Freispruch für Christian Wulff – Welche Lehren sind aus strafrechtlicher Sicht zu ziehen?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 27.02.2014

Mit dem heutigen Freispruch für Christian Wulff liegt noch kein rechtskräftiger Abschluss dieses Strafverfahrens vor. Gleichwohl stellt sich spätestens jetzt die Frage, welche strafrechtlichen Lehren aus diesem Verfahren zu ziehen sind.

Ein Anfangsverdacht für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Hannover lag aus meiner Sicht vor, zumal sich durch das Krisenmanagement von Herrn Wulff nicht Fragen erledigten sondern sich immer neue Fragen auftaten (Stichwort: das Fernsehinterview als vermeintlicher Befreiungsschlag). Die Durchsuchungen waren geboten und ermittlungsrichterlich angeordnet.

Ein großes Fragezeichen sehe ich, dass nach den durchgeführten Ermittlungen von der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht (= Wahrscheinlichkeit späterer Verurteilung) bejaht und vom Gericht mit dem Eröffnungsbeschluss bestätigt wurde. Dem Eröffnungsverfahren (Zwischenverfahren) kommt eine „Filterfunktion“ i.S. von aus dem Verfahren „ausfiltern“ in der Weise zu, dass ein unabhängiges Gericht den von der weisungsgebundenen Staatsanwaltschaft bejahten hinreichenden Tatverdacht anhand der Aktenlage überprüft und nur dann das Hauptverfahren eröffnen darf, wenn es ebenfalls den hinreichenden Tatverdacht für gegeben erachtet. Selbstverständlich besteht da ein Beurteilungsspielraum. Dieser ist jedoch verantwortungsvoll zu handhaben.

Im Zusammenhang mit jedem Freispruch stellt sich die Frage, was war im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses schon bekannt und welche Fakten kamen im Nachhinein neu hinzu. Sollten die Gründe, die jetzt zum Freispruch geführt haben, bereits im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bekannt gewesen sein, dann wäre das Gericht seiner Aufgabe nicht gerecht geworden. Über so manche Einzelheiten berichtete bereits der SPIEGEL in Heft 2014/6.

Eines zeigt der heutige Freispruch jedenfalls, wie leicht im Rahmen des Korruptionsstrafrechts die Gefahr besteht, über das Ziel hinauszuschießen.

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25 Kommentare

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Die StA hat doch Wulff angeboten, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Auch dann hätte er juristisch als nicht vorbestraft gegolten. Es war Wulff selbst, der die Gerichtsverhandlung wollte.

Das Echo in Juristenkreisen hätte ich gerne miterlebt, wenn nach Wulffs Ablehnung keine Anklage erfolgt wäre. "Prominentenbonus" wäre wohl noch das Harmloseste gewesen.

Die Filterfunktion wurde ebenfalls wahrgenommen, indem die Anklage von Bestechung/Bestechlichkeit auf Vorteilsgewährung/Vorteilsannahme geändert wurde, weil für das Gericht im Gegensatz zur StA eine konkrete Unrechtsvereinbarung nicht nachweisbar war.

Zur Erinnerung diese Einschätzung zu Beginn der Verhandlung:

Vor allem Clemens Eimterbäumer hat sich in den zurückliegenden zwei Jahren intensiver als jeder andere mit den diversen Korruptionsverdächtigungen, die damals gegen Wulff erhoben worden waren, auseinandergesetzt. Am Ende seiner Ermittlungen hat er sich hingesetzt und versucht, einen Beschluss zu verfassen, in dem die Einstellung des Verfahrens verfügt wurde. Das sei ihm, so war in Hannover zu hören, nicht gelungen. Zu eindeutig sei die Indizienkette. Also verfasste Eimterbäumer im April dieses Jahres statt des Einstellungsbeschlusses eine Anklage, die Juristen, die sie gelesen haben, für ziemlich wasserdicht halten.

Der Vorsitzende Rosenow hat selbst festgestellt, dass die Argumentation der StA in sich schlüssig war, die Indizienkette jedoch nicht für eine Verurteilung ausreichte. Die Würdigung dieser Indizien ist aber Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Und die Argumentation des Gerichts ist ja nicht unangreifbar:

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft sind die Korruptionsvorwürfe gegen Wulff aber noch nicht eindeutig widerlegt. Generalstaatsanwalt Lüttig kritisierte nach dem Urteil die Argumentation des Gerichts, dass sich ein Ministerpräsident nicht für 720 Euro kaufen lasse. "Wenn für das Gericht diese Frage im Vordergrund stand, hätte es das Verfahren gar nicht eröffnen dürfen."

