich habe kein Interesse an einer auf der Beziehungsebene stattfindenden Diskussion, dennoch einige letzte Anmerkungen meinerseits:

Wenn ihnen Einfallslosigkeit als erstrebenswert erscheint und sie diese tatsächlich für sich in Anspruch nehmen wollen, haben sie mir in diesem Bereich tatsächlich einiges voraus.

Die Ironie in Herrn Burschels Beitrag scheint ihnen offensichtlich entgangen zu sein.

Das Grundgesetz beginnt natürlich (nach der Präambel) mit den Grundrechten, nennt aber für die Körperliche Unversehrheit nur einen Gesetzesvorbehalt.

Die erste Vorlesung im Grundstudium bei "Nebenfach-Juristen" muß wohl sehr lang sein, wenn dort bereits elementare Zusammenhänge von Grundrechten und Grundrechtsschranken und Grundrechtsschranken-Schranken und dergleichen umfassend vermittelt werden.

Der Gegenstand der Diskussion ergibt sich ganz simpel aus der Überschrift des Themas, das Herr Krumm gestartet hat. Ich würde sie bitten, doch mal zum Anfang zu gehen und es vielleicht mal zu zitieren.

Ich hasse es, mich zu wiederholen, aber der Richtervorbehalt als solcher steht hier gar nicht zur Diskussion und niemand hier möchte ihn ganz global einfach abschaffen.

Zu dem angeblich wesentlichen Grundgedanken der Verfassung "Wehret den Anfängen" ist ganz interessant, daß man dazu 2 Ursprünge findet: Ovid, im Zusammenhang mit Liebe (scheint mir hier etwas unpassend) und Cicero (paßt schon eher, trifft es aber dennoch nicht wirklich).

 

 

P.S. wer einen Rechtschreibfehler findet, darf ihn auch behalten.

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Hätte ich beinahe noch vergessen.

Über die "Geschäftsfähigkeit" bei Volltrunkenen hat man sich bei der Polizei natürlich auch Gedanken gemacht und durch Verfügung geregelt, daß in solchen Fällen eine richterliche Anordnung eingeholt wird. Wobei natürlich nicht wirlich verständlich ist, warum ein Richter die Polizeiwache aufsuchen soll, um dann einen Blick auf einen Volltrunkenen zu werfen. So sieht effektiver Rechtsschutz aus?

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@mein name:

Da haben Sie als Nebenfachstudent in ihren ersten Vorlesungenaber einige Zusammenhänge oder aber die Verfassungsentwicklung seit 1949 etwas verschwitzt. So trübe wie Sie sieht weder das GG (das die Grundrechte als Abwehrrechte verstand, vom BVerfG aber eine Weiterentwicklung in mittelbare Drittwirkung, Teilhaberechte, Schutzansprüche u.a. erfuhr) noch das BVerfG einen "Kampf aller gegen den Staat" oder "Verteidigungsmöglichkeiten des Einzelnen gegen den übermächtigen Gegner Staat."

Ach so: die Verfassungsrichter sind keineswegs einfallslos. Sie erfinden ein " diffuses Gefühl des Beobachtetseins" in der Bevölkerung (wenn es um die Vorratsdatenspeicherung geht), obwohl genau diese Bevölkerung für ein paar Payback-Prämien ihre Kaufverhaltensdaten an Privatunternehmen verscherbelt, bei "reality-Sendungen" und in Talkshows ihr Innenleben (und Außenleben....) offenbart und bei Facebook und StudiVZ Komasauffotos einstellt und über twitter verbreitet, wo man sich gerade aufhält, damit auch jeder weiß, in welche Wohnung man ungestört einbrechen kann. 


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@ Saint John: die Ironie bzgl. "Richter Schläfrig" ist mir keineswegs entgangen. Umso mehr verwundert es mich, dass Sie offensichtlich der Meinung sind (waren?), jemand müsse nüchtern bzw. geschäfts- oder verhandlungsfähig sein, damit ein Richter eine Blutprobe anordnen kann. Das hat nichts mit einer Beziehungsebene zu tun (ich wusste gar nicht, dass wir eine solche haben), sondern mit der Unterscheidung zwischen staatlicher Anordnung und Einwilligung. Und dass Sie als Polizist da keinen Unterschied erkennen (erkannten?), finde ich gelinde gesagt bestürzend.

