Anwalt muss sich an unwirksamer Vergütungsvereinbarung festhalten lassen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.05.2012

Muss sich ein Anwalt an einer unwirksamen Vergütungsvereinbarung festhalten lassen, auch wenn sich zuerst der Mandant auf die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung beruft? Diese Frage hat das OLG München im Urteil vom 02.05.2012 – 15 U 2929/11 Rae entschieden. Nach dem OLG München verstößt der Anwalt gegen Treu und Glauben, wenn er unter Berufung auf das anwaltliche Gebührenrecht nachträglich Gebühren geltend macht, auf die er ursprünglich durch Abschluss einer gegen dieses Gebührenrecht verstoßenden und daher unwirksamen Vergütungsvereinbarung verzichtet hat. Es sei ausschließlich Sache des insoweit fachkundigen Rechtsanwalts, beim Abschluss einer Vergütungsvereinbarung auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebühren – und Standesrechts zu achten. Im konkreten Fall musste sich der Zessionar der Vergütungsforderung des Anwalts mit der vereinbarten, unter der gesetzlichen Vergütung liegenden Betrag begnügen.

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