Sehr geehrter Mein Name,

das Angebot an Wulff, nach § 153a StPO zu verfahren, war "vergiftet". Ich hätte Herrn Wulff auch nicht geraten, da zuzustimmen, nachdem seine politische Karriere ohnehin zerstört war. Und natürlich kann das Gericht im Eröffnungsbeschluss anderer Auffassung sein als die StA. Es passiert nun leider viel zu selten.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Für mich ist so ein aufwendigendes Verfahren wegen 750 € verschwendete Zeit  und herausgeworfenes Staatsgeld.

 

Wieviel Geld dieses Verfahren dem Staat  kostet, wird man  wohl nie erfahren.

Wieviele andere gravierendere Verfahren konnten deshalb nicht bearbeitet werden ?

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Die Argumentation: Wer so weit oben steht wie Wulff lässt sich doch nicht mit Kleinigkeiten korrumpieren ist etwas seltsam. Man muss wohl nur weit genug nach oben gestolpert sein, damit keiner mehr glaubt, 750 € seien dann doch kein Schmiergeld mehr.

Wie heißt es in dem Film "Layer Cake" so schön:

"Your're born - you take shit

get out in the world, take shit,

you climb higher, take more shit

until one day you get up in the rarefied atmosphere and you've forgotten what shit even looks like."

 

Bei der Stadt München ist es ähnlich: Müllmänner dürfen an Weihnachten nichts annehmen, ein Referent und jetzt OB-Kandidat darf sich jedoch zum Champions-League-Finale einladen lassen. 

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JBY.bernd.heintschel-heinegg schrieb:
Im Zusammenhang mit jedem Freispruch stellt sich die Frage, was war im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses schon bekannt und welche Fakten kamen im Nachhinein neu hinzu. Sollten die Gründe, die jetzt zum Freispruch geführt haben, bereits im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bekannt gewesen sein, dann wäre das Gericht seiner Aufgabe nicht gerecht geworden.
Dazu schreibt Gisela Friedrichsen auf SPON:

Zeigte sich die Kammer zu Prozessbeginn noch offen nach allen Seiten, änderte sich ihre Haltung zu der angeblichen Käuflichkeit des Ex-Präsidenten in dem Maß, als Zeugen die Anklagevorwürfe nicht bestätigen konnten und sich ein zunehmend anderes Bild von der Beziehung Wulffs zu seinem Freund, dem Filmproduzenten David Groenewold ergab. 

 

@Gast

Die Höhe der Summe von ca. 750 € mag im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden, aber maßgeblich kommt es darauf nicht an, wie die Fälle belegen, in denen es um solche Summen geht und die Beschuldigten, sofern es sich um Beamte (Polizeibeamte) handelt, darum bangen müssen, im Falle einer Verurteilung aus dem Dienst entfernt zu werden.

 

 

@Gast

Die Höhe der Summe von ca. 750 € mag im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden, aber maßgeblich kommt es darauf nicht an, wie die Fälle belegen, in denen es um solche Summen geht und die Beschuldigten, sofern es sich um Beamte (Polizeibeamte) handelt, darum bangen müssen, im Falle einer Verurteilung aus dem Dienst entfernt zu werden.

 

 

Weshalb werden von den Behörden nicht Großprojekte durchleuchtet in denen durch Mißmangement Millionen zum Fenster herausgeworfen wurden ?

Unsere Verteidigungminsterin hat das vorgemacht, wie vorgegangen werden kann.

Aber bezüglich zB. des Berliner Flughafens oder die Elbphilharmoni gibt es kaum personelle Konseqenzen in der Politik.

Für mich ist Mißmanagement genauso schlimm wie Koruption und solch ein Mißmanagement ist für mich eine verkappte Koruption.

 

 

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Das Zwischenverfahren wird von den meisten Gerichten - so mein Eindruck - überhaupt nicht ernst genommen. Ich habe erst zweimal erlebt, daß die Eröffnung eines Hauptverfahrens abgelehnt worden ist. Irritierenderweise werden auch solche Anklagen verhandelt, bei denen das Gericht nach mehreren Verhandlungstagen feststellt, daß der von der Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht voll und ganz zutrifft, das angeklagte und festgestellte Verhalten aber gar keinen Straftatbestand erfüllt. Da könnte man auch rechtzeitig drauf kommen, wenn man schon einmal im Zwischenverfahren einen Kommentar zur Hand nähme.

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Offenbar wird die Post der Verteidiger oder Beschuldigten nach Anklageerhebung bei mindestens einem deutschen Gericht geschreddert.