Dass eine Verfassung mit Grundrechten beginnt, ist eben alles andere als natürlich: die "klassischen" Verfassungen enthalten fast nur Regelungen zur Organisation des Staates und seiner Organe, so z.B. auch die französische von 1958 oder die US-amerikanische. Grundrechte sind dort lediglich als Zusätze (amendments) vorhanden, die hinzugefügt oder abgeschafft werden können (z.B. die Regelungen zur Prohibition). Eine Regelung wie in Art.79 Abs.3 (http://de.wikipedia.org/wiki/Ewigkeitsklausel) ist außergewöhnlich, eben weil die Vorgeschichte des GG mit außergewöhnlich nur unzureichend beschrieben ist.

Dass Grundsätze wie http://de.wikipedia.org/wiki/Streitbare_Demokratie oder grundlegende Unterschiede zwischen Privatrecht (i.a. gleichgestellte Vertragspartner) und Ö- bzw. Staatsrecht (Freiheit des Individuums vs. hoheitliches Staats"raison") am Anfang der Lehre über das recht stehen, verwundert Sie?

Das finde ich allerdings sehr seltsam -- wie wollen Sie die Details, also z.B. die einzelnen Paragraphen der Gesetze verstehen, wenn die grundlegenden Zusammenhänge nicht vorher herausgearbeitet werden? Bekommen Sie solche Grundlagen in der polizeilichen Ausbildung denn nicht vermittelt? Das wäre ja erschütternd...

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@Mein Name

Die Bedenken bezüglich der "Geschäftsfähigkeit" wurde nicht nicht von mir aufgebracht, sondern von einem anderen Diskussionsteilnehmer, in Unkenntnis der tatsächlichen Handlungsabläufe offenbar. Diesbezügliche schriftlich vorliegende und verbindliche Regelungen haben die Polizeibehörden bereits 2009 umgesetzt. Regelungen, die behördenspezifisch sind, weil sie sich an den Amtsgerichtsbereichen orientieren, die nicht über identische Ressourcen und Rahmenbedingungen verfügen. Dementsprechend gibt es zwischen den "Behördenverfügungen" durchaus Unterschiede im Detail, auf die ich hier allerdings nicht näher eingehen möchte. All dies ist mir bekannt, da die Polizei es gewohnt ist, sich mit ständig neuen oder wechselnden Rechtslagen auseinander zu setzen.

Ich gestehe also ebenfalls in den "Niederungen der Ironie" mit meiner Fortführung des Gedankens von der Geschäftsfähigkeit zur Verhandlungsfähigkeit erwischt worden zu sein. Eine spontane Reaktion meinerseits auf einen aus meiner Sicht nicht zuende gedachten Einwurf, gekennzeichnet auch durch eine abweichende Formgebung meinerseits.

Ich war allerdings auch der Meinung, das hier auf gewissem Niveau diskutiert wird, um Sachthemen und es nicht um ein umgangssprachlich "Wettpinkeln".

Ich werde diese Kritik aber aufnehmen und mich in Zukunft verbindlicher ausdrücken, insbesondere auch, weil ihnen ja offensichtlich wesentliche Bausteine menschlicher Kommunikation nicht bekannt zu sein scheinen.

Die Ausgestaltung anderer Verfassungen ist für die Polizei allenfalls als Rucksackwissen interessant, für den täglichen Dienst und auch diese Diskussion aber völlig ohne Belang.

Meine Verwunderung über elementare Zusammenhänge, die man als "Nebenfach-Jurist" im Grundstudium gleich in der ersten Vorlesung vermittelt bekommt wir offenbar auch von anderen geteilt. Nicht bezüglich des Inhaltes sondern bezöglich des Umfanges für eine solche Veranstaltung.

 

 

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@mein Name:

Drehen Sie eigentlich absichtlich alles durcheinander, um dann anderen Diskussionsteilnehmern nach Ihrem Gedankenschwurbel zu unterstellen, sie würden "die Zusammenhänge" nicht verstehen?

- St. John hat nirgendwo behauptet, dass die Anordnung einer BE Nüchternheit voraussetze. Sondern nur, dass die Rechte eines Beschuldigten auch dann vermutlich nicht besser gewahrt sind, wenn ein Richter bei Volltrunkenen und somit nicht einwilligungsfähigen zur PI fährt (wie es offenbar manche in diesem Thread für erforderlich halten), um sich persönlich von der Trunkenheit zu überzeugen und dann die BE anzuordnen.