So wurde beim AG E in SH vor einem Jahr ein Prozess wegen zweier Beleidigungen (als selbständige Taten) eröffnet, die in fünf Minuten Abstand passiert sein sollen und für die es nur das Opfer als Zeugen gab. Wegen der zweiten Tat war der Angeklagte von der Polizei angehört worden. Von der behaupteten ersten Tat erfuhr er erst durch die Anklageerhebung. Vermutlich wäre nur wegen der zweiten Tat alleine keine Anklage erhoben worden, da der diesbezügliche Vorwurf zu geringfügig war. Nun fragte der Angeklagte das Gericht vor Zulassung der Anklage, ob denn wegen der ersten Tat überhaupt eine Anzeige oder gar ein Strafantrag des Opfers vorläge und warum er dazu bisher überhaupt nicht angehört worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei wohl ein wenig schlampig geführt worden.

Die Anklage wurde trotzdem zugelassen und das Opfer bestritt als Zeuge in der Hauptverhandlung die erste Tat ebenso deutlich wie zuvor der Angeklagte in seiner Einlassung. Die Richterin dazu: "Naja, Das polizeiliche Protokoll mit der Aussage bezüglich dieses Vorwurfs war vom Zeugen auch nicht unterschrieben. Gut, dass wir das jetzt geprüft haben." Hallo, was hatte der Angeklagte vor Zulassung der Anklage geschrieben? Eine Minute später kam der Antrag der Staatsanwältin auf Einstellung des Verfahren gem § 153 StPO. Der Angeklagte, der weder Verteidiger noch Kosten gehabt hatte, stimmte locker zu und ersparte dem Gericht damit einen Arbeitstag Dichtkunst für die rechtsmittelsichere Begründung eines Urteils in einer klassischen "Aussage gegen Aussage"-Situation - wobei man sagen muss, dass die untergeschobene zweite Tat hinten herum natürlich die Glaubwürdigkeit des Opferzeugen in den Himmel gehoben hatte.

So geht das in Deutschland. Da braucht es keinen Putin, um für Verurteilungen zu sorgen. Wenn es diesmal nicht geklappt hat, lag es im geschilderten Fall an einer situationsgerecht handelnden Staatsanwältin.

Komme mir aber niemand mehr mit dem Gejammere, die Justiz in SH sei überlastet. Auf die Aktion haben studierte Juristen sicher auch ohne Urteil rund ein bis zwei Arbeitstage verbraten, wo man innerhalb von einer Stunde Aktenstudium eine Erledigung hätte haben können.

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Die Höhe der Summe von ca. 750 € mag im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden, aber maßgeblich kommt es darauf nicht an, wie die Fälle belegen, in denen es um solche Summen geht und die Beschuldigten, sofern es sich um Beamte (Polizeibeamte) handelt, darum bangen müssen, im Falle einer Verurteilung aus dem Dienst entfernt zu werden.

 

Das sieht der BGH anders:

3. In die Würdigung fließen als mögliche Indizien neben der Plausibilität einer anderen Zielsetzung namentlich ein: die Stellung des Amtsträgers und die Beziehung des Vorteilsgebers zu dessen dienstlichen Aufgaben (dienstliche Berührungspunkte), die Vorgehensweise bei dem Angebot, dem Versprechen oder dem Gewähren von Vorteilen (Heimlicheit oder Transparenz) sowie die Art, der Wert und die Zahl solcher Vorteile.

(BGH 1 Str 260/08 - Utz Claassen)

 

Wenn Groenewold Wulff zu einer Flasche Wasser für 7 Euro eingeladen hätte, wäre wohl niemand auf die Idee gekommen, dass das Vorteilsgewährung im Rechtssinne gewesen wäre, wohingegen bei Überreichung von 70.000 Euro im Briefumschlag eine Verurteilung unumgänglich gewesen wäre.

 

Tatsächlich ist das Gericht davon ausgegangen, dass nur Vorteile im Wert von ca. 140 Euro gewährt worden sind, nämlich Hähnchen und Radieschen im Käferzelt.

 

Die Argumentation: Wer so weit oben steht wie Wulff lässt sich doch nicht mit Kleinigkeiten korrumpieren ist etwas seltsam. Man muss wohl nur weit genug nach oben gestolpert sein, damit keiner mehr glaubt, 750 € seien dann doch kein Schmiergeld mehr.

 

Leider haben die Medien nur ganz unzureichend die mehr als eine Stunde währende Urteilsbegründung wiedergegeben, der Spruch mit den "Peanuts" kam erst ganz am Ende und nicht als tragende Erwägung, sondern eher als Aussage zur Schlüssigkeit des Urteils insgesamt. Wer der Urteilsbegründung nicht beigewohnt hat, kann sich kein seriöses Urteil darüber erlauben. Sogar der Sprecher der Staatsanwaltschaft hat die Urteilsbegründung als ausführlich und seiner Meinung nach seriös bezeichnet.