Ihre Unterstellung unter #42 ist schon deshalb ein abwegiger Unfug, weil sich bei einem Nüchternen ohnehin nicht die Frage einer BE stellen dürfte.

Und dass die französische Verfassung von 1958 eine "klassische" sei (anders als das moderne 1949er Grundgesetz??), ist originell. Dass darin kein Grundrechtskatalog genannt ist, liegt nämlich schlichtweg daran, dass in der Präambel auf die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte  Bezug genommen wird, die schon seit nahezu 200 Jahren galt und die man aus historischen und rechtskulturellen Gründen eben nicht in eine neue Verfassung mit neuen Artikelnummern hineinpressen wollte. Das hat aber mit "moderner" Verfassung oder klassischer Verfassung wenig zu tun, sondern damit, dass man auf eine Grundrechtstradition und einen überlieferten Grundrechtekatalog stolz ist.

Wenn Sie schon anderen aufgrund verquerer Zitierungen und auf der Basis Ihrer rudimentären Nebenfachstudiumskenntnisse und Wikipedialektüre angebliche Unkenntnis über elementare Zusammenhänge unterstellen wollen, sollten Sie sich schon etwas mehr in die Materie vertiefen, ehe Sie zur Tastatur greifen.

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@45: Danke für die Links. Ich finde das Verhalten des besagten Richters, also dass er sich einen persönlichen Eindruck verschafft, völlig korrekt und vorbildlich.

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Nichts dagegen und begrüßenswert, dass er sich einen persönlichen Eindruck verschafft.

Dass er jemandes Privatsphäre aber dadurch gröblich missachtet, indem er ihn in aller Öffentlichkeit betrunken und in Unterhose vorführen lässt, kann auch durch richterliche Unabhängigkeit nicht schlüssig begründet werden. Angemessen wäre gewesen, ihn auf die von ihm aus gesehen nächstgelegene Polizeiinspektion bringen zu lassen und ihn dort zu begutachten. Aber vielleicht war er auch nur zu bequem, die 500m vom Domplatz in den Minoritenweg zu gehen? Oder hatte Bedenken, er würde dafür länger brauchen als der Streifenwagen für die 30km von Straubing nach Regensburg?

Solche Faulheit und Bloßstellung von hilflosen Personen als Eskapade zu bezeichnen ist keineswegs übertrieben.

m.E. hätte der auf diese Weise Vorgeführte ein Recht auf Schadensersatz. Es war dem Richter zuzumuten, die Begutachtung auch woanders als auf einem öffentlichen Platz vorzunehmen, insbesondere wenn eine geeignete Räumlichkeit in weniger als 5 Minuten erreichbar ist; ein derart gravierender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte ist unverhältnismäßig.

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Aus dem Artikel ergibt sich mE nicht, dass der Betrunkene auch von Dritten (außer PVB und Richter) wahrgenommen wurde. Die üblichen Tuningproleten am Regensburger Domplatz sind meist mit ihren Autos beschäftigt.

Die Maßnahme ist offenbar auf Grundlage von 17, 18 PAG ergangen.  Ob die Art und Weise der Verfahrensführung des Richters zu einem Schmerzensgeldanspruch führt, dürfte zu bezweifeln sein, zumal nicht ersichtlich ist, dass er bei Anordnung der Vorführung wusste, dass der "Störer" in Unterhosen vorgeführt wird.

Das Verfahren richtet sich nach dem FamFG. Dort heißt es in § 319 : I 2 Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

Und in 319 IV : Das Gericht kann den Betroffenen durch die zuständige Behörde vorführen lassen, wenn er sich weigert, an Verfahrenshandlungen nach Absatz 1 mitzuwirken

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für den Unterschied Öffentlichkeit oder Privatsphäre (idealerweise: "in der üblichen Umgebung des Betroffenen") bzw. nicht öffentlich zugängliche Amtsräume wie z.B. einer erreichbaren PI kann es doch nicht ausschlaggebend sein, ob die Szene tatsächlich von Dritten wahrgenommen wurde (was Sie ja nicht ausschließen, offensichtlich aber Personen, die sich mit ihren Autos beschäftigen, nicht als vollwertig ansehen???). Eine öffentliche Gerichtsverhandlung ist ja auch dann öffentlich, wenn niemand im Publikum sitzt ...

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