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Die Vorgaben der Verwaltung zur Annahme von Geschenken sollten dann wohl nach Vergütungsgruppe gestaffelt werden: A6 darf zu Feiertagen ein Tetrapack O-Saft annehmen, ab A13 darf es eine Flasche Sekt sein, als Ministerpräsident dann ein günstiger Hauskredit. So wird dann wenigstens klargestellt, dass einige halt etwas gleicher sind als andere.

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Ich vermute, die abgelehnten Anträge der StA zur Einvernahme weiterer Zeugen.

Im Beitrag stellen Sie fest:

"Gleichwohl stellt sich spätestens jetzt die Frage, welche strafrechtlichen Lehren aus diesem Verfahren zu ziehen sind. ... Sollten die Gründe, die jetzt zum Freispruch geführt haben, bereits im Zeitpunkt der Eröffnungsentscheidung bekannt gewesen sein, dann wäre das Gericht seiner Aufgabe nicht gerecht geworden."

Mit fällt dabei auf, dass eine solche kritische und zudem öffentliche Evaluation die absolute Ausnahme darstellt und von offizieller Seite regelmäßig mit dem Verweis auf die richterliche Unabhängigkeit verweigert wird. Auch die meisten Anwälte nehmen Entscheidungen meist einfach nur hin: "So ist es eben". Insofern ein Qualitätssprung, dank der medialen Öffentlichkeit.

Im Sinne eines gesunden Fehlermanagements übertreiben Sie dabei aber unglücklicherweise. Fehler, sofern sie nicht absichtlich geschehen, sollten vor allem deswegen analysiert werden, damit sie in ähnlichen Fällen nachfolgend vermieden werden. Schuldzuweisungen sind dafür kontraproduktiv. Es geht um Ursachen. Der Verantwortliche muss sich angstfrei und ehrlich erklären können. Es geht also nicht darum, zukünftig die Dinge besser zu verbergen, sondern im Gegenteil noch weiter zu offenbaren. Bei absichtlichen Fehlern oder üblichem fehlerhaftem Handeln wäre dagegen über die Analyse hinaus Dienstrecht und Strafrecht zu bemühen und die förderlichen Strukturen konsequent zu hinterfragen. In diesem Fall öffentlich. Zwingend!

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Zitat aus dem Buch:

Die Aufklärung der gegen mich erhobenen Vorwürfe dürfte insgesamt 4 bis 5 Millionen Euro gekostet haben.

 

Wer kann das bestätigen ?

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Dass die BILD-Zeitung dann (nach dem Bericht von Niggemeier) mit einer (vorsätzlichen) Falschnachricht den Bundespräsident gestürzt hätte, wäre schon ein starkes Stück. Und ich stimme Herrn Niggemeier zu, dass man hier der BILD gegenüber nicht  nachlässig sein sollte. Aber allein die angeblichen Vertuschungsversuche (gegenüber der Presse!) hätten sicherlich noch keinen Staatsanwalt zu Ermittlungen veranlasst. Nach den damaligen Berichten, beruhte der Anfangsverdacht, der Ermittlungen der StA auslöste und damit den Rücktritt, entscheidend auf dem „grüne Tinte-Vermerk“ Wulffs zu Landesbürgschaften für Filmproduktionen (Groenewold).

Faz 1, Faz 2, Beck-Blog

Erst in zweiter Linie (ich würde sagen: colorandi causa) beruhte dies auf der heute entlarvten BILD-Nachricht, Groenewold habe Einzelheiten zur Hotelbuchung vertuschen wollen. Ich halte es dennoch für richtig und enorm wichtig, die Wirkung der BILD-Fehlinformationen durch die preisgekrönten Journalisten unter die Lupe zu nehmen. Dass ein so häufig bösartig falsch berichtendes Medium überhaupt noch ernst genommen wird - insbesondere von den Kollegen der „seriösen“ Presse -  ist schon erstaunlich.
Eine andere Frage ist diejenige nach der politischen Legitimation des Rücktritts: Die politischen Maßstäbe, die Wulff selbst an seinen Vorgänger in der niedersächsischen Staatskanzlei angelegt hatte, musste er m. E. letztlich auch gegen sich gelten lassen, unabhängig von BILD und Justiz.

“Lüttig erklärte, dass seine Behörde im Februar 2012 nach den umfänglichen Medienberichten über den damaligen Bundespräsidenten keine andere Möglichkeit gehabt habe, als ein offizielles Ermittlungsverfahren gegen Wulff einzuleiten. “Es war ein Punkt erreicht, an dem es nicht mehr anders ging.” Ausschlaggebend für die Aufnahme der Ermittlungen seien am Ende Presseberichte gewesen, die belegten, dass Wulffs Mitangeklagter David Groenewold versucht habe, “Beweise aus der Welt zu schaffen”.”

 

 

http://www.wbs-law.de/medienrecht/ovg-luneburg-kein-maulkorb-fur-general...